Haushaltssatzung der Ortsgemeinde Dausenau für das Haushaltsjahr 2023 vom 15.05.2023
Der Ortsgemeinderat hat auf Grund des § 95 Gemeindeordnung Rheinland-Pfalz in der Fassung vom 31.01.1994 (GVBl. S. 153), zuletzt geändert durch Gesetz vom 28.05.2008, (GVBl. S. 79), folgende Haushaltssatzung beschlossen, die aufgrund der Verfügung der Kreisverwaltung des Rhein-Lahn-Kreises in Bad Ems als Aufsichtsbehörde vom 27.04.2023 hiermit öffentlich bekannt gemacht wird. Die Haushaltssatzung enthält genehmigungspflichtige Teile.
Festgesetzt werden
| 1. im Ergebnishaushalt | ||
| der Gesamtbetrag der Erträge auf | 2.290.928 Euro |
| der Gesamtbetrag der Aufwendungen auf | 2.289.175 Euro |
| Jahresergebnis | 1.753 Euro |
| 2. im Finanzhaushalt | ||
| a) | die ordentlichen Einzahlungen auf | 2.203.438 Euro |
| die ordentlichen Auszahlungen auf | 2.118.265 Euro |
| Saldo der ordentlichen Ein- und Auszahlungen | 85.173 Euro |
| b) | die außerordentlichen Einzahlungen auf | 0 Euro |
| die außerordentlichen Auszahlungen auf | 0 Euro |
| Saldo der außerordentlichen Ein- und Auszahlungen | 0 Euro |
| c) | die Einzahlungen aus Investitionstätigkeit auf | 262.650 Euro |
| die Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf | 596.500 Euro |
| Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Investitionstätigkeit | - 333.850 Euro |
| d) | die Einzahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf | 333.850 Euro |
| die Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf | 85.173 Euro |
| Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit | 248.677 Euro |
| e) | der Gesamtbetrag der Einzahlungen auf | 2.799.938 Euro |
| der Gesamtbetrag der Auszahlungen auf | 2.799.938 Euro |
| Veränderung des Finanzmittelbestands im Haushaltsjahr | 0 Euro |
Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite, deren Aufnahme zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen erforderlich ist, wird festgesetzt für
| - zinslose Kredite auf | 0 Euro |
| - verzinste langfristige Kredite auf | 333.850 Euro* |
* Die Genehmigung der Aufsichtsbehörde zu den vorgesehenen Krediten wurde in Höhe eines Teilbetrages von 270.000 € versagt. Zu einem Teilbetrag von 63.850 € wurde eine Kreditgenehmigung unter Bedingungen ausgesprochen.
Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Ermächtigungen zum Eingehen von Verpflichtungen, die künftig Haushaltsjahre mit Auszahlungen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen (Verpflichtungsermächtigungen) belasten, wird festgesetzt auf 0,00 Euro
Die Summe der Verpflichtungsermächtigungen, für die in den künftigen Haushaltsjahren voraussichtlich Investitionskredite aufgenommen werden müssen, beläuft sich
| auf | 0,00 Euro |
Die Steuersätze für die Gemeindesteuern werden für das Haushaltsjahr 2023 wie folgt festgesetzt:
Grundsteuer
| Grundsteuer A | 345 v.H. |
| Grundsteuer B | 465 v.H. |
| Gewerbesteuer | 380 v.H. |
Die Hundesteuer beträgt für Hunde, die innerhalb des Gemeindegebietes gehalten werden:
| • | für den ersten Hund | 75,00 EUR |
| • | für den zweiten Hund | 90,00 EUR |
| • | für jeden weiteren Hund | 130,00 EUR |
| • | Kampfhunde | 600,00 EUR |
| Stand des Eigenkapitals zum 31.12.2021 | 4.243.828 Euro |
| Voraussichtlicher Stand des Eigenkapitals zum 31.12.2022 | 4.122.553 Euro |
| Voraussichtlicher Stand des Eigenkapitals zum 31.12.2023 | 4.124.306 Euro |
Investitionen sind einzeln im Teilfinanzhaushalt darzustellen.
Die Bewilligung von Altersteilzeit für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer wird in 0 Fällen zugelassen.
Hinweis:
Der Haushaltsplan liegt zur Einsichtnahme vom 02.06.2023 bis 13.06.2023 während der Öffnungszeit (montags bis freitags von 8.30 Uhr bis 12.00 Uhr, sowie zusätzlich Montag und Dienstag 14.00 Uhr bis 16.00 Uhr, Donnerstag 14.00 Uhr bis 18.00 Uhr) im Rathaus der Verbandsgemeinde Bad Ems-Nassau, Bleichstraße 1, 56130 Bad Ems, Zimmer 407, öffentlich aus.
Gemäß § 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung (GemO) wird darauf hingewiesen, dass Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der GemO oder aufgrund der GemO erlassener Verfahrens- oder Formvorschriften zustande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten. Dies gilt nicht, wenn
| 1. | die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder |
| 2. | vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat. |