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Bad Ems-Nassau aktuell Ausgabe Bad Ems
Ausgabe 11/2025
Öffentliche Bekanntmachungen und sonstige Mitteilungen
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Der Ortsgemeinderat hat auf Grund des § 95 Gemeindeordnung Rheinland-Pfalz in der Fassung vom 31.01.1994 (GVBl. S. 153), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 24.05.2023, (GVBI. S. 133), folgende Haushaltssatzung beschlossen, die aufgrund der Verfügung der Kreisverwaltung des Rhein-Lahn-Kreises in Bad Ems als Aufsichtsbehörde vom 25.02.2025 hiermit öffentlich bekannt gemacht wird. Die Haushaltssatzung enthält genehmigungspflichtige Teile.

§ 1 Ergebnis- und Finanzhaushalt

Festgesetzt werden

1. im Ergebnishaushalt

der Gesamtbetrag der Erträge auf  —  647.801 Euro

der Gesamtbetrag der Aufwendungen auf —  647.084 Euro

Jahresüberschuss  —  717 Euro

2. im Finanzhaushalt

die ordentlichen Einzahlungen auf  —  612.817 Euro

die ordentlichen Auszahlungen auf  —  590.267 Euro

Saldo der ordentlichen Ein- und Auszahlungen  —  22.550 Euro

b) die außerordentlichen Einzahlungen auf  —  0 Euro

die außerordentlichen Auszahlungen  —  0 Euro

Saldo der außerordentlichen Ein- und Auszahlungen  —  0 Euro

c) die Einzahlungen aus Investitionstätigkeit auf  —  0 Euro

die Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf —  0 Euro

Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Investitionstätigkeit  —  0 Euro

d) die Einzahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf  —  0 Euro

die Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf  —  22.550 Euro

Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit —  - 22.550 Euro

e) der Gesamtbetrag der Einzahlungen auf  —  612.817 Euro

der Gesamtbetrag der Auszahlungen auf  —  612.817 Euro

Veränderung des Finanzmittelbestands im Haushaltsjahr  — 0 Euro

§ 2 Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite

Kredite zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsfördermaßnahmen werden nicht veranschlagt.

§ 3 Gesamtbetrag der vorgesehenen Ermächtigungen

Verpflichtungsermächtigungen werden nicht veranschlagt.

§ 4 Steuersätze

Die Steuersätze für die Gemeindesteuern werden für das Haushaltsjahr 2025 wie folgt festgesetzt:

Grundsteuer

Grundsteuer A —  345 v.H.

Grundsteuer B  — 495 v.H.

Gewerbesteuer  — 395 v.H.

Die Hundesteuer beträgt für Hunde, die innerhalb des Gemeindegebietes gehalten werden:

  • für den ersten Hund — 65,00 EUR
  • für den zweiten Hund  — 85,00 EUR
  • für jeden weiteren Hund —  115,00 EUR
  • für den ersten gefährlichen Hund  — 650,00 EUR
  • für den zweiten gefährlichen Hund  — 650,00 EUR
  • für jeden weiteren gefährlichen Hund —  650,00 EUR

§ 5 Eigenkapital

Stand des Eigenkapitals

zum 31.12.2023  —  740.490 Euro

Voraussichtlicher Stand des Eigenkapitals

zum 31.12.2024  — 742.876 Euro

Voraussichtlicher Stand des Eigenkapitals

zum 31.12.2025  — 743.593 Euro

§ 6 Höchstbetrag der Verbindlichkeiten

gegenüber der Einheitskasse

Der Höchstbetrag der Verbindlichkeiten gegenüber der Einheitskasse wird festgesetzt auf —  444.230 Euro

§ 7 Wertgrenze für Investitionen

Investitionen sind einzeln im Teilfinanzhaushalt darzustellen.

§ 8 Altersteilzeit

Die Bewilligung von Altersteilzeit für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer wird in 0 Fällen zugelassen.

56379 Weinähr, den 07.03.2025
Ortsgemeinde Weinähr
In der Verbandsgemeinde Bad Ems-Nassau
Florian Schliemann, Ortsbürgermeister

Hinweis:

Der Haushaltsplan liegt zur Einsichtnahme vom 14.03.2025 bis 24.03.2025 während der Öffnungszeiten (montags bis freitags von 8.30 Uhr bis 12.00 Uhr, zusätzlich montags und dienstags von 14.00 Uhr bis 16:00 Uhr sowie donnerstags von 14:00 Uhr bis 18.00 Uhr) im Rathaus der Verbandsgemeinde Bad Ems-Nassau, Bleichstraße 1, 56130 Bad Ems, Zimmer 408, öffentlich aus.

Gemäß § 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung (GemO) wird darauf hingewiesen, dass Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der GemO oder aufgrund der GemO erlassener Verfahrens- oder Formvorschriften zustande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten. Dies gilt nicht, wenn

1.

die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder

2.

vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.

Bad Ems, den 07.03.2025
Verbandsgemeindeverwaltung
(Uwe Bruchhäuser)
Bürgermeister der der Verbandsgemeinde Bad Ems-Nassau