Aufgrund der derzeitigen Rückläufer der Briefwahlunterlagen ist in Einzelfällen anzunehmen, dass die Briefwahlunterlagen der Kommunal- und Europawahl zusammen in dem größeren roten Rücksendeumschlag verpackt bzw. übersandt wurden.
Die Briefwahlunterlagen sind jedoch voneinander in den getrennt vorgesehenen Umschlägen (orange für die Kommunalwahl, rot für die Europawahl) zu verpacken und an die Verwaltung zu versenden.
Der Landeswahlleiter weist in diesem Zusammenhang auf folgendes hin:
Landeswahlleitung — 14.05.2024
Rheinland-Pfalz
Hat eine wahlberechtigte Person alle Wahlunterlagen für die Europawahl und die Kommunalwahlen in einen Umschlag kompakt an die Verwaltungen zurückgesendet, ist grundsätzlich davon auszugehen, dass die Stimmabgabe für beide Wahlen als ungültig gewertet wird.
Hiervon gibt es eine Ausnahme:
Sind alle Unterlagen beispielsweise in einem roten Wahlbriefumschlag (Europawahl) bei der Verwaltung eingegangen, sind die Stimmabgaben auch für die darin enthaltenen Kommunalwahlen nur dann gültig, wenn sich alle Kommunalwahlunterlagen verschlossen (oranger Wahlbriefumschlag) in dem Wahlbriefumschlag der Europawahl befinden.
Die für die Auszählung der Europawahl generell zuständige Kreisverwaltung muss dann die Briefwahlunterlagen an die Verbandsgemeinden am Wahltag nach der Öffnung des Wahlbriefumschlages für die Europawahl durch den Briefwahlvorstand weiterleiten. Da die Briefwahlvorstände in der Regel ab Mittag die Zulassung der Wahlbriefe vornehmen, erreichen grundsätzlich die Briefwahlunterlagen noch den zuständigen Briefwahlvorstand für die Kommunalwahlauszählung.