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Bad Ems-Nassau aktuell Ausgabe Bad Ems
Ausgabe 13/2023
Amtlicher Teil
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Öffentliche Bekanntmachung

Öffentliche Bekanntmachung

Grundsteuer A, Grundsteuer B, Strassenreinigungsgebühren, Hundesteuer, Landwirtschaftskammerbeiträge und Weinabgaben durch öffentliche Bekanntmachung festgesetzt

Öffentliche Bekanntmachung der Verbandsgemeindeverwaltung Bad Ems - Nassau im Namen der Gemeinden Arzbach, Attenhausen, Becheln, Dausenau, Dessighofen, Dienethal, Dornholzhausen, Fachbach, Frücht, Geisig, Hömberg, Kemmenau, Lollschied, Miellen, Misselberg, Nievern, Obernhof, Oberwies, Pohl, Schweighausen, Seelbach, Singhofen, Sulzbach, Weinähr, Winden, Zimmerschied, der Stadt Bad Ems und der Stadt Nassau.

Aufgrund der Vorschriften der §§ 27 Abs. 3 und 29 des Grundsteuergesetzes, zuletzt geändert durch Artikel 21 des Gesetzes vom 16.12.2022 / 2294 i. V. mit § 5 Abs. 1 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) von Rheinland-Pfalz v. 20. 6. 1995, zuletzt geändert durch das Gesetz v. 19.05.2022 (GVBl. S. 207) i. V. mit § 4 der jeweiligen Haushaltssatzung 2023 der Gemeinden, der Stadt Bad Ems und der Stadt Nassau, sowie § 3 Abs. 2 Nr. 6 KAG und § 18 Abs.

4 Landwirtschaftskammergesetz macht die Verbandsgemeindeverwaltung Bad Ems - Nassau folgendes bekannt:

Für diejenigen Schuldner der oben genannten Abgaben, die im Kalenderjahr 2023 die gleichen Beträge wie im Kalenderjahr 2022 zu entrichten haben und insoweit bis zum heutigen Tage keinen anders lautenden Bescheid erhalten haben, werden die oben genannten Abgaben hiermit durch öffentliche Bekanntmachung festgesetzt.

Für die Steuerschuldner treten mit dem Tag der öffentlichen Bekanntmachung die gleichen Rechtswirkungen ein, wie wenn Ihnen an diesem Tag ein schriftlicher Steuerbescheid zugegangen wäre.

Fällig werden die Abgaben zu je einem Viertel in Raten zum 15.02., 15.05., 15.08. und 15.11.2023.

Die Abgabenpflichtigen werden gebeten, die Steuern und Abgaben aus den zuletzt ergangenen Bescheiden in den festgesetzten Höhen innerhalb der festgesetzten Fälligkeitsfristen auf eines der bekannten Konten einzuzahlen.

Sofern uns eine Einzugsermächtigung erteilt wurde, werden die fälligen Beträge vom angegebenen Konto abgebucht.

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diese durch öffentliche Bekanntmachung bewirkte Steuerfestsetzung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe (bzw. alternativ: Zustellung) Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist bei der Verbandsgemeindeverwaltung Bad Ems-Nassau einzulegen. Der Widerspruch kann

1.

schriftlich

2.

in elektronischer Form nach § 3 a Abs. 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes

3.

zur Niederschrift bei der Verbandsgemeindeverwaltung Bad Ems - Nassau, Bleichstraße 1, 56130 Bad Ems,

erhoben werden.

Der Widerspruch hat gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 1 VWGO keine aufschiebende Wirkung und entbindet nicht von der fristgemäßen Zahlung der Abgabe.

Bad Ems, 16.03.2023 (Siegel) — Uwe Bruchhäuser
Verbandsgemeindeverwaltung — Bürgermeister der
Bad Ems - Nassau — Verbandsgemeinde Bad Ems - Nassau