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Bad Ems-Nassau aktuell Ausgabe Bad Ems
Ausgabe 12/2023
Öffentliche Bekanntmachungen und sonstige Mitteilungen
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Räumliche Teileinziehung einer Straße im Stadtgebiet von Bad Ems

Öffentliche Bekanntmachung

Straßenrechtliche Verfügung

Räumliche Teileinziehung einer Straße im Stadtgebiet von Bad Ems

gemäß § 37 Landesstraßengesetz (LStrG)

Die Verkehrsanlage „Im Walme“ in der Stadt Bad Ems (seinerzeit bestehend aus der Straßenparzelle Flur 69, Flurstück 233/1) wurde mit Widmungsverfügung vom 13.10.2009 für den uneingeschränkten öffentlichen Verkehr gewidmet.

Eine Teilfläche der Straßenparzelle ist für den öffentlichen Verkehr entbehrlich, da sie sich komplett im Böschungsbereich neben der Fahrbahn befindet und damit nicht dem Fahrzeug- und Fußgängerverkehr dient. Es handelt sich dabei um die neu herausparzellierten Grundstücke Flur 69, Flurstücke 233/2 und 233/3.

Die vorgenannten Grundstücke werden zudem für die verkehrsmäßige Erschließung (Zugangs- und Zufahrtsmöglichkeit) zu den Baugrundstücken Flur 69, Flurstücke 178/12 und 178/13 benötigt, um diese Grundstücke rechtlich und tatsächlich an die Straße „Im Walme“ anzubinden.

Die verkehrsmäßige Erschließung der übrigen an die Straße „Im Walme“ angrenzenden Grundstücke sowie der Verkehr im Bereich der Straße „Im Walme“ werden dadurch nicht beeinträchtigt, da die Fahrbahn in der bisherigen Breite erhalten bleibt und sich die einzuziehenden Flächen vollständig im Böschungsbereich befinden.

Die Grundstücke Flur 69, Flurstück 233/2 (136 qm groß) und Flurstück 233/3 (77 qm groß) werden daher gemäß § 37 Landesstraßengesetz (LStrG) eingezogen. Diese räumliche Teileinziehung bewirkt, dass diese Grundstücke der Straße „Im Walme“ mit Wirksamkeit dieser Teileinziehungsverfügung dem öffentlichen Verkehr nicht mehr zur Verfügung stehen und der Gemeingebrauch und ggf. hierfür bestehende Sondernutzungen entfallen (§ 37 Abs. 6 LStrG). Der genaue Umfang und die Lage der von dieser räumlichen Teileinziehung betroffenen Fläche ergeben sich aus dem dieser öffentlichen Bekanntmachung beigefügten Lageplan, der Bestandteil der straßenrechtlichen Verfügung ist. Die eingezogenen Flächen sind in diesem beigefügten Lageplan schwarz umrandet und schraffiert dargestellt.

Die Absicht dieser räumlichen Teileinziehung vom 23.11.2022 wurde entsprechend § 37 Abs. 3 LStrG am 08.12.2022 öffentlich bekanntgemacht. Einwendungen gegen die beabsichtigte räumliche Teileinziehung sind nicht erhoben worden.

Die Kreisverwaltung des Rhein-Lahn-Kreises, Insel Silberau 1, 56130 Bad Ems, als zuständige Straßenaufsichtsbehörde hat der beabsichtigten Teileinziehung der vorstehend genannten Flächen mit Schreiben vom 11.11.2021 zugestimmt.

Die vorstehende Teileinziehung wird hiermit gemäß § 37 Abs. 2 LStrG öffentlich bekanntgemacht.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen diese straßenrechtliche Verfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist bei der Verbandsgemeindeverwaltung Bad Ems-Nassau einzulegen. Der Widerspruch kann

1.

schriftlich oder zur Niederschrift bei der Verbandsgemeindeverwaltung Bad Ems-Nassau, Bleichstr. 1, 56130 Bad Ems,

2.

durch E-Mail mit qualifizierter elektronischer Signatur an: vg-bad-ems-nassau@poststelle.rlp.de

erhoben werden.

Hinweis:

Ein Plan, in dem die eingezogene Teilfläche der o.a. Straße (mit einer schwarzen Umrandung und schwarz schraffiert) dargestellt ist, ist dieser öffentlichen Bekanntmachung der straßenrechtlichen Verfügung als deren Bestandteil beigefügt.

Dieser Plan kann ferner bei der Verbandsgemeindeverwaltung Bad Ems-Nassau (siehe Ortsangabe in der Rechtsbehelfsbelehrung) montags bis mittwochs in der Zeit von 8.30 Uhr bis 12.00 Uhr und 14.00 Uhr bis 16.00 Uhr, donnerstags in der Zeit von 8.30 Uhr bis 12.00 Uhr und 14.00 Uhr bis 18.00 Uhr sowie freitags in der Zeit von 8.30 Uhr bis 12.00 Uhr eingesehen werden.

Diese Bekanntmachung ergeht im Namen und Auftrag der Stadt Bad Ems.

Verbandsgemeindeverwaltung — Uwe Bruchhäuser
Bad Ems-Nassau — Bürgermeister
Bad Ems, 06.03.2023 —