Titel Logo
Bad Ems-Nassau aktuell Ausgabe Bad Ems
Ausgabe 12/2025
Öffentliche Bekanntmachungen und sonstige Mitteilungen
Zurück zur vorigen Seite
Zurück zur ersten Seite der aktuellen Ausgabe

Haushaltssatzung der Ortsgemeinde Pohl für das Haushaltsjahr 2025 vom 13.03.2025

Der Ortsgemeinderat hat auf Grund des § 95 Gemeindeordnung Rheinland-Pfalz in der Fassung vom 31.01.1994 (GVBl. S. 153), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 24.05.2023, (GVBI. S. 133), folgende Haushaltssatzung beschlossen, die aufgrund der Verfügung der Kreisverwaltung des Rhein-Lahn-Kreises in Bad Ems als Aufsichtsbehörde vom 25.02.2025 hiermit öffentlich bekannt gemacht wird. Die Haushaltssatzung enthält genehmigungspflichtige Teile.

§ 1 Ergebnis- und Finanzhaushalt

1. im Ergebnishaushalt

der Gesamtbetrag der Erträge auf  —  797.277,00 €

der Gesamtbetrag der Aufwendungen auf  —  796.458,00 €

Jahresergebnis  —  819,00 €

2. im Finanzhaushalt

die ordentlichen Einzahlungen auf  —  713.547,00 €

die ordentlichen Auszahlungen auf  —  676.948,00 €

Saldo der ordentlichen Ein-

und Auszahlungen  —  36.599,00 €

die außerordentlichen Einzahlungen auf  —  0,00 €

die außerordentlichen Auszahlungen auf  —  0,00 €

Saldo der außerordentlichen Ein-

und Auszahlungen  —  0,00 €

die Einzahlungen aus Investitionstätigkeit auf  —  0,00 €

die Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf  —  10.000,00 €

Saldo der Ein- und Auszahlungen

aus Investitionstätigkeit  —  10.000,00 €

die Einzahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf  —  0,00 €

die Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf  — 26.599,00 €

Saldo der Ein- und Auszahlungen

aus Finanzierungstätigkeit  —  26.599,00 €

der Gesamtbetrag der Einzahlungen auf  —  713.547,00 €

der Gesamtbetrag der Auszahlungen auf  —  713.547,00 €

Veränderung des Finanzmittelbestands

im Haushaltsjahr  —  0,00 €

§ 2 Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite

Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite, deren Aufnahme zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen erforderlich ist, wird festgesetzt

zinslose Kredite auf  —  0,00 €

verzinste Kredite auf  —  0,00 €

zusammen auf  —  0,00 €

§ 3 Gesamtbetrag der vorgesehenen Ermächtigungen

Verpflichtungsermächtigungen werden nicht veranschlagt.

§ 4 Steuersätze

Die Steuersätze für die Gemeindesteuern werden für das Haushaltsjahr 2025 wie folgt festgesetzt:

- Grundsteuer A auf  —  370 v. H.

- Grundsteuer B auf  —  465 v. H.

- Gewerbesteuer auf  —  385 v. H.

Die Hundesteuer beträgt für Hunde, die innerhalb des Gemeindegebietes gehalten werden

- für den ersten Hund  —  55,00 €

- für den zweiten Hund  —  95,00 €

- für jeden weiteren Hund —  120,00 €

- 1. gefährlicher Hund  —  400,00 €

- 2. gefährlicher Hund  —  700,00 €

- jeder weitere gefährliche Hund  —  800,00 €

§ 5 Eigenkapital

Der voraussichtliche Stand des Eigenkapitals beträgt

- zum 31.12.2023  —  1.884.582 €

- zum 31.12.2024  —  1.891.723 €

- zum 31.12.2025  —  1.885.401 €

§ 6 Höchstbetrag der Verbindlichkeiten gegenüber der Einheitskasse

Der Höchstbetrag der Verbindlichkeiten gegenüber der Einheitskasse wird festgesetzt auf  —  33.847 Euro

§ 7 Wertgrenze für Investitionen

Investitionen sind einzeln im Teilfinanzhaushalt darzustellen.

§ 7 Altersteilzeit

Die Bewilligung von Altersteilzeit für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer wird in 0 Fällen zugelassen.

Pohl, den 13.03.2025
Ortsgemeinde Pohl
in der Verbandsgemeinde Bad Ems - Nassau
Dienstsiegel
Ira Kröll, Ortsbürgermeisterin

Hinweis:

Der Haushaltsplan liegt zur Einsichtnahme vom 21.03.2025 bis 28.03.2025 während der Öffnungszeit (montags bis mittwochs von 8.30 Uhr bis 12.00 Uhr, donnerstags von 8.30 Uhr bis 12.00 Uhr und von 14.00 Uhr bis 18.00 Uhr sowie freitags von 8.30 Uhr bis 12.00 Uhr) im Rathaus der Verbandsgemeinde Bad Ems-Nassau, Bleichstraße 1, 56130 Bad Ems, Zimmer 407, öffentlich aus. Gemäß § 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung (GemO) wird darauf hingewiesen, dass Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der GemO oder aufgrund der GemO erlassener Verfahrens- oder Formvorschriften zustande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten. Dies gilt nicht, wenn

1.

die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder

2.

vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.

Bad Ems, den 13.03.2025
Verbandsgemeindeverwaltung Bad Ems - Nassau
Dienstsiegel
I.V. Gisela Bertram, Beigeordnete
der Verbandsgemeinde Bad Ems-Nassau