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Bad Ems-Nassau aktuell Ausgabe Bad Ems
Ausgabe 21/2024
Öffentliche Bekanntmachungen und sonstige Mitteilungen
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In der Gemarkung Nievern, Flur 1, Flurstück 161/2, 162/3, 162/4, 165/3, 167/2 und 603/164 wurden die Flurstücksgrenzen aus Anlass einer Liegenschaftsvermessung auf Antrag bestimmt und abgemarkt. Über diese Maßnahmen wurde am 17.05.2024 eine Niederschrift (Grenzniederschrift) angefertigt.

Gemäß § 17 Abs. 3 Satz 1 des Landesgesetzes über das amtliche Vermessungswesen (LGVerm) vom 20. Dezember 2000 (GVBl. S. 572, BS 2019-1), in der jeweils geltenden Fassung, werden den Eigentümerinnen, Eigentümern und Erbbauberechtigten der Flurstücke die in der Grenzniederschrift näher bezeichneten Maßnahmen öffentlich bekannt gegeben. Der verfügende Teil der Grenzniederschrift hat folgenden Wortlaut:

Die neuen Flurstücksgrenzen werden entsprechend dem Ergebnis der Grenzermittlung, wie in der Skizze dargestellt, festgestellt. Die bestehenden, bereits festgestellten Flurstücksgrenzen werden entsprechend dem Ergebnis der Grenzermittlung, wie in der Skizze dargestellt, wiederhergestellt. Die Grenzpunkte werden auf der Grundlage der vorstehenden Entscheidung, wie in der Skizze dargestellt, abgemarkt.

Die Grenzniederschrift ist in der Zeit vom 24.05.2024 bis 07.06.2024 bei Dipl. Ing. Martin Dänzer, Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur, Badhausstraße 5, 56130 Bad Ems ausgelegt und kann während der Öffnungszeiten (Montag bis Freitag von 9.00 bis 12.30 Uhr, und von 13.00 bis 16.00 Uhr oder nach Vereinbarung) eingesehen werden.

Die Verwaltungsentscheidung gilt nach § 1 Abs. 1 des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes(LVwVfG) vom 23. Dezember 1976 (GVBl. S. 308, BS 2010-3) in Verbindung mit § 41 Abs. 4 Satz 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) vom 23. Januar 2003 (BGBl. I 2003, 102; FNA 201-6), in den jeweils geltenden Fassungen, nach Ablauf von zwei Wochen nach dieser ortsüblichen Bekanntmachung als bekannt gegeben.

Der Inhalt der öffentlichen Bekanntgabe und die Grenzniederschrift können auch im Internet unter

https://buero-daenzer.de/oeffentliche-bekanntgaben/ eingesehen werden.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen die in der Grenzniederschrift enthaltenen Entscheidungen kann innerhalb eines Monats nach der öffentlichen Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch kann

1.

in elektronischer Form nach § 3a Abs. 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes oder

2.

schriftlich oder zur Niederschrift bei Dipl.-Ing. Martin Dänzer, Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur, Badhausstraße 5, 56130 Bad Ems

erhoben werden.

Nähere Informationen zur formgebundenen elektronischen Kommunikation finden Sie unter

https://buero-daenzer.de/elektronische-kommunikation/.

Bad Ems, den 21.05.2024
Dipl.-Ing. Martin Dänzer
Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur
Badhausstraße 5, 56130 Bad Ems