Der Verbandsgemeinderat hat aufgrund § 24 Gemeindeordnung (GemO) die Neufassung der Stiftungssatzung einer unselbständigen „Stiftung Bildungspakt für den Bereich der Verbandsgemeinde Bad Ems - Nassau“ beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:
(1) Die Stiftung führt den Namen „Stiftung Bildungspakt für den Bereich der Verbandsgemeinde Bad Ems - Nassau“.
(2) Sie ist eine nicht rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts.
(3) Sie hat ihren Sitz in Bad Ems.
(4) Geschäftsjahr der Stiftung ist das Kalenderjahr.
(5) Die Stiftung wird durch den Stiftungsträger die Verbandsgemeinde Bad Ems - Nassau im Rechtsverkehr vertreten.
(6) Das Gründungskapital in Höhe von 5.000 EUR wird von der Verbandsgemeinde Bad Ems - Nassau erbracht.
(1) Zweck der Stiftung ist die Förderung von Bildung und Erziehung innerhalb der Verbandsgemeinde Bad Ems - Nassau.
(2) Der Stiftungszweck der Bildung und Erziehung wird verwirklicht insbesondere durch die Unterstützung des allgemeinbildenden Schulwesens in staatlicher wie auch privaterTrägerschaft sowie durch die Unterstützung einer Realschule plus im Bereich der Verbandsgemeinde Bad Ems - Nassau sowie durch die Unterstützung von Projekten zur Begabtenförderung, der frühkindlichen Erziehung im schulischen und außerschulischen Bereich.
(1) Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige bzw. mildtätige Zwecke i.S.d. Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
(2) Die Stiftung ist selbstlos tätig. Sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel der Stiftung dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
(3) Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(4) Die Stiftung erfüllt ihre Aufgaben selbst oder durch eine Hilfsperson i.S.d. § 57 Abs. 1 Satz 2 AO, sofern sie nicht im Wege der Mittelbeschaffung gem. § 58 Nr. 1 AO tätig wird.
(1) Mittel der Stiftung dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Stiftung.
(2) Das Stiftungsvermögen ist vom Stiftungsträger unabhängig von seinem sonstigen Vermögen zu verwalten. Das Grundstockvermögen besteht aus 5.000,00 €.
(3) Zuwendungen Dritter, die zur Aufstockung des Grundstockvermögens bestimmt sind (Zustiftungen), sind zulässig. Die übrigen Zuwendungen (Spenden) sind ebenso wie die Erträge des Stiftungsvermögens zeitnah zur Erfüllung des Stiftungszwecks zu verwenden, sofern sie nicht gemäß den Vorschriften dieses Abschnitts zur Rücklagenbildung verwendet werden.
(4) Eine Umschichtung des Stiftungsvermögens ist zulässig, soweit das steuerliche Gemeinnützigkeitsrecht dem nicht entgegensteht.
(5) Die Stiftung darf im Rahmen der Vorschriften über das steuerliche Gemeinnützigkeitsrecht Rücklagen bilden. Der Vorstand kann freie Rücklagen dem Stiftungsvermögen zuführen.
Ein Anspruch auf Leistungen steht den aufgrund dieser Satzung Begünstigten nicht zu.
(1) Organe der Stiftung sind der Stiftungsträger und das Kuratorium. Die Vertreter des Stiftungsträgers dürfen dem Kuratorium nicht angehören.
(2) Die Vertreter des Stiftungsträgers und die Mitglieder des Kuratoriums werden ehrenamtlich tätig. Ihnen dürfen keine Vermögensvorteile zugewendet werden. Sie haben nach Maßgabe eines entsprechenden Beschlusses des Kuratoriums Anspruch auf Ersatz der nachgewiesenen angemessenen Auslagen und Aufwendungen. Den Mitgliedern des Kuratoriums wird je Sitzung ein Sitzungsgeld gewährt. Die Höhe bemisst sich an der jeweiligen Regelung für die Gremien der Verbandsgemeinde Bad Ems - Nassau.
(3) Für die Durchführung der Verwaltungsgeschäfte der Stiftung wird dem Stiftungsträger eine Verwaltungskostenpauschale in Höhe von 125,00 € pauschal je Kuratoriumssitzung aus dem Wirtschaftsplan erstattet. Hierin sind jegliche Aufgaben des Stiftungsträgers nach § 7 abgegolten.
§ 7 Aufgaben des Stiftungsträgers
Der Stiftungsträger hat für die dauernde und nachhaltige Erfüllung des Stiftungszweckes zu sorgen. Er verwaltet die Stiftung und führt die Geschäfte der Stiftung, soweit es sich nicht um durch diese Satzung dem Kuratorium zugewiesene Aufgaben handelt. Seine Aufgabe ist insbesondere
| a) | die Verwaltung des Stiftungsvermögens einschließlich der Führung von Büchern und der Aufstellung des Jahresabschlusses nach Maßgabe der vom Kuratorium beschlossenen Richtlinien, |
| b) | die Erstellung eines Wirtschaftsplanes zu Beginn eines jeden Geschäftsjahres, |
| c) | die Vorbereitung und Durchführung der Beschlüsse des Kuratoriums über die Vergabe der Stiftungsmittel, |
| d) | die Berichterstattung und Rechnungslegung über die Tätigkeit der Stiftung. |
(1) Das Kuratorium besteht aus 4 natürlichen Personen. Die Kuratoriumsmitglieder werden vom Stifter bestellt. Geborenes Mitglied des Kuratoriums ist ein von der G. und I. Leifheit Stiftung entsandte Vertreter. Dieser ist gleichzeitig der Vorsitzende des Kuratoriums.
(2) Das Kuratorium wählt den stellvertretenden Vorsitzenden aus seiner Mitte auf die Dauer von fünf Jahren. Wiederwahl ist zulässig.
(3) Die Amtszeit der Kuratoriumsmitglieder beträgt fünf Jahre. Wiederbestellung ist zulässig. Die Amtszeit des Vorsitzenden des Kuratoriums unterliegt der Berufung durch die G. und I. Leifheit Stiftung. Der Stiftung steht ein Abberufungs- und Neubesetzungsrecht zu.
(4) Bei Ausscheiden eines nicht von der G. und I. Leifheit Stiftung entsandten Kuratoriumsmitglieds bestellt der Stiftungsträger den Nachfolger. Bis zu diesem Zeitpunkt führt das amtierende Kuratorium die Geschäfte fort.
(5) Das Kuratorium kann mit einer Mehrheit von 3/4 der verbleibenden Mitglieder des Kuratoriums einzelne Mitglieder bei Vorliegen eines wichtigen Grundes abberufen. Ein solcher Grund ist insbesondere dann gegeben, wenn sich das betreffende Kuratoriumsmitglied einer groben Pflichtverletzung schuldig gemacht hat oder als unfähig zur ordnungsgemäßen Aufgabenerfüllung erweist.
(6) Das Kuratorium wird von seinem Vorsitzenden - bei seiner Verhinderung durch den stellvertretenden Vorsitzenden - schriftlich unter Einhaltung einer Frist von mindestens zwei Wochen und unter Bezeichnung der einzelnen Punkte der Tagesordnung mindestens zwei Mal pro Kalenderjahr einberufen. Das Kuratorium ist auch einzuberufen, wenn ein Mitglied des Kuratoriums oder der Stiftungsträger es verlangt; das Verlangen hat den Beratungspunkt anzugeben. Der Stiftungsträger nimmt an den Sitzungen des Kuratoriums teil. Die Sitzungen des Kuratoriums werden durch deren Vorsitzenden bzw. den stellvertretenden Vorsitzenden geleitet.
(7) Das Kuratorium ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Kuratoriumsmitglieder anwesend sind. Beschlüsse des Kuratoriums werden, wenn sich aus dieser Satzung oder dem Gesetz nicht etwas anderes ergibt, mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder getroffen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden bzw. seines Stellvertreters. Ein abwesendes Mitglied kann sich aufgrund einer schriftlichen Vollmacht gegenüber dem Kuratorium durch ein anwesendes Mitglied vertreten lassen. Schriftliche Beschlussfassungen im Umlaufverfahren sind mit Zustimmung aller Kuratoriumsmitglieder ebenso zulässig wie auf elektronischem Wege. Dies gilt jedoch nicht für Beschlüsse über die Abberufung von Kuratoriumsmitgliedern sowie für Beschlüsse über Satzung „Bildungspakt für das Gebiet der Verbandsgemeinde Bad Ems - Nassau
Satzungsänderungen und die Auflösung der Stiftung/deren Zusammenschluss mit einer anderen Stiftung.
(8) Über die Sitzungen ist eine Niederschrift zu fertigen. Sie ist von dem Vorsitzenden bzw. stellvertretenden Vorsitzenden sowie einem weiteren Mitglied des Kuratoriums zu unterschreiben. Alle Beschlüsse des Kuratoriums sind zu sammeln und während des Bestehens der Stiftung aufzubewahren.
(9) Das Kuratorium überwacht als unabhängiges Kontrollorgan die Geschäftsführung des Stiftungsträgers und hat insbesondere darauf zu achten, dass der Stiftungsträger für die dauernde und nachhaltige Erfüllung des Stifterwillens sorgt. Ihm obliegt insbesondere:
| a) | die Bestätigung des Jahresabschlusses und des Wirtschaftsplanes und die Entlastung des Stiftungsträgers, |
| b) | den Erlass von Richtlinien zur Erfüllung des Stiftungszwecks, |
| c) | Beschlussfassung über die Vergabe der Fördermittel, |
| d) | die Beschlussfassung über Satzungsänderungen und Auflösung der Stiftung/Zusammenschluss der Stiftung mit einer anderen Stiftung. |
Das Kuratorium kann jederzeit vom Stiftungsträger Auskunft über alle das Stiftungsvermögen betreffende Vorgänge und Einsicht in alle Unterlagen der Stiftungsverwaltung verlangen.
Weitere Rechte des Kuratoriums nach anderen Bestimmungen dieser Satzung bleiben unberührt.
(10) Das Kuratorium gibt sich mit einer Mehrheit von 75% der Stimmen seiner Mitglieder eine Geschäftsordnung. Die Geschäftsordnung kann auch die Vertretung des Kuratoriums gegenüber dem Stiftungsträger regeln.
(1) Satzungsänderungen, die nicht den Stiftungszweck betreffen, bedürfen eines Beschlusses des Kuratoriums mit einer Mehrheit von 2/3 seiner Mitglieder und der Zustimmung des Stiftungsträgers. Sie sind zulässig, wenn sie im Interesse der nachhaltigen Erfüllung des Stiftungszweckes nach dem Stifterwillen erforderlich sind und soweit das steuerliche Gemeinnützigkeitsrecht dem nicht entgegensteht.
(2) Wenn eine Verwirklichung des Stiftungszweckes unmöglich wird oder auf Grund einer wesentlichen Veränderung der Verhältnisse nicht mehr sinnvoll erscheint, kann der Stiftungszweck geändert und ein neuer Stiftungszweck beschlossen werden. Der neue Stiftungszweck muss ebenfalls steuerbegünstigt sein.
(3) Beschlüsse nach Abs. 2 dürfen vom Kuratorium nur mit einer 3/4 Mehrheit gefasst werden unter Zustimmung des Stiftungsträgers.
(1) Das Kuratorium kann mit einer Mehrheit von 3/4 ihrer Mitglieder unter Zustimmung des Stiftungsträgers die Auflösung der Stiftung oder den Zusammenschluss mit einer oder mehreren anderen steuerbegünstigten Stiftungen beschließen, wenn die Umstände es nicht mehr zulassen, den Stiftungszweck dauernd und nachhaltig zu erfüllen, auch eine Satzungsänderung nach § 9 nicht in Betracht kommt und das steuerliche Gemeinnützigkeitsrecht dem nicht entgegensteht. Die durch den Zusammenschluss entstehende Stiftung muss ebenfalls steuerbegünstigt sein.
(2) Bei Auflösung oder Aufhebung der Stiftung, bei Wegfall ihres Trägers, insbesondere aufgrund einer Verwaltungsreform, ohne dass ein einzelner Rechtsnachfolger an dessen Stelle tritt, oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen der Stiftung an die Stadt Nassau, die es unmittelbar oder ausschließlich für Zwecke der Bildung und Erziehung zu verwenden hat.
(3) Bei Wegfall des Stiftungsträgers, insbesondere aufgrund einer Verwaltungsreform, und Übergang auf einen Rechtsnachfolger, hat dieser den Stiftungszweck ausschließlich innerhalb des ehemaligen Gemeindegebietes des heutigen Stiftungsträgers zu erfüllen.
(1) Die Satzung tritt am Tag nach der Bekanntmachung in Kraft.
(2) Gleichzeitig wird die Satzung einer unselbständigen „Stiftung Bildungspakt für den Bereich der Verbandsgemeinde Nassau“ vom 01.07.2015 außer Kraft gesetzt.
Hinweis:
Gemäß § 24 Abs. 6 Gemeindeordnung (GemO) wird darauf hingewiesen, dass Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der GemO oder aufgrund der GemO erlassener Verfahrens- oder Formvorschriften zustande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntgabe als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten. Dies gilt nicht, wenn
| 1. | die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, |
| oder |
| 2. | vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat. |
Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.