Die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion gibt hiermit gem. § 6 Abs. 2 i. V. m. § 4 Abs. 5 des Landesgesetzes über die kommunale Zusammenarbeit (KomZG) Folgendes bekannt:
Aufgrund des Beschlusses der Verbandsversammlung des Zweckverbandes Gemeinsame Feuerwehrwerkstatt vom 14.10.2024 stellt die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion als zuständige Errichtungsbehörde gemäß § 6 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 5 Abs. 1 Nr. 2 des Landesgesetzes über die kommunale Zusammenarbeit (KomZG) vom 22.12.1982 (GVBl. 1982, S 476), zuletzt geändert durch Art. 14 des Gesetzes vom 02.03.2017 (GVBl. S. 21) die nachfolgende Änderung der Verbandsordnung fest:
Die Verbandsversammlung des Zweckverbandes Gemeinsame Feuerwehrwerkstatt hat
mit Beschluss — vom 14.10.2024
sowie
der Rhein-Lahn-Kreis mit Beschluss — vom 09.12.2024
die Verbandsgemeinde Aar-Einrich mit Beschluss — vom 10.12.2024
die Verbandsgemeinde
Bad Ems-Nassau mit Beschluss — vom 12.12.2024
die Verbandsgemeinde Diez mit Beschluss — vom 19.12.2024
die Verbandsgemeinde Nastätten mit Beschluss — vom 05.12.2024
die Verbandsgemeinde Loreley mit Beschluss — vom 04.12.2024
die Stadt Lahnstein mit Beschluss — vom 19.12.2024
haben gemäß § 6 Abs. 2 und 3 des Landesgesetzes über die kommunale Zusammenarbeit (KomZG) die nachstehende Verbandsordnung beschlossen und beantragen bei der Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion als der nach § 5 KomZG zuständigen Behörde deren Feststellung.
Die §§ 1 und 8 der Verbandsordnung vom 19.09.2024 erhalten folgende Fassung:
Mitglieder des Zweckverbandes sind die Verbandsgemeinden Aar-Einrich, Bad Ems-Nassau, Diez, Loreley und Nastätten, die Stadt Lahnstein sowie der Rhein-Lahn-Kreis.
Weitere Kommunen können dem Zweckverband beitreten. Der finanzielle Ausgleich für die von den Mitgliedern erbrachten Vorleistungen und die Beitrittsmodalitäten sind zu verhandeln und festzulegen.
Die Wehrleiter und der Brand- und Katastrophenschutzinspekteur der am Zweckverband beteiligten Kommunen können an den Sitzungen der Verbandsversammlung mit beratender Stimme teilnehmen.
| 1. | Der Zweckverband erbringt seine Leistungen an die Verbandsmitglieder als reine „Kostenteilungsgemeinschaft“ im Sinne des § 4 Nr. 29 UStG. |
| 2. | Zur Deckung des durch andere Einnahmen nicht gedeckten Finanzbedarfs erhebt der Zweckverband von seinen Verbandsmitgliedern jährlich eine Verbandsumlage in Höhe der Selbstkosten des Zweckverbandes. |
| 3. | Ein Zehntel der Umlage entfällt auf den Rhein-Lahn-Kreis. Grundlage für die Bemessung der restlichen Verbandsumlage sind je zur Hälfte die Einwohnerzahl (lt. Kommwis) und Gemeindefläche zum Stichtag 30. Juni des laufenden Jahres (Verteilungsschlüssel der Feuerschutzsteuer). Basis ist der 30. Juni des Jahres, das dem Jahr der Errichtung des Zweckverbandes vorangeht. Eine Anpassung erfolgt alle fünf Jahre zum 31. Dezember. |
Die übrigen Vorschriften der Verbandsordnung gelten wie folgt weiter:
§§ 2 bis 7 und 9 bis 12 in der Fassung vom 19.09.2024.
Diese Änderung der Verbandsordnung tritt zum 01.01.2025 in Kraft.