Der Gemeinderat der Ortsgemeinde Winden hat in seiner Sitzung vom 03.02.2025 gemäß § 10 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) den Bebauungsplan „Photovoltaikflächenanlage Am Kindergarten“ als Satzung beschlossen. Der Bebauungsplan wurde im vorzeitigen Verfahren nach § 8 Abs. 4 BauGB, vor Fortschreibung des Flächennutzungsplanes, aufgestellt. Daher wurde am 04.02.2025 die Genehmigung des Bebauungsplanes nach § 10 Abs. 2 i.V.m. § 8 Abs. 4 BauGB beantragt. Diese Genehmigung wurde mit Schreiben vom 19.02.2025 erteilt. Hiernach wurde der Bebauungsplan ausgefertigt.
Mit der Bekanntmachung dieser Genehmigung wird der Bebauungsplan rechtsverbindlich.
Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes ist in nachstehend abgedrucktem Flurkartenausschnitt mit einer dicken, unterbrochenen Linie umgrenzt.
Der Bebauungsplan, bestehend aus der Planzeichnung, den textlichen Festsetzungen und der Begründung, liegt zu jedermanns Einsichtnahme bei der Verbandsgemeindeverwaltung Bad Ems - Nassau, Rathaus, Bleichstraße 1, 56310 Bad Ems, Nebengebäude Zimmer 6 während der Dienststunden bereit.
Hinweise:
Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie des Absatzes 4 des Baugesetzbuches über die fristgerechte Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche für Eingriffe in eine zulässige Nutzung durch diesen Bebauungsplan wird hingewiesen.
Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB über die fristgemäße Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche für Eingriffe in eine bisher zulässige Nutzung durch diesen Bebauungsplan und über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen wird hingewiesen.
Eine eventuelle Verletzung der in § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3, Abs. 2, Abs. 2a und Abs. 3 Satz 2 BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften ist unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Ortsgemeinde Winden geltend gemacht worden ist. Mängel der Abwägung sind unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Ortsgemeinde Winden geltend gemacht worden sind. Dabei ist der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, darzulegen (§ 215 Abs. 1 BauGB).
Weiterhin wird darauf hingewiesen, dass nach § 24 Abs. 6 Satz 2 Gemeindeordnung (GemO) Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften dieses Gesetzes oder aufgrund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten. Dies gilt nicht, wenn
| 1. | die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder |
| 2. | vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung Bad Ems-Nassau unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat. |
Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.
Dieses wird hiermit bekannt gemacht.
Die Bekanntmachung erfolgt im Namen und Auftrag der Ortsgemeinde Winden.