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Bad Ems-Nassau aktuell Ausgabe Bad Ems
Ausgabe 13/2026
Öffentliche Bekanntmachungen und sonstige Mitteilungen
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Der Ortsgemeinderat hat auf Grund des § 95 Gemeindeordnung Rheinland-Pfalz in der Fassung vom 31.01.1994 (GVBl. S. 153), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 20.12.2024, (GVBI. S. 133), folgende Haushaltssatzung beschlossen, die aufgrund der Verfügung der Kreisverwaltung des Rhein-Lahn-Kreises in Bad Ems als Aufsichtsbehörde vom 10.03.2026 hiermit öffentlich bekannt gemacht wird. Die Haushaltssatzung enthält genehmigungspflichtige Teile.

§ 1 Ergebnis- und Finanzhaushalt

Festgesetzt werden

1. im Ergebnishaushalt

der Gesamtbetrag der Erträge auf

435.965 Euro

der Gesamtbetrag der Aufwendungen auf

453.725 Euro

Jahresergebnis

- 17.760 Euro

2. im Finanzhaushalt

a) die ordentlichen Einzahlungen auf

390.605 Euro

die ordentlichen Auszahlungen auf

394.365 Euro

Saldo der ordentlichen Ein- und Auszahlungen

- 3.760 Euro

b) die außerordentlichen Einzahlungen auf

0 Euro

die außerordentlichen Auszahlungen auf

0 Euro

Saldo der außerordentlichen Ein-

und Auszahlungen

0 Euro

c) die Einzahlungen aus Investitionstätigkeit auf

250.000 Euro

die Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf

0 Euro

Saldo der Ein- und Auszahlungen

aus Investitionstätigkeit

250.000 Euro

d) die Einzahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf

0 Euro

die Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf

246.240 Euro

Saldo der Ein- und Auszahlungen

aus Finanzierungstätigkeit

- 246.240 Euro

e) der Gesamtbetrag der Einzahlungen auf

640.605 Euro

der Gesamtbetrag der Auszahlungen auf

640.605 Euro

Veränderung des Finanzmittelbestands

im Haushaltsjahr

0 Euro

§ 2 Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite

Kredite zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen werden nicht veranschlagt.

§ 3 Gesamtbetrag der vorgesehenen Ermächtigungen

Verpflichtungsermächtigungen werden nicht veranschlagt.

§ 4 Steuersätze

Die Steuersätze für die Gemeindesteuern werden für das Haushaltsjahr 2026 wie folgt festgesetzt:

Grundsteuer

Grundsteuer A  — 345 v.H.

Grundsteuer B  — 465 v.H.

Gewerbesteuer  — 390 v.H.

Die Hundesteuer beträgt für Hunde, die innerhalb des Gemeindegebietes gehalten werden:

für den ersten Hund  — 60,00 EUR

für den zweiten Hund  — 70,00 EUR

für jeden weiteren Hund  — 85,00 EUR

für den ersten gefährlichen Hund  — 450,00 EUR

für den zweiten gefährlichen Hund  — 600,00 EUR

für jeden weiteren gefährlichen Hund  — 700,00 EUR

§ 5 Gebühren und Beiträge

Die Sätze der Gebühren und Beiträge für ständige Gemeindeeinrichtungen nach dem Kommunalabgabengesetz vom 20. Juni 1995 (GVBl. S. 175), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. Dezember 2015 (GVBl. S. 393) werden festgesetzt.

§ 6 Eigenkapital

Stand des Eigenkapitals zum 31.12.2024  —  1.749.634 Euro

Voraussichtlicher Stand des Eigenkapitals zum 31.12.2025  —  1.751.114 Euro

Voraussichtlicher Stand des Eigenkapitals zum 31.12.2026  —  1.709.354 Euro

§ 7 Höchstbetrag der Verbindlichkeiten

gegenüber der Einheitskasse

Der Höchstbetrag der Verbindlichkeiten gegenüber der Einheitskasse wird festgesetzt auf  —  19.720 Euro

§ 8 Über- und außerplanmäßige Aufwendungen

und Auszahlungen

Erhebliche über- und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen gem. § 100 Abs. 1 Satz 2 GemO liegen vor, wenn im Einzelfall 1.000 Euro überschritten sind.

§ 9 Wertgrenze für Investitionen

Investitionen oberhalb der Wertgrenze von 1.000 Euro sind einzeln im jeweiligen Teilfinanzhaushalt darzustellen.

56357 Schweighausen, den 12.03.2026
Dienstsiegel
Stefan Hofmann, Ortsbürgermeister

Hinweis:

Der Haushaltsplan liegt zur Einsichtnahme vom 30.03.2026 bis 10.04.2026 während der Öffnungszeit (montags bis freitags von 8.30 Uhr bis 12.00 Uhr, zusätzlich montags und dienstags von 14.00 Uhr bis 16:00 Uhr sowie donnerstags von 14:00 Uhr bis 18.00 Uhr) im Rathaus der Verbandsgemeinde Bad Ems - Nassau, Bleichstraße 1, 56130 Bad Ems, Zimmer 419, öffentlich aus.

Gemäß § 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung (GemO) wird darauf hingewiesen, dass Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der GemO oder aufgrund der GemO erlassener Verfahrens- oder Formvorschriften zustande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten. Dies gilt nicht, wenn

1.

die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder

2.

vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.

Bad Ems, den 12.03.2026
Verbandsgemeindeverwaltung
Dienstsiegel
Uwe Bruchhäuser, Bürgermeister
der Verbandsgemeinde Bad Ems-Nassau