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Bad Ems-Nassau aktuell Ausgabe Bad Ems
Ausgabe 11/2026
Amtlicher Teil
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I.

Am Sonntag, dem 22. März 2026, findet die

Wahl zum 19. Landtag von Rheinland-Pfalz

statt.

Die Wahl dauert von 8:00 Uhr bis 18:00 Uhr.

II.

Die Gemeinde ist in 33 allgemeine Stimmbezirke eingeteilt:

1.

Die Städte Bad Ems und Nassau sowie die Gemeinden Arzbach, Attenhausen, Becheln, Dausenau, Dessighofen, Dienethal, Dornholzhausen, Fachbach, Frücht, Geisig, Hömberg, Kemmenau, Lollschied, Miellen, Misselberg, Nievern, Obernhof, Oberwies, Pohl, Schweighausen, Seelbach, Singhofen, Sulzbach, Weinähr, Winden und Zimmerschied bilden jeweils einen Wahlbezirk.

Die Wahlräume in den Gemeinden Arzbach, Attenhausen, Becheln, Dausenau, Dessighofen, Dienethal, Dornholzhausen, Fachbach, Frücht, Geisig, Hömberg, Kemmenau, Lollschied, Miellen, Misselberg, Nievern, Obernhof, Oberwies, Pohl, Schweighausen, Seelbach, Singhofen, Sulzbach, Weinähr, Winden und Zimmerschied werden wie folgt eingerichtet:

Arzbach

Limeshalle, Wiesenweg 20, 56337 Arzbach

Attenhausen

Dorfgemeinschaftshaus, Ortsstraße 41, 56370 Attenhausen

Becheln

Dorfgemeinschaftshaus Mehrzweckhalle, Emser Str. 1, 56132 Becheln

Dausenau

Lahntalhalle, Hallgarten 2, 56132 Dausenau

Dessighofen

Bürgerhaus, Birkenstraße 2, 56357 Dessighofen

Dienethal

Dorfgemeinschaftshaus, Köpfchensweg 1, 56379 Dienethal

Dornholzhausen

Dorfgemeinschaftshaus - Mühlbachhalle, Ringstraße 4a, 56357 Dornholzhausen

Fachbach

Dorfgemeinschaftshaus, Koblenzer Straße 50, 56133 Fachbach

Frücht

Dorfgemeinschaftshaus, Auf der Lay 9, 56132 Frücht

Geisig

Hombachhalle, Rhein-Taunus-Straße 24, 56357 Geisig

Hömberg

Evangelischer Gemeinderaum, Kapellenstraße 5, 56379 Hömberg

Kemmenau

Dorfgemeinschaftshaus, An der Schule 5, 56132 Kemmenau

Lollschied

Rathaus (Floriansstübchen), Talstraße 1, 56357 Lollschied

Miellen

Feuerwehrgerätehaus, Schulstraße 1, 56132 Miellen

Misselberg

Dorfgemeinschaftshaus (Ratszimmer), Taunusstraße 12, 56377 Misselberg

Nievern

Pfarrheim, Schulstraße 10b, 56132 Nievern

Obernhof

Dorfgemeinschaftshaus, Schulstraße 3, 56379 Obernhof

Oberwies

Dorfgemeinschaftshaus, Mühlbachstraße 8, 56379 Oberwies

Pohl

Bürgerhaus (Bürgermeisterzimmer), Taunusstr.25, 56357 Pohl

Schweighausen

Dorfgemeinschaftshaus, Feldstraße 12, 56377 Schweighausen

Seelbach

Bürgerhaus (Ratszimmer), Obernhofer Straße 2, 56377 Seelbach

Singhofen

Gemeindezentrum, Schulstraße 14, 56379 Singhofen

Sulzbach

Dorfgemeinschaftshaus, Zum Nußberg 5, 56379 Sulzbach

Weinähr

Rathaus, Hauptstraße 28, 56379 Weinähr

Winden

Bürgerhaus, Schulstraße 9, 56379 Winden

Zimmerschied

Dorfgemeinschaftshaus, Hauptstraße 29, 56379 Zimmerschied

Die Stadt Bad Ems ist in vier Stimmbezirke und die Stadt Nassau in drei Stimmbezirke eingeteilt.

Die Wahlräume dieser Stimmbezirke werden wie folgt eingerichtet:

Stadt Bad Ems

Stimmbezirk 031

Jobcenter Rhein-Lahn, Wilhelmsallee 7, 56130 Bad Ems

Stimmbezirk 032

Verbandsgemeindeverwaltung Bad Ems-Nassau (großer Sitzungssaal), Bleichstraße 1, 56130 Bad Ems

Stimmbezirk 033

Aula Realschule Plus BEN, Jahnstr. 8, 56130 Bad Ems

Stimmbezirk 034

Ernst-Born-Schule, Arzbacher Str. 68, 56130 Bad Ems

Stadt Nassau

Stimmbezirk 171

Stadthalle links, Amtsstraße 8, 56377 Nassau

Stimmbezirk 172

Stadthalle rechts, Amtsstraße 8, 56377 Nassau

Stimmbezirk 173

Stiftung Scheuern (Versammlungsraum), Am Burgberg 16, 56377 Nassau

In den Wahlbenachrichtigungen, die den Stimmberechtigten in der Zeit vom 17.02.2026 bis 01.03.2026 übersandt worden sind, sind der Stimmbezirk und der Wahlraum angegeben, in dem die Stimmberechtigten zu wählen haben.

III.

Die Stimmberechtigten können nur in dem Wahlraum des Stimmbezirks wählen, in dessen Wählerverzeichnis sie eingetragen sind.

Die Wählerinnen und Wähler haben ihre Wahlbenachrichtigung und einen amtlichen Personalausweis oder Reisepass zur Wahl mitzubringen.

Die Wahlbenachrichtigung soll bei der Wahl abgegeben werden.

Gewählt wird mit amtlichen Stimmzetteln. Jede Wählerin und jeder Wähler erhält bei Betreten des Wahlraumes einen Stimmzettel ausgehändigt.

Bei den amtlichen Stimmzetteln ist die rechte obere Ecke abgeschnitten. Dieses Merkmal versetzt blinde und sehbehinderte Wählerinnen und Wähler in die Lage, ohne fremde Hilfe den Stimmzettel in so genannte Stimmzettelschablonen richtig einlegen zu können, um anschließend ebenfalls ohne die Mitwirkung anderer Personen geheim ihre Stimme abgeben zu können. Landesweit ist bei allen Stimmzetteln die obere rechte Ecke abgeschnitten, so dass eine Zuordnung der Stimmzettel zu einem bestimmten Wähler nicht möglich ist und das Wahlgeheimnis umfassend gewahrt bleibt.

Jede Wählerin und jeder Wähler hat eine Wahlkreisstimme und eine Landesstimme.

Der Stimmzettel enthält jeweils unter fortlaufender Nummer

1.

für die Wahl im Wahlkreis in schwarzem Druck die zugelassenen Wahlkreisvorschläge unter Angabe des Familiennamens, Vornamens, Berufes oder Standes und des Ortes der Hauptwohnung der Bewerberinnen und Bewerber sowie der Ersatzbewerberinnen und Ersatzbewerber, bei Wahlkreisvorschlägen von Parteien und Wählervereinigungen außerdem deren Namen und, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwenden, auch diese, bei Wahlkreisvorschlägen von Stimmberechtigten außerdem das Kennwort und rechts von dem Namen jeder Bewerberin und jedes Bewerbers einen Kreis für die Kennzeichnung,

2.

für die Wahl nach Landes- und Bezirkslisten in blauem Druck die zugelassenen Landes- und Bezirkslisten unter Angabe der Namen der Parteien und Wählervereinigungen und, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwenden, auch diese, der Familiennamen und Vornamen der ersten fünf Bewerberinnen und Bewerber und die Bezeichnung der Wahlvorschläge als Landes- oder Bezirkslisten sowie links von der Bezeichnung der Partei oder Wählervereinigung einen Kreis für die Kennzeichnung.

Die Wählerinnen und Wähler geben

ihre Wahlkreisstimme in der Weise ab,

dass sie auf dem linken Teil des Stimmzettels (Schwarzdruck) durch ein in einen Kreis gesetztes Kreuz oder auf andere Weise eindeutig kenntlich machen, welcher Wahlkreisbewerberin oder welchem Wahlkreisbewerber und gegebenenfalls welcher Ersatzbewerberin oder welchem Ersatzbewerber sie gelten soll,

und ihre Landesstimme in der Weise,

dass sie auf dem rechten Teil des Stimmzettels (Blaudruck) durch ein in einen Kreis gesetztes Kreuz oder auf andere Weise eindeutig kenntlich machen, welcher Landes- oder Bezirksliste sie gelten soll.

Der Stimmzettel muss von den Wählerinnen und Wählern in einer Wahlkabine des Wahlraumes oder in einem besonderen Nebenraum gekennzeichnet und in der Weise gefaltet werden, dass seine Stimmabgabe nicht erkennbar ist. In der Wahlkabine darf nicht fotografiert oder gefilmt werden.

IV.

Die Wahlhandlung sowie die im Anschluss an die Wahlhandlung erfolgende Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses im Stimmbezirk sind öffentlich. Jedermann hat Zutritt, soweit das ohne Beeinträchtigung des Wahlgeschäfts möglich ist.

V.

Wählerinnen und Wähler, die einen Wahlschein haben, können an der Wahl im Wahlkreis, in dem der Wahlschein ausgestellt ist,

a)

durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlraum dieses Wahlkreises oder

b)

durch Briefwahl

teilnehmen.

Wer durch Briefwahl wählen will, muss sich von der Verbandsgemeindeverwaltung einen amtlichen Stimmzettel, einen amtlichen Stimmzettelumschlag sowie einen amtlichen Wahlbriefumschlag beschaffen und den Wahlbrief mit dem Stimmzettel (im verschlossenen Stimmzettelumschlag) und dem unterschriebenen Wahlschein so rechtzeitig der auf dem Wahlbriefumschlag angegebenen Verbandsgemeindeverwaltung übersenden, dass er dort spätestens am Tage der Wahl bis 18:00 Uhr eingeht. Der Wahlbrief kann auch bei der angegebenen Verbandsgemeindeverwaltung oder am Tage der Wahl bis spätestens 18:00 Uhr bei dem für den Wahlbrief zuständigen Wahlvorstand abgegeben werden.

VI.

Jeder Stimmberechtigte kann sein Stimmrecht nur einmal und nur persönlich ausüben. Die Ausübung des Stimmrechts durch einen Vertreter anstelle des Stimmberechtigten ist unzulässig (§ 4 Abs. 1 des Landeswahlgesetzes).

Eine stimmberechtigte Person, die des Lesens unkundig oder wegen einer Behinderung an der Abgabe der Stimme gehindert ist, kann sich zur Stimmabgabe der Hilfe einer anderen Person bedienen. Die Hilfeleistung ist auf technische Hilfe bei der Kundgabe einer von der stimmberechtigten Person selbst getroffenen und geäußerten Wahlentscheidung beschränkt. Unzulässig ist eine Hilfeleistung, die unter missbräuchlicher Einflussnahme erfolgt, die selbstbestimmte Willensbildung oder Entscheidungen der stimmberechtigten Person ersetzt oder verändert, oder wenn ein Interessenkonflikt der Hilfsperson besteht. Die Hilfsperson ist zur Geheimhaltung der Kenntnisse verpflichtet, die sie bei der Hilfestellung von der Wahl eines anderen erhält.

Wer unbefugt wählt oder sonst ein unrichtiges Ergebnis einer Wahl herbeiführt oder das Ergebnis verfälscht, wird mit einer Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Unbefugt wählt auch, wer im Rahmen einer zulässigen Assistenz entgegen der Wahlentscheidung der stimmberechtigten Person oder ohne eine geäußerte Wahlentscheidung der stimmberechtigten Person eine Stimme abgibt. Der Versuch ist jeweils strafbar (§ 107 a Abs. 1 und 3 des Strafgesetzbuches).

Bad Ems, den 02.03.2026
Verbandsgemeindeverwaltung Bad Ems-Nassau
Uwe Bruchhäuser, Bürgermeister