Der Stadtrat hat auf Grund des § 95 Gemeindeordnung Rheinland-Pfalz (GemO) in der Fassung vom 31.Januar 1994 (GVBI. S. 153) zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 20.12.2024 (GVBl. S. 473, 475), folgende Haushaltssatzung beschlossen, die aufgrund der Verfügung der Kreisverwaltung des Rhein-Lahn-Kreises in Bad Ems als Aufsichtsbehörde vom 26.03.2026 bzw. 31.03.2026 hiermit öffentlich bekannt gemacht wird. Die Haushaltssatzung enthält genehmigungspflichtige Teile.
| 1. | im Ergebnishaushalt | |
| der Gesamtbetrag der Erträge auf | 22.674.581,00 € | |
| der Gesamtbetrag der Aufwendungen auf | 22.674.533,00 € | |
| Jahresergebnis | 48,00 € | |
| 2. | im Finanzhaushalt | |
| die ordentlichen Einzahlungen auf | 22.235.021,00 € | |
| die ordentlichen Auszahlungen auf | 21.369.585,00 € | |
| Saldo der ordentlichen Ein- und Auszahlungen | 865.436,00 € | |
| die außerordentlichen Einzahlungen auf | 0,00 € | |
| die außerordentlichen Auszahlungen auf | 0,00 € | |
| Saldo der außerordentlichen Ein- und Auszahlungen | 0,00 € | |
| die Einzahlungen aus Investitionstätigkeit auf | 1.034.295,00 € | |
| die Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf | 7.321.045,00 € | |
| Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Investitionstätigkeit | -6.286.750,00 € | |
| die Einzahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf | 7.776.653,00 € | |
| die Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf | 2.355.339,00 € | |
| Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit | 5.421.314,00 € | |
| der Gesamtbetrag der Einzahlungen auf | 31.045.969,00 € | |
| der Gesamtbetrag der Auszahlungen auf | 31.045.969,00 € | |
| Veränderung des Finanzmittelbestands im Haushaltsjahr | 0,00 € | |
Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite, deren Aufnahme zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen erforderlich ist, wird festgesetzt
| zinslose Kredite auf | 0,00 € | |
| verzinste Kredite auf | 6.286.750,00 € | |
| zusammen auf | 6.286.750,00 € | * ** |
* Ohne Einzahlungen und Auszahlungen der Kredite zur Umschuldung
** Die Genehmigung der Aufsichtsbehörde zu den vorgesehenen Krediten wurde in Höhe eines Teilbetrages von 24.500 € versagt. Zu einem Teilbetrag von 6.262.250 € wurde eine Kreditgenehmigung unter Bedingungen ausgesprochen.
Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Ermächtigungen zum Eingehen von Verpflichtungen, die künftig Haushaltsjahre mit Auszahlungen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen (Verpflichtungsermächtigungen) belasten, wird festgesetzt auf 8.400.000,00 €.
Die Summe der Verpflichtungsermächtigungen, für die in den künftigen Haushaltsjahren voraussichtlich Investitionskredite aufgenommen werden müssen, beläuft sich auf 8.400.000,00 €.
Der Höchstbetrag der Verbindlichkeiten gegenüber der Einheitskasse wird festgesetzt auf — 17.803.600,00 €
Die Steuersätze für die Gemeindesteuern werden für das Haushaltsjahr 2026 wie folgt festgesetzt:
| - | Grundsteuer A auf | 400 v. H. |
| - | Grundsteuer B auf | 705 v. H. |
| - | Gewerbesteuer auf | 425 v. H. |
Die Hundesteuer beträgt für Hunde, die innerhalb des Gemeindegebietes gehalten werden
| - | für den ersten Hund | 100,00 € |
| - | für den zweiten Hund | 140,00 € |
| - | für jeden weiteren Hund | 210,00 € |
| - | Kampfhunde | 720,00 € |
Der voraussichtliche Stand des Eigenkapitals beträgt
| - | zum 31.12.2024 | 10.948.107,87 € |
| - | zum 31.12.2025 | 11.050.616,87 € |
| - | zum 31.12.2026 | 11.050.664,87 € |
Investitionen sind einzeln im Teilfinanzhaushalt darzustellen.
Die Bewilligung von Altersteilzeit für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer wird in 1 Fall zugelassen.
Das Kreditlimit für das Treuhänderkonto „Stadtsanierung“ wird auf 103.000,00 € festgesetzt.
Hinweis:
Der Haushaltsplan liegt zur Einsichtnahme vom 10.04.2026 bis 20.04.2026 während der Öffnungszeit (montags bis mittwochs von 8.30 Uhr bis 12.00 Uhr, donnerstags von 8.30 Uhr bis 12.00 Uhr und von 14.00 Uhr bis 18.00 Uhr sowie freitags von 8.30 Uhr bis 12.00 Uhr) im Rathaus der Verbandsgemeinde Bad Ems - Nassau, Bleichstraße 1, 56130 Bad Ems, Zimmer 409, öffentlich aus. Gemäß § 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung (GemO) wird darauf hingewiesen, dass Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der GemO oder aufgrund der GemO erlassener Verfahrens- oder Formvorschriften zustande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten. Dies gilt nicht, wenn
| 1. | die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder |
| 2. | vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat. |