Der Ortsgemeinderat hat auf Grund des § 95 Gemeindeordnung Rheinland-Pfalz in der Fassung vom 31.01.1994 (GVBl. S. 153), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24.05.2023, (GVBl. S. 133), folgende Haushaltssatzung beschlossen, die aufgrund der Verfügung der Kreisverwaltung des Rhein-Lahn-Kreises in Bad Ems als Aufsichtsbehörde vom 11.02.2025 hiermit öffentlich bekannt gemacht wird. Die Haushaltssatzung enthält genehmigungspflichtige Teile.
Festgesetzt werden
1. im Ergebnishaushalt
der Gesamtbetrag der Erträge auf — 570.210 Euro
der Gesamtbetrag der Aufwendungen auf — 569.890 Euro
Jahresüberschuss — 320,00 Euro
2. im Finanzhaushalt
a) die ordentlichen Einzahlungen auf — 521.160 Euro
die ordentlichen Auszahlungen auf — 500.240 Euro
Saldo der ordentlichen Ein-
und Auszahlungen — 20.920 Euro
b) die außerordentlichen Einzahlungen auf — 0 Euro
die außerordentlichen Auszahlungen auf — 0 Euro
Saldo der außerordentlichen Ein-
und Auszahlungen — 0 Euro
c) die Einzahlungen aus Investitionstätigkeit auf — 265.000 Euro
die Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf — 440.000 Euro
Saldo der Ein- und Auszahlungen
aus Investitionstätigkeit — - 175.000 Euro
d) die Einzahlungen
aus Finanzierungstätigkeit auf — 169.180 Euro
die Auszahlungen
aus Finanzierungstätigkeit auf — 15.100 Euro
Saldo der Ein- und Auszahlungen
aus Finanzierungstätigkeit — 154.080 Euro
e) der Gesamtbetrag der Einzahlungen auf — 955.340 Euro
der Gesamtbetrag der Auszahlungen auf — 955.340 Euro
Veränderung des Finanzmittelbestands
im Haushaltsjahr — 0 Euro
Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite, deren Aufnahme zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen erforderlich ist, wird festgesetzt für
- zinslose Kredite auf — 0 Euro
- verzinste langfristige Kredite auf — 0 Euro
Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Ermächtigungen zum Eingehen von Verpflichtungen, die künftig Haushaltsjahre mit Auszahlungen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen (Verpflichtungsermächtigungen) belasten, wird festgesetzt auf — 456.000 Euro
Die Summe der Verpflichtungsermächtigungen, für die in den künftigen Haushaltsjahren voraussichtlich Investitionskredite aufgenommen werden müssen, beläuft sich auf — 456.000 Euro
Die Steuersätze für die Gemeindesteuern werden für das Haushaltsjahr 2025 wie folgt festgesetzt:
Grundsteuer
Grundsteuer A — 345 v.H.
Grundsteuer B — 465 v.H.
Gewerbesteuer — 380 v.H.
Die Hundesteuer beträgt für Hunde, die innerhalb des Gemeindegebietes gehalten werden:
• für den ersten Hund — 50,00 EUR
• für den zweiten Hund — 70,00 EUR
• für jeden weiteren Hund — 100,00 EUR
• für den ersten gefährlichen Hund — 405,00 EUR
• für den zweiten gefährlichen Hund — 605,00 EUR
• für jeden weiteren gefährlichen Hund — 905,00 EUR
Die Sätze der Gebühren und Beiträge für ständige Gemeindeeinrichtungen nach dem Kommunalabgabengesetz vom 20. Juni 1995 (GVBl. S. 175), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. Dezember 2015 (GVBl. S. 393) werden festgesetzt.
Stand des Eigenkapitals
zum 31.12.2023 — 1.204.721 Euro
Voraussichtlicher Stand des Eigenkapitals
zum 31.12.2024 — 1.209.401 Euro
Voraussichtlicher Stand des Eigenkapitals
zum 31.12.2025 — 1.209.721 Euro
Der Höchstbetrag der Verbindlichkeiten gegenüber der Einheitskasse wird festgesetzt auf — 25.512 Euro
Erhebliche über- und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen gem. § 100 Abs. 1 Satz 2 GemO liegen vor, wenn im Einzelfall 1.000 Euro überschritten sind.
§ 9 Wertgrenze für Investitionen
Investitionen oberhalb der Wertgrenze von 1.000 Euro sind einzeln im jeweiligen Teilfinanzhaushalt darzustellen.
Hinweis:
Der Haushaltsplan liegt zur Einsichtnahme vom 07.04.2025 bis 15.04.2025 während der Öffnungszeit (montags bis freitags von 8.30 Uhr bis 12.00 Uhr, zusätzlich montags und dienstags von 14.00 Uhr bis 16:00 Uhr sowie donnerstags von 14:00 Uhr bis 18.00 Uhr) im Rathaus der Verbandsgemeinde Bad Ems - Nassau, Bleichstraße 1, 56130 Bad Ems, Zimmer 419, öffentlich aus.
Gemäß § 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung (GemO) wird darauf hingewiesen, dass Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der GemO oder aufgrund der GemO erlassener Verfahrens- oder Formvorschriften zustande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten. Dies gilt nicht, wenn
| 1. | die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder |
| 2. | vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat. |