Der Ortsgemeinderat hat auf Grund des § 95 Gemeindeordnung Rheinland-Pfalz in der Fassung vom 31.01.1994 (GVBl. S. 153), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 24.05.2023, (GVBI. S. 133), folgende Haushaltssatzung beschlossen, die aufgrund der Verfügung der Kreisverwaltung des Rhein-Lahn-Kreises in Bad Ems als Aufsichtsbehörde vom 05.03.2024 hiermit öffentlich bekannt gemacht wird. Die Haushaltssatzung enthält genehmigungspflichtige Teile.
Festgesetzt werden
1. im Ergebnishaushalt
der Gesamtbetrag der Erträge auf — 2.389.855 Euro
der Gesamtbetrag der Aufwendungen auf — 2.367.565 Euro
Jahresüberschuss — 22.290 Euro
2. im Finanzhaushalt
a) die ordentlichen Einzahlungen auf — 2.322.750 Euro
die ordentlichen Auszahlungen auf — 2.200.550 Euro
Saldo der ordentlichen Ein- und Auszahlungen — 122.200 Euro
b) die außerordentlichen Einzahlungen auf — 0 Euro
die außerordentlichen Auszahlungen auf — 0 Euro
Saldo der außerordentlichen Ein- und Auszahlungen — 0 Euro
c) die Einzahlungen aus Investitionstätigkeit auf — 1.204.850 Euro
die Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf — 1.528.500 Euro
Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Investitionstätigkeit — - 323.650 Euro
d) die Einzahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf — 323.650 Euro
die Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf — 122.200 Euro
Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit — 201.450 Euro
e) der Gesamtbetrag der Einzahlungen auf — 3.851.250 Euro
der Gesamtbetrag der Auszahlungen auf — 3.851.250 Euro
Veränderung des Finanzmittelbestands im Haushaltsjahr — 0 Euro
Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite, deren Aufnahme zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen erforderlich ist, wird festgesetzt für
- zinslose Kredite auf — 0 Euro
- verzinste langfristige Kredite auf — 323.650 Euro
Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Ermächtigungen zum Eingehen von Verpflichtungen, die künftig Haushaltsjahre mit Auszahlungen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen (Verpflichtungsermächtigungen) belasten, wird festgesetzt auf — 0,00 Euro
Die Summe der Verpflichtungsermächtigungen, für die in den künftigen Haushaltsjahren voraussichtlich Investitionskredite aufgenommen werden müssen, beläuft sich auf — 0,00 Euro
Die Steuersätze für die Gemeindesteuern werden für das Haushaltsjahr 2024 wie folgt festgesetzt:
Grundsteuer
Grundsteuer A — 345 v.H.
Grundsteuer B — 465 v.H.
Gewerbesteuer — 380 v.H.
Die Hundesteuer beträgt für Hunde, die innerhalb des Gemeindegebietes gehalten werden:
• für den ersten Hund — 75,00 EUR
• für den zweiten Hund — 90,00 EUR
• für den dritten Hund — 130,00 EUR
• gefährlicher Hund — 600,00 EUR
Stand des Eigenkapitals zum 31.12.2022 — 4.097.067 Euro
Voraussichtlicher Stand des Eigenkapitals
zum 31.12.2023 — 4.098.820 Euro
Voraussichtlicher Stand des Eigenkapitals
zum 31.12.2024 — 4.121.110 Euro
Voraussichtlicher Stand des Eigenkapitals
zum 31.12.2025 — 4.092.135 Euro
Der Höchstbetrag der Verbindlichkeiten gegenüber der Einheitskasse wird festgesetzt auf — 2.140.039 Euro
Investitionen sind einzeln im Teilfinanzhaushalt darzustellen.
Die Bewilligung von Altersteilzeit für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer wird in 0 Fällen zugelassen.
Hinweis:
Der Haushaltsplan liegt zur Einsichtnahme vom 02.04.2024 bis 10.04.2024 während der Öffnungszeit (montags bis freitags von 8.30 Uhr bis 12.00 Uhr, zusätzlich montags und dienstags von 14.00 Uhr bis 16:00 Uhr sowie donnerstags von 14:00 Uhr bis 18.00 Uhr) im Rathaus der Verbandsgemeinde Bad Ems - Nassau, Bleichstraße 1, 56130 Bad Ems, Zimmer 408, öffentlich aus.
Gemäß § 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung (GemO) wird darauf hingewiesen, dass Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der GemO oder aufgrund der GemO erlassener Verfahrens- oder Formvorschriften zustande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten. Dies gilt nicht, wenn
| 1. | die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder |
| 2. | vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat. |