Aus Anlass der diesjährigen Kirmes in der Gemeinde Nievern wird am Samstag und Sonntag (13. und 14.04.2024) jeweils von 22:00 Uhr bis 24:00 Uhr im Bereich des Festgeländes eine allgemeine Ausnahme vom Verbot einer Störung der Nachtruhe nach § 4 Abs. 3 LImSchG zugelassen. Gleichfalls wird nach § 6 Abs. 5 LImSchG eine allgemeine Ausnahme zugelassen, auf dem Festgelände Tonwiedergabegeräte zu betreiben und Livemusik darzubieten. Damit sind auch während der Kirmes in der Zeit ab 00.00 Uhr bis 06.00 Uhr solche Betätigungen verboten, die zu einer Störung der Nachtruhe führen können.