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Bad Ems-Nassau aktuell Ausgabe Bad Ems
Ausgabe 16/2026
Öffentliche Bekanntmachungen und sonstige Mitteilungen
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Der Ortsgemeinderat hat auf Grund des § 95 Gemeindeordnung Rheinland-Pfalz in der Fassung vom 31.01.1994 (GVBl. S. 153), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 20.12.2024, (GVBI. S. 133), folgende Haushaltssatzung beschlossen, die aufgrund der Verfügung der Kreisverwaltung des Rhein-Lahn-Kreises in Bad Ems als Aufsichtsbehörde vom 26.03.2026 hiermit öffentlich bekannt gemacht wird. Die Haushaltssatzung enthält genehmigungspflichtige Teile.

§ 1 Ergebnis- und Finanzhaushalt

Festgesetzt werden

1. im Ergebnishaushalt

der Gesamtbetrag der Erträge auf  —  2.591.750 Euro

der Gesamtbetrag der Aufwendungen auf  —  2.539.690 Euro

Jahresüberschuss  —  52.060 Euro

2. im Finanzhaushalt

a) die ordentlichen Einzahlungen auf  —  2.463.320 Euro

die ordentlichen Auszahlungen auf  —  2.365.620 Euro

Saldo der ordentlichen Ein-

und Auszahlungen  —  97.700 Euro

b) die außerordentlichen Einzahlungen auf  —  0 Euro

die außerordentlichen Auszahlungen auf  —  0 Euro

Saldo der außerordentlichen Ein-

und Auszahlungen  —  0 Euro

c) die Einzahlungen aus Investitionstätigkeit auf  —  762.100 Euro

die Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf  —  1.217.300 Euro

Saldo der Ein- und Auszahlungen

aus Investitionstätigkeit  —  - 455.200 Euro

d) die Einzahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf  —  455.200 Euro

die Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf  —  97.700 Euro

Saldo der Ein- und Auszahlungen

aus Finanzierungstätigkeit  —  357.500 Euro

e) der Gesamtbetrag der Einzahlungen auf  —  3.680.620 Euro

der Gesamtbetrag der Auszahlungen auf  —  3.680.620 Euro

Veränderung des Finanzmittelbestands

im Haushaltsjahr  — 0 Euro

§ 2 Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite

Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite, deren Aufnahme zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen erforderlich ist, wird festgesetzt für

- zinslose Kredite auf  —  0 Euro

- verzinste langfristige Kredite auf  —  455.200 Euro

§ 3 Gesamtbetrag der vorgesehenen Ermächtigungen

Verpflichtungsermächtigungen werden nicht veranschlagt.

§ 4 Steuersätze

Die Steuersätze für die Gemeindesteuern werden für das Haushaltsjahr 2026 wie folgt festgesetzt:

Grundsteuer

Grundsteuer A —  380 v.H.

Grundsteuer B  — 530 v.H.

Gewerbesteuer  — 390 v.H.

Die Hundesteuer beträgt für Hunde, die innerhalb des Gemeindegebietes gehalten werden:

für den ersten Hund  — 75,00 EUR

für den zweiten Hund  — 90,00 EUR

für jeden weiteren Hund  — 130,00 EUR

für den ersten gefährlichen Hund —  600,00 EUR

für den zweiten gefährlichen Hund —  600,00 EUR

für jeden weiteren gefährlichen Hund  — 600,00 EUR

§ 5 Eigenkapital

Stand des Eigenkapitals

zum 31.12.2024  —  4.301.027 Euro

Voraussichtlicher Stand des Eigenkapitals

zum 31.12.2025  —  4.380.399 Euro

Voraussichtlicher Stand des Eigenkapitals

zum 31.12.2026  —  4.432.459 Euro

§ 6 Höchstbetrag der Verbindlichkeiten

gegenüber der Einheitskasse

Der Höchstbetrag der Verbindlichkeiten gegenüber der Einheitskasse wird festgesetzt auf  —  1.912.577 Euro

§ 7 Wertgrenze für Investitionen

Investitionen sind einzeln im Teilfinanzhaushalt darzustellen.

§ 8 Altersteilzeit

Die Bewilligung von Altersteilzeit für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer wird

in 0 Fällen zugelassen.

56132 Dausenau, 07.04.2026
Dienstsiegel
I.V. Reiner Sander
Erster Beigeordneter

Hinweis:

Der Haushaltsplan liegt zur Einsichtnahme vom 17.04.2026 bis 24.04.2026 während der Öffnungszeit (montags bis freitags von 8.30 Uhr bis 12.00 Uhr, zusätzlich montags und dienstags von 14.00 Uhr bis 16:00 Uhr sowie donnerstags von 14:00 Uhr bis 18.00 Uhr) im Rathaus der Verbandsgemeinde Bad Ems - Nassau, Bleichstraße 1, 56130 Bad Ems, Zimmer 408, öffentlich aus.

Gemäß § 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung (GemO) wird darauf hingewiesen, dass Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der GemO oder aufgrund der GemO erlassener Verfahrens- oder Formvorschriften zustande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten. Dies gilt nicht, wenn

  1. die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder
  2. vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.
Bad Ems, den 07.04.2026
Verbandsgemeindeverwaltung
Dienstsiegel
Uwe Bruchhäuser, Bürgermeister
der Verbandsgemeinde Bad Ems-Nassau