Der Ortsgemeinderat der Ortsgemeinde Geisig hat aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) und der §§ 2, 7 und 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) in der jeweils gültigen Fassung, folgende Satzungsänderung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:
Die Anlage zur Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren wird wie folgt geändert und neu gefasst:
IV. Ausgraben und Umbetten von Leichen und Aschen
| 1. | Für das Ausgraben und Umbetten von Leichen und Aschen werden 100 % der Kosten erhoben, die der Ortsgemeinde für die Durchführung dieser Leistungen einschließlich aller notwendigen Nebenausgaben entstehen. Das Ausgraben und Umbetten erfolgt im Regelfall durch ein beauftragtes Unternehmen. |
| 2. | Die vorzeitige Grababräumgebühr bemisst sich nach den aktuellen mit einem gewerblichen Unternehmen vertraglich geregelten Abräumkosten. |
| 3. | Für die Wiederbestattung von Leichen und die Wiederbeisetzung von Aschen werden Gebühren nach Abschnitt III erhoben. |
V. Benutzung der Leichenhalle
| 1. | Für die Aufbewahrung einer Leiche | |
| a) | bis zu 4 Tagen - 35,00 Euro |
| b) | für jeden weiteren Tag - 15,00 Euro |
| 2. | Für die Aufbewahrung einer Urne | |
| a) | bis zu 10 Tagen - 35,00 Euro |
| b) | für jeden weiteren Tag - 10,00 Euro |
| 3. | Für die Tätigkeiten des Gemeindemitarbeiters im Rahmen einer Trauerfeier (u.a. Auf- und Zuschließen der Trauerhalle, Stühlestellen, Reinigung in normalem Maß) wird eine Pauschalgebühr i.H.v. 50,- € erhoben. | |
| 4. | Falls infolge besonderer Umstände eine außergewöhnliche Verunreinigung der Friedhofskapelle, Leichenhalle oder sonstiger Einrichtungen verursacht wird, sind für diese Reinigung – je nach Grad der Verschmutzung – die tatsächlich entstandenen Aufwendungen zu zahlen. | |
VIII. Gebühren für die Genehmigung zur Aufstellung von Grabdenkmälern, Gedenkplatten und Grabeinfassungen
- entfällt -
IX. Verwaltungsgebühren und sonstige Gebühren
- entfällt -
Diese Änderung der Anlage zur Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren der Ortsgemeinde Geisig tritt am Tage nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig treten alle entgegenstehenden ortsrechtlichen Vorschriften außer Kraft.
Hinweis:
Gemäß § 24 Abs. 6 GemO wird darauf hingewiesen, dass Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der GemO oder aufgrund der GemO erlassener Verfahrens- oder Formvorschriften zustande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntgabe als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten. Dies gilt nicht, wenn die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.
Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.