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Bad Ems-Nassau aktuell Ausgabe Bad Ems
Ausgabe 14/2024
Öffentliche Bekanntmachungen und sonstige Mitteilungen
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Die flächendeckende Einführung wiederkehrender Straßenausbaubeiträge in ganz Rheinland-Pfalz

Liebe Mitbürgerinnen und Mitbürger,

die Einführung der wiederkehrenden Straßenausbaubeiträge (kurz wkB) bedeutet ein Neuanfang für viele Kommunen und nun auch für die Ortsgemeinde Dausenau. Aufgrund einiger Nachfragen in letzter Zeit nun einige kurze Erläuterungen hierzu:

Wer hat die Einführung des wkB beschlossen: Das Land Rheinland-Pfalz hat durch Landesgesetz zur Änderung des Kommunalabgabengesetzes (KAG) vom 05. Mai 2020 die grundsätzliche flächendeckende Einführung der wkB beschlossen. Für Maßnahmen, die bis zum 31.12.2023 begonnen worden sind, lässt das Gesetz durch eine Übergangsregelung noch die Erhebung einmaliger Beiträge zu, damit diese Maßnahmen noch endgültig abgerechnet werden können.

Was muss die Ortsgemeinde umsetzen: Da das Gesetz verpflichtend ist, musste die Ortsgemeinde die wiederkehrenden Straßenausbaubeiträge einführen. Eine Wahlmöglichkeit steht den Gemeinden, wie früher zwischen der Erhebung einmaliger und wiederkehrender Straßenausbaubeiträge zu entscheiden, nicht mehr zu. Infolge dessen war eine Beschlussfassung des Ortsgemeinderates über eine neue Satzung notwendig, die an dieser Stelle bereits veröffentlicht wurde und die Sie auch unter

https://www.vgben.de/gemeinden/dausenau/satzungen/

einsehen können.

Zeitpunkt der Umstellung: Die Erhebung von einmaligen Ausbaubeiträgen war nur noch bis zum 31.12.2023 möglich. Die Kosten für nach dem 1. Januar 2024 beschlossene und begonnene Straßenausbaumaßnahmen sind dann ausschließlich über die wkB zu finanzieren.

Wie oben geschildert, können nach einer gesetzlichen Übergangsregelung für die Maßnahmen, die bis zum 31.12.2023 begonnen worden sind, weiterhin einmalige Beiträge erhoben werden.

Gleiches gilt für Maßnahmen, für die vor dem 31.12.2023 schon ein endgültiger Beitragsanspruch entstanden ist, die aber erst ab dem 01.01.2024 abgerechnet werden können, wenn z.B. noch Schlussrechnungen ausstehen (ein solcher Fall ist für den Bereich der Ortsgemeinde Dausenau nicht bekannt).

Was sind wiederkehrende Straßenausbaubeiträge: Das sind die Beiträge, die von Anliegern (Beitragspflichtige) zu zahlen sind, wenn innerhalb eines Jahres Baumaßnahmen in einem Abrechnungsgebiet erfolgt sind für den Ausbau (hierunter fallen nicht Maßnahmen der Erschließung -also die erstmalige Herstellung einer Verkehrsanlage-, Unterhaltung und Instandsetzung) von Verkehrsanlagen. Werden in einem Kalenderjahr keine Ausbaumaßnahmen durchgeführt bzw. fallen keine Ausbauaufwendungen an, werden auch keine wkB erhoben. Kosten für die Unterhaltung von Straßen trägt weiterhin die Ortsgemeinde z.B. Ausbesserungen von Schlaglöchern, Aufbringung einer reinen Verschleißschicht auf die Straße.

Abrechnungsgebiete: In Dausenau gibt es zwei Abrechnungsgebiete: die südliche sowie die nördliche Seite der Lahn.

Unterschied zum bisherigen Einmalbeitragssystem: Ein wesentlicher Unterschied ist, dass die Kosten (beitragsfähigen Aufwendungen) auf eine größere Anzahl von beitragspflichtigen Grundstücken verteilt wird und somit die Belastung der einzelnen Grundstückseigentümer gesenkt wird. Man zahlt nunmehr für ein System von Verkehrsanlagen in einem Abrechnungsgebiet. Damit ist ein wesentlicher Systemwechsel verbunden.

Muss man wkB zahlen, wenn man bereits vor wenigen Jahren Erschließungs- oder Ausbaubeiträge gezahlt hat? Der Ortsgemeinderat hat aufgrund einer entsprechenden gesetzlichen Ermächtigung für die Grundstücke, die in den letzten Jahren zu Erschließungs-, Ausbau- oder Ausgleichsbeträgen nach BauGB herangezogen wurden, unter Berücksichtigung der üblichen Nutzungsdauer einer Verkehrsanlage von 20 Jahren, eine Übergangs- bzw. Verschonungsregelung getroffen, die Sie in der Satzung unter § 13 finden. Die Dauer der Verschonung ist u.a. von der seinerzeitigen Beitragsbelastung abhängig.

Werden die Kosten z.B. für den Ausbau einer Straße in voller Höhe auf die Grundstückseigentümer*innen umgelegt? Nein! Die Ortsgemeinde trägt immer einen Teil der Kosten. Der gesetzliche Mindestanteil einer Ortsgemeinde beträgt 20 v.H.; der Ortsgemeinderat hat in der Satzung eine Höhe des sog. Gemeindeanteils von 30 v.H. festgelegt. Die verbleibenden Kosten (nicht alle Kosten sind umlagefähig) werden nach eingehender Überprüfung der Verbandsgemeindeverwaltung auf die Beitragspflichtigen im Rahmen einer Beitragserhebung umgelegt.

Müssen die Eigentümer*innen für die Breitbandverlegung auf Gemeindestraßen zahlen: Nein.

Sollten Sie weitere Fragen zu den wkB haben, stehen Ihnen Herr Manfred Anderie, Verbandsgemeindeverwaltung, und ich gerne zur Verfügung.

Michelle Wittler, Ortsbürgermeisterin