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Bad Ems-Nassau aktuell Ausgabe Bad Ems
Ausgabe 14/2026
Amtlicher Teil
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1. Satzung

zur Änderung der Satzung über die Entwässerung und den Anschluss an die öffentliche Abwasserbeseitigungseinrichtung - Allgemeine Entwässerungssatzung - der Verbandsgemeinde Bad Ems - Nassau vom 27.03.2026

Der Verbandsgemeinderat hat in seiner Sitzung am 26.03.2026 auf Grund der §§ 24 und 26 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) sowie des § 57 Abs. 1 des Landeswassergesetzes (LWG) die folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:

Artikel 1

Die Satzung über die Entwässerung und den Anschluss an die öffentliche Abwasserbeseitigungseinrichtung - Allgemeine Entwässerungssatzung - der Verbandsgemeinde Bad Ems - Nassau vom 6. Dezember 2019 wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht erhält zu § 23 und 24 folgende Fassung:

§ 23 Inkrafttreten

§ 24 entfällt

2. § 2 Nr. 12 erhält folgende Fassung:

Technische Bestimmungen

Die nachfolgenden technischen Normen bzw. Regeln, auf die in dieser Satzung verwiesen wird, sind Bestandteil dieser Satzung und können bei dem Einrichtungsträger während der Dienststunden eingesehen werden:

1.

DWA-M 115 - Teil 2 (zu § 5 Abs. 3 und zu Anhang 2) - zugelassene Einleitungen

2.

DIN EN 752, DIN EN 12056 sowie DIN 1986, Teile 3, 4, 30 und 100 (zu § 11 Abs. 1) - Grundstücksentwässerungslagen;

3.

DIN 4261 - Teil 2 (zu § 14 Abs. 1 und 4) - Kleinkläranlagen;

4.

DWA-A 138 (zu Anhang 3 Buchst. d) - Versickerungsanlagen;

5.

Merkblatt für die Kontrolle und Wartung von Sickeranlagen - Ausgabe 2002 - der Forschungsanstalt für Straßen- und Verkehrswesen, Arbeitsgruppe „Erd- und Grundbau“ (zu Anhang 3 Buchst. f) - Versickerungsanlagen;

6.

DIN EN 1825 und DIN 4040-100 (zu § 12 Abs. 2) - Abscheideanlagen für Fette;

7.

DIN EN 858 und 1999-100 (zu § 12 Abs. 2) - Abscheideanlagen für Leichtflüssigkeiten.

3. § 10 Abs. 2 - 6 erhalten folgende Fassung:

§ 10 Grundstücksanschlüsse

(2) Art, Ausführung, Zahl und Lage der Grundstücksanschlüsse, insbesondere Eintrittsstelle und lichte Weite, sowie deren Änderung werden nach Anhörung des Grundstückseigentümers und unter Berücksichtigung seiner berechtigten Interessen von der Verbandsgemeinde bestimmt.

(3) Die Verbandsgemeinde kann auf Antrag mehr als einen Grundstücksanschluss zulassen, soweit sie es für technisch notwendig erachtet. Diese Grundstücksanschlüsse sind zusätzliche Grundstücksanschlüsse. Diese werden von der Verbandsgemeinde auf Kosten des Grundstückseigentümers hergestellt, unterhalten, geändert, erneuert und beseitigt. Abs. 1 gilt entsprechend.

(4) Die Verbandsgemeinde kann in Ausnahmefällen den Anschluss mehrerer Grundstücke an einen gemeinsamen Grundstücksanschluss zulassen. Dies setzt voraus, dass die beteiligten Grundstückseigentümer die Verlegung, Unterhaltung und Benutzung der Grundstücksentwässerungsanlage auf dem jeweiligen fremden Grundstück durch eine im Grundbuch einzutragende Dienstbarkeit gesichert haben.

(5) Ist ein Grundstück an mehr als einen Grundstücksanschluss angeschlossen, so gilt als Grundstücksanschluss im Sinne des § 10 Abs. 1 dieser Satzung und der Entgeltsatzung Abwasserbeseitigung derjenige Grundstücksanschluss, über den der überwiegende Teil des auf dem Grundstück anfallenden Schmutzwassers abgeleitet wird.

Alle weiteren Grundstücksanschlüsse gelten als zusätzliche Grundstücksanschlüsse im Sinne der Entgeltsatzung Abwasserbeseitigung. Als zusätzliche Grundstücksanschlüsse gelten auch alle Leitungen innerhalb des öffentlichen Verkehrsraums, die von dem Grundstücksanschluss im Sinne des § 10 Abs. 3 Satz 1 dieser Satzung abzweigen; dies gilt insbesondere für abzweigende Leitungen zum Anschluss einer Dachrinne.

(6) Soweit für die Verbandsgemeinde nachträglich die Notwendigkeit erwächst, weitere Grundstücksanschlüsse zu verlegen (z.B. bei Grundstücksteilung), gelten diese als zusätzliche Grundstücksanschlüsse im Sinne der Entgeltsatzung Abwasserbeseitigung.

4. § 11 Abs. 1 erhält folgende Fassung:

§ 11 Grundstücksentwässerungsanlagen

(1) Der Grundstückseigentümer hat seine Grundstücksentwässerungsanlagen auf seine Kosten herzustellen, zu unterhalten und nach Bedarf zu reinigen. Er hat die Verbindung seiner Grundstücksentwässerungsanlagen mit dem Grundstücksanschluss im Einvernehmen mit der Verbandsgemeinde herzustellen. Für jede Schmutz- und Mischwasserleitung ist ein Revisionsschacht bzw. eine Revisionsöffnung auf dem zu entwässernden Grundstück herzustellen. Revisionsschächte sind so nahe wie möglich an den Grundstücksanschluss zu setzen; sie müssen jederzeit frei zugänglich und bis auf Rückstauebene wasserdicht ausgeführt sein. Grundstücksentwässerungsanlagen sind nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik herzustellen und zu betreiben; auf die entsprechenden technischen Bestimmungen der DIN EN 752 (Entwässerungssysteme außerhalb von Gebäuden) bzw. der DIN EN 12056 und DIN 1986 (Entwässerungsanlagen für Gebäude und Grundstücke) wird verwiesen.

5. § 12 Abs. 2 erhält folgende Fassung:

§ 12 Hebeanlagen, Pumpen, Abscheider

(2) Auf Grundstücken, auf denen Fette, Leichtflüssigkeiten wie Benzin oder Benzol sowie Öle oder Ölrückstände oder sonstige nach Abfallrecht getrennt zu entsorgende Stoffe, in einer Konzentration oberhalb der Grenzwerte nach Anlage 2 Nr. 2 in das Abwasser gelangen können, sind Vorrichtungen zur Abscheidung dieser Stoffe aus dem Abwasser (Abscheider mit dazugehörenden Schlammfängen) nach dem Stand der Technik zu betreiben, zu unterhalten und bei Bedarf zu erneuern. Soweit im Einzelfall eine Vorbehandlung mit Leichtstoffabscheidern nach DIN 1999 und DIN EN 858 nicht ausreicht, um Störungen in der öffentlichen Abwasseranlage zu vermeiden, kann die Verbandsgemeinde den verschärften Grenzwert nach Anlage 2 Nr. 2 b) sowie die Installation wirksamerer Vorbehandlungstechniken fordern (z. B. Koaleszenzabscheider).

Die Abscheider mit den dazugehörigen Schlammfängen sind vom Grundstückseigentümer in regelmäßigen Zeitabständen, darüber hinaus bei besonderem Bedarf, zu leeren und zu reinigen. Für die Beseitigung der anfallenden Stoffe gelten die Vorschriften des Abfallrechts über die Abfallbeseitigung. Der Grundstückseigentümer hat jede Entleerung und Reinigung von Abscheidern mit den dazugehörigen Schlammfängen der Verbandsgemeinde innerhalb von zwei Wochen nach der Entleerung mitzuteilen und nachzuweisen, wo der Inhalt verblieben ist.

6. § 13 Abs. 2 und 3 erhalten folgende Fassung:

§ 13 Abwassergruben

(2) Die Entleerung der Abwassergruben erfolgt nach Bedarf, mindestens jedoch einmal pro Jahr. Auf anderen rechtlichen Grundlagen beruhende weitergehende Verpflichtungen bleiben unberührt.

(3) Der Grundstückseigentümer ist verpflichtet zusätzlich erforderliche Entleerungen seiner Abwassergrube spätestens dann schriftlich oder mündlich zu beantragen, wenn diese bis auf 50 cm unter Zulauf aufgefüllt ist.

7. § 14 erhält folgende Fassung:

§ 14 Kleinkläranlagen

(1) Kleinkläranlagen sind nach Maßgabe der erteilten wasserrechtlichen Erlaubnis sowie dem Stand der Technik, insbesondere DIN 4261 Teil 2 "Kleinkläranlagen - Anlagen mit Abwasserbelüftung", herzustellen und zu betreiben.

(2) Kleinkläranlagen sind außer Betrieb zu setzen, sobald eine Abwasserbeseitigung durch eine der Entwässerungsplanung entsprechende zentrale oder gemeinschaftliche Abwasseranlage der Verbandsgemeinde möglich ist. Die Verbandsgemeinde teilt dem

Grundstückseigentümer diesen Zeitpunkt mit einer angemessenen Frist zur Stilllegung sowie zum Anschluss an die öffentliche Einrichtung gemäß § 7 schriftlich mit.

(3) Die Entschlammung von Kleinkläranlagen hat der Grundstückseigentümer rechtzeitig unter Beachtung der Herstellerhinweise und der DIN 4261 zu beantragen.

(4) Die Verbandsgemeinde ist berechtigt, die Entschlammung ohne vorherigen Antrag zu veranlassen, wenn besondere Umstände dies erfordern oder die Voraussetzungen für die Entschlammung vorliegen und ein Antrag auf Entschlammung unterbleibt. Zum Abfuhrtermin hat der Grundstückseigentümer die Anlage freizulegen und die Zufahrt zu gewährleisten.

8. § 15 erhält folgende Fassung:

§ 15 Kleinkläranlage mit weitergehender Abwasserreinigung

(1) Abweichend von § 13 und unberührt von den Ausnahmen nach § 59 Abs. 2 LWG kann die Verbandsgemeinde zur Beseitigung von häuslichem Schmutzwasser auf Antrag des Grundstückseigentümers anstelle einer geschlossenen Grube die Errichtung einer privat betriebenen Kleinkläranlage mit weitergehender Abwasserreinigung (z. B. Pflanzenbeet, Membrantechnologie etc.) und Auslauf in ein Gewässer zulassen; Voraussetzung ist, dass die wasserrechtliche Erlaubnis hierfür der Verbandsgemeinde erteilt wird und die Anlage nach dem Stand der Technik und den Anforderungen des LWG sowie der erteilten wasserrechtlichen Erlaubnis errichtet und betrieben wird.

(2) Die Verbandsgemeinde bestimmt den Zeitpunkt, bis zu dem die Anlage vorhanden sein muss. Das Nähere ist über eine gesondert abzuschließende Vereinbarung festzulegen, die den Anforderungen nach § 14 genügen muss.

9. § 17 erhält neue Abs. 4-6:

§ 17 Antrag auf Anschluss und Benutzung, Genehmigung

(4) Für neu herzustellende oder zu verändernde Anlagen kann die Genehmigung davon abhängig gemacht werden, dass bereits vorhandene Anlagen, die den Vorschriften nicht entsprechen, diesen angepasst oder beseitigt werden.

(5) Die Genehmigung des Antrages erlischt nach Ablauf eines Jahres, wenn mit den Ausführungsarbeiten nicht begonnen oder begonnene Arbeiten länger als ein Jahr eingestellt worden sind. Bei vorübergehenden oder vorläufigen Anschlüssen wird die Genehmigung widerruflich oder befristet ausgesprochen.

(6) Für die Genehmigung kann die Verbandsgemeinde eine Verwaltungsgebühr gemäß der Entgeltsatzung Abwasserbeseitigung erheben.

10. § 22 Abs. 1 Nr. 3 erhält folgende Fassung:

§ 22 Ahndung bei Verstößen sowie Zwangsmaßnahmen

3. Abwasser entgegen den Bestimmungen dieser Satzung oder des Einzelfalles einleitet (insbesondere § 5 i. V. m. Anhang 2, § 8, § 18 Abs. 1), oder Abwasser nicht einleitet, das dem Benutzungszwang nach § 8 Abs. 1 unterliegt.

11. § 23 erhält folgende Fassung:

§ 23 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 1. Januar 2020 in Kraft. Gleichzeitig treten die Allgemeine Entwässerungssatzung der VG Bad Ems vom 13. Dezember 1996 und die Allgemeine Entwässerungssatzung der VG Nassau vom 8. Dezember 2016 außer Kraft.

12. § 24 entfällt.

13. Anhang 1, Entwässerungssystem der VG Bad Ems - Nassau wird wie folgt geändert:

1. Abwassergruppe Bad Ems

1.02 Bad Ems
1.04 Fachbach
1.05 Frücht
3. Abwassergebiet Singhofen
3.01 Singhofen
5. Abwassergruppe Attenhausen-Seelbach
5.02 Seelbach
9. Abwassergruppe Mühlbachtal
9.01 Dessighofen
10. Abwassergruppe Pohl-Lollschied
10.01 Lollschied
10.02 Pohl

Artikel 2

Diese Änderungssatzung tritt zum 01.04.2026 in Kraft.

Bad Ems, den 27.03.2026
Verbandsgemeindeverwaltung Bad Ems-Nassau
Uwe Bruchhäuser, Bürgermeister

Die vorstehende Satzung wird hiermit öffentlich bekanntgemacht.

Es wird gemäß § 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) darauf hingewiesen, dass Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der GemO oder aufgrund der GemO erlassener Verfahrens- oder Formvorschriften zustande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten.

Dies gilt nicht, wenn

1.

die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder

2.

vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung Bad Ems-Nassau unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.

Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.

Bad Ems, den 27.03.2026
Verbandsgemeindeverwaltung Bad Ems-Nassau
Uwe Bruchhäuser, Bürgermeister