Der Stadtrat hat auf Grund des § 24 der Gemeindeordnung (GemO), der §§ 2 und 5 Kommunalabgabengesetz (KAG), des § 25 Grundsteuergesetz (GrStG) sowie des § 16 Gewerbesteuergesetz (GewStG) in den jeweils geltenden Fassungen folgende Satzung beschlossen:
§ 1 Hebesätze
Die Hebesätze für die Grundsteuer und die Gewerbesteuer werden für das Kalenderjahr 2023 wie folgt festgesetzt:
| 1. | Grundsteuer |
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| a) für die Land- und Forstwirtschaft (Grundsteuer A) 353 v. H. |
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| b) für die Grundstücke (Grundsteuer B) 465 v. H. |
| 2. | Gewerbesteuer 418 v. H. |
| Die Hundesteuer beträgt für Hunde, die innerhalb des Gemeindegebietes gehalten werden: | |
| • | für den ersten Hund 96,00 € |
| • | für den zweiten Hund 132,00 € |
| • | für jeden weiteren Hund 204,00 € |
| • | 1. gefährlicher Hund 720,00 € |
| • | 2. gefährlicher Hund 750,00 € |
| • | jeder weitere gefährliche Hund 900,00 € |
§ 2 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am 01.01.2023 in Kraft.
Gemäß § 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung -GemO- wird darauf hingewiesen, dass Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der GemO oder aufgrund der GemO erlassener Verfahrens- oder Formvorschriften zustande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten. Dies gilt nicht, wenn
die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder
vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.