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Bad Ems-Nassau aktuell Ausgabe Bad Ems
Ausgabe 23/2024
Amtlicher Teil
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Wahlbekanntmachung

I.

Am Sonntag, dem 09. Juni 2024, finden in der Bundesrepublik Deutschland die Wahl zum Europäischen Parlament und in Rheinland-Pfalz zugleich die Kommunalwahlen einschließlich der Wahl der Bürgermeisterinnen/ Bürgermeister statt.

Die Wahlen dauern von 08.00 Uhr bis 18.00 Uhr.

II.

Die Städte Bad Ems und Nassau sowie die Gemeinden Arzbach, Attenhausen, Becheln, Dausenau, Dessighofen, Dienethal, Dornholzhausen, Fachbach, Frücht, Geisig, Hömberg, Kemmenau, Lollschied, Miellen, Misselberg, Nievern, Obernhof, Oberwies, Pohl, Schweighausen, Seelbach, Singhofen, Sulzbach, Weinähr, Winden und Zimmerschied bilden jeweils einen Wahlbezirk.

Die Wahlräume in den Gemeinden Arzbach, Attenhausen, Becheln, Dausenau, Dessighofen, Dienethal, Dornholzhausen, Fachbach, Frücht, Geisig, Hömberg, Kemmenau, Lollschied, Miellen, Misselberg, Nievern, Obernhof, Oberwies, Pohl, Schweighausen, Seelbach, Singhofen, Sulzbach, Weinähr, Winden und Zimmerschied werden wie folgt eingerichtet:

Arzbach

Limeshalle, Wiesenweg 20, 56337 Arzbach

Attenhausen

Dorfgemeinschaftshaus, Ortsstraße 41, 56370 Attenhausen

Becheln

Feuerwehrgerätehaus, Rathausstraße 8, 56132 Becheln

Dausenau

Lahntalhalle, Hallgarten 2, 56132 Dausenau

Dessighofen

Bürgerhaus, Birkenstraße 2, 56357 Dessighofen

Dienethal

Dorfgemeinschaftshaus, Köpfchensweg 1, 56379 Dienethal

Dornholzhausen

Mühlbachhalle, Ringstraße 4a, 56357 Dornholzhausen

Fachbach

Dorfgemeinschaftshaus, Koblenzer Str. 50, 56133 Fachbach

Frücht

Dorfgemeinschaftshaus, Auf der Lay 9, 56132 Frücht

Geisig

Gemeindezentrum, Rhein-Taunus-Straße 24, 56357 Geisig

Hömberg

Bürgerhaus, Schulstraße 2, 56379 Hömberg

Kemmenau

Dorfgemeinschaftshaus, An der Schule 5, 56132 Kemmenau

Lollschied

Rathaus (Floriansstübchen), Talstraße 1, 56357 Lollschied

Miellen

Feuerwehrgerätehaus, Schulstr. 1, 56132 Miellen

Misselberg

Gemeindehaus, Taunusstraße 12, 56377 Misselberg

Nievern

Sporthalle, Schulstr. 13a, 56132 Nievern

Obernhof

Dorfgemeinschaftshaus, Schulstraße 3, 56379 Obernhof

Oberwies

Gemeindehaus, Mühlbachstraße 8, 56379 Oberwies

Pohl

Bürgerhaus „Zur alten Schule“, Taunusstraße 25, 56357 Pohl

Schweighausen

Dorfgemeinschaftshaus, Feldstraße 12, 56377 Schweighausen

Seelbach

Bürgerhaus, im Saal, Obernhofer Straße 2, 56377 Seelbach

Singhofen

Mehrzweckhalle, Schulstraße 12, 56379 Singhofen

Sulzbach

Dorfgemeinschaftshaus, Zum Nußberg 5, 56379 Sulzbach

Weinähr

Rathaus, Hauptstraße 28, 56379 Weinähr

Winden

Bürgerhaus, Schulstraße 9, 56379 Winden

Zimmerschied

Bürgerhaus, Hauptstraße 29, 56379 Zimmerschied

Die Stadt Bad Ems ist in vier Stimmbezirke und die Stadt Nassau in drei Stimmbezirke eingeteilt.

Die Wahlräume dieser Stimmbezirke werden wie folgt eingerichtet:

Stadt Bad Ems

Stimmbezirk 031

Jobcenter Rhein-Lahn, Wilhelmsallee 7, 56130 Bad Ems

Stimmbezirk 032

Altes Rathaus, Am alten Rathaus 1, 56130 Bad Ems

Stimmbezirk 033

Mensa Realschule Plus BEN, Jahnstr. 8, 56130 Bad Ems

Stimmbezirk 034

Ernst-Born-Schule, Arzbacher Str. 68, 56130 Bad Ems

Stadt Nassau

Stimmbezirk 171

Altenpflegeheim Haus Hohe Lay (Festsaal), Hohe-Lay-Straße 10, 56377 Nassau

Stimmbezirk 172

Stadthalle, Amtsstraße 8, 56377 Nassau

Stimmbezirk 173

Stiftung Scheuern (Versammlungsraum), Am Burgberg 16, 56377 Nassau

In den Städten Bad Ems und Nassau sowie den Gemeinden Arzbach, Becheln, Dausenau, Dessighofen, Dienethal, Dornholzhausen, Fachbach, Frücht, Geisig, Kemmenau, Lollschied, Miellen, Misselberg, Nievern, Obernhof, Oberwies, Schweighausen, Singhofen, Sulzbach, Weinähr, Winden und Zimmerschied sind die folgenden Wahlräume zur Erleichterung der Teilnahme an der Wahl für körperlich beeinträchtigte und andere Menschen mit Mobilitätseinschränkungen barrierefrei eingerichtet:

Arzbach

Limeshalle, Wiesenweg 20, 56337 Arzbach

Bad Ems

Jobcenter Rhein-Lahn, Wilhelmsallee 7, 56130 Bad Ems

Bad Ems

Altes Rathaus, Am alten Rathaus 1, 56130 Bad Ems

Bad Ems

Mensa Realschule Plus BEN, Jahnstr. 8, 56130 Bad Ems

Bad Ems

Ernst-Born-Schule, Arzbacher Str. 68, 56130 Bad Ems

Becheln

Feuerwehrgerätehaus, Rathausstraße 8, 56132 Becheln

Dausenau

Lahntalhalle, Hallgarten 2, 56132 Dausenau

Dessighofen

Bürgerhaus, Birkenstraße 2, 56357 Dessighofen

Dienethal

Dorfgemeinschaftshaus, Köpfchensweg 1, 56379 Dienethal

Dornholzhausen

Mühlbachhalle, Ringstraße 4a, 56357 Dornholzhausen

Fachbach

Dorfgemeinschaftshaus, Koblenzer Str. 50, 56133 Fachbach

Frücht

Dorfgemeinschaftshaus, Auf der Lay 9, 56132 Frücht

Geisig

Gemeindezentrum, Rhein-Taunus-Straße 24, 56357 Geisig

Kemmenau

Dorfgemeinschaftshaus, An der Schule 5, 56132 Kemmenau

Lollschied

Rathaus (Floriansstübchen), Talstraße 1, 56357 Lollschied

Miellen

Feuerwehrgerätehaus, Schulstr. 1, 56132 Miellen

Misselberg

Gemeindehaus, Taunusstraße 12, 56377 Misselberg

Nassau

Altenpflegeheim Haus Hohe Lay (Festsaal), Hohe-Lay-Straße 10, 56377 Nassau

Nassau

Stadthalle, Amtsstraße 8, 56377 Nassau

Nassau

Stiftung Scheuern (Versammlungsraum), Am Burgberg 16, 56377 Nassau

Nievern

Sporthalle, Schulstr. 13a, 56132 Nievern

Obernhof

Dorfgemeinschaftshaus, Schulstraße 3, 56379 Obernhof

Oberwies

Gemeindehaus, Mühlbachstraße 8, 56379 Oberwies

Schweighausen

Dorfgemeinschaftshaus, Feldstraße 12, 56377 Schweighausen

Singhofen

Mehrzweckhalle, Schulstraße 12, 56379 Singhofen

Sulzbach

Dorfgemeinschaftshaus, Zum Nußberg 5, 56379 Sulzbach

Weinähr

Rathaus, Hauptstraße 28, 56379 Weinähr

Winden

Bürgerhaus, Schulstraße 9, 56379 Winden

Zimmerschied

Bürgerhaus, Hauptstraße 29, 56379 Zimmerschied

In folgenden Wahlräumen ist kein barrierefreier Zugang gegeben:

Attenhausen

Dorfgemeinschaftshaus, Ortsstraße 41, 56370 Attenhausen

Hömberg

Bürgerhaus, Schulstraße 2, 56379 Hömberg

Pohl

Bürgerhaus „Zur alten Schule“, Tanusstraße 25, 56357 Pohl

Seelbach

Bürgerhaus, im Saal, Obernhofer Straße 2, 56377 Seelbach

In der Wahlbenachrichtigung, die den Wahlberechtigten bis zum 19. Mai 2024 zugestellt wurde, sind Wahlbezirk und Wahlraum angegeben, in dem die Wahlberechtigten zu wählen haben.

Die Wahlberechtigten können nur in dem Wahlraum des Wahlbezirks wählen, in dessen Wählerverzeichnis sie eingetragen sind. Die Wählerinnen und Wähler haben ihre Wahlbenachrichtigung und ihren amtlichen Personalausweis - Unionsbürger einen gültigen Identitätsausweis oder Reisepass - mitzubringen. Die Wahlbenachrichtigung soll bei der Wahl abgegeben werden; ggf. wird die Wahlbenachrichtigung für eine etwaige Stichwahl an die Wahlberechtigten zurückgegeben.

Die Briefwahlvorstände für die Kommunalwahlen treten zur Ermittlung des Briefwahlergebnisses wie folgt zusammen:

Briefwahlvorstand I

um 13.30 Uhr im Rathaus, Bleichstr. 1, 56130 Bad Ems, Raum 215

Briefwahlvorstand II

um 13.30 Uhr im Rathaus, Bleichstr. 1, 56130 Bad Ems, Raum 315

Briefwahlvorstand III

um 13.30 Uhr im Rathaus, Am Adelsheimer Hof 1, 56377 Nassau Bürgerbüro, Raum 1

Zur Ermittlung des Briefwahlergebnisses bei der Europawahl durch die Kreisverwaltung des Rhein-Lahn-Kreises wurden für den Bereich der Verbandsgemeinde Bad Ems-Nassau fünf Briefwahlvorstände gebildet. Diese treten zur Ermittlung des Briefwahlergebnisses um 15:00 Uhr in den Räumlichkeiten des Goethe-Gymnasiums, Schulstraße 36, 56130 Bad Ems zusammen.

III.

Bei der Wahl zum Europäischen Parlament wird mit amtlichen Stimmzetteln gewählt. Die Wählerinnen und Wähler erhalten beim Betreten des Wahlraumes einen weißlich-grauen Stimmzettel mit dem Aufdruck „Stimmzettel für die Wahl der Abgeordneten des Europäischen Parlaments".

Der Stimmzettel enthält jeweils unter fortlaufender Nummer die Bezeichnung der Partei und ihre Kurzbezeichnung bzw. die Bezeichnung der sonstigen politischen Vereinigungen und ihr Kennwort sowie jeweils die ersten zehn Bewerberinnen und Bewerber der zugelassenen Wahlvorschläge und rechts von der Bezeichnung des Wahlvorschlagsträgers einen Kreis für die Kennzeichnung.

Jede Wählerin/Jeder Wähler hat eine Stimme. Die Wählerinnen und Wähler geben sie in der Weise ab, dass sie auf dem rechten Teil des Stimmzettels durch ein in einen Kreis gesetztes Kreuz oder auf andere Weise eindeutig kenntlich machen, welchem Wahlvorschlag sie gelten soll. Die Wählerinnen und Wähler dürfen keine Bewerbernamen ankreuzen oder streichen.

Der Stimmzettel muss von den Wählerinnen und Wählern in einer Wahlkabine des Wahlraumes oder in einem besonderen Nebenraum gekennzeichnet und in der Weise gefaltet werden, dass die Stimmabgabe nicht erkennbar ist.

In der Wahlkabine darf nicht fotografiert oder gefilmt werden.

IV.

Die Wahl zum Kreistag, die Wahl des Verbandsgemeinderates und die Wahlen zu den Stadt- und Gemeinderäten werden, sofern sie nicht als Mehrheitswahlen (siehe Abschnitt VII) stattfinden, nach den Grundsätzen der personalisierten Verhältniswahl durchgeführt. Die Wählerinnen und Wähler erhalten im Wahlraum nach Feststellung ihres Wahlrechts je einen Stimmzettel für jede Wahl, zu der sie wahlberechtigt sind:

einen gelben Stimmzettel für die Wahl zum Gemeinde-/Stadtrat,

einen grünen Stimmzettel für die Wahl zum Verbandsgemeinderat,

einen rosa Stimmzettel für die Wahl zum Kreistag.

Jeder Stimmzettel enthält für jeden zugelassenen Wahlvorschlag eine Spalte, in deren Kopfleiste die Listennummer und das Kennwort der Partei oder Wählergruppe angegeben ist; darunter folgen unter fortlaufenden Nummern die Familiennamen und Vornamen der von der Partei oder Wählergruppe aufgestellten Bewerberinnen und Bewerber.

Es wird unter Beachtung der nachstehenden Bestimmungen gewählt:

  1. Die Wählerinnen und Wähler haben so viele Stimmen, wie Mitglieder des Gemeinderats/Verbandsgemeinderats/Kreistags zu wählen sind (§ 32 Abs. 1 Nr. 1 KWG).
  2. Die Wählerinnen und Wähler können ihre Stimmen nur Bewerberinnen und Bewerbern geben, deren Namen im Stimmzettel aufgeführt sind (§ 32 Abs. 1 Nr. 2 KWG).
  3. Die Wählerinnen und Wähler können innerhalb der ihnen zustehenden Stimmenzahl einer Bewerberin/einem Bewerber bis zu drei Stimmen geben (kumulieren) (§ 32 Abs. 1 Nr. 3 KWG).
  4. Die Wählerinnen und Wähler können ihre Stimmen innerhalb der ihnen zustehenden Stimmenzahl Bewerberinnen und Bewerbern aus verschiedenen Wahlvorschlägen geben (panaschieren) (§ 32 Abs. 1 Nr. 4 KWG).
  5. Die Wählerinnen und Wähler vergeben ihre Stimmen durch Ankreuzen oder eine andere eindeutige Kennzeichnung (§ 32 Abs. 1 Nr. 5 KWG).
  6. Die Wählerinnen und Wähler können durch Kennzeichnung eines Wahlvorschlags diesen unverändert annehmen (Listenstimme). In diesem Fall wird jeder/jedem auf dem Stimmzettel aufgeführten Bewerberin/Bewerber in der Reihenfolge des Wahlvorschlags von oben nach unten eine Stimme zugeteilt. Bei Mehrfachbenennungen erhalten dreifach aufgeführte Bewerberinnen/Bewerber drei Stimmen, doppelt aufgeführte Bewerberinnen/Bewerber zwei Stimmen (§ 32 Abs. 1 Nr. 6 KWG).
  7. Die Wählerinnen und Wähler können Bewerberinnen/Bewerbern einzelne Stimmen geben und zusätzlich einen Wahlvorschlag kennzeichnen. Die Kennzeichnung des Wahlvorschlags gilt als Vergabe der nicht ausgeschöpften Stimmen. In diesem Fall wird jeder Bewerberin/jedem Bewerber in der Reihenfolge des Wahlvorschlags von oben nach unten mit Ausnahme der von der Wählerin/vom Wähler bereits mit der zulässigen Höchstzahl (§ 32 Abs. 1 Nr. 3 KWG) gekennzeichneten Bewerberinnen/Bewerber eine Stimme zugeteilt. Bei der Zuteilung sind Mehrfachbenennungen zu berücksichtigen (§ 37 Abs. 6 KWG). Bewerberinnen/Bewerbern, deren Namen von der Wählerin/vom Wähler gestrichen wurden, werden keine Stimmen zugeteilt (§ 37 Abs. 1 Nr. 4 KWG).

V.

In den Städten sowie in den Ortsgemeinden werden die ehrenamtlichen Bürgermeisterinnen/Bürgermeister gewählt.

Sind zur Wahl mehrere Wahlvorschläge zugelassen, erhalten die Wählerinnen und Wähler einen Stimmzettel, in dem unter Angabe des jeweiligen Kennworts die Bewerberinnen/Bewerber mit Familiennamen, Vornamen, Beruf oder Stand aufgeführt sind. Die Wählerinnen und Wähler haben eine Stimme. Sie geben diese in der Weise ab, dass sie durch ein in einen Kreis gesetztes Kreuz oder auf andere Weise eindeutig kenntlich machen, welcher Bewerberin/welchem Bewerber sie ihre Stimme geben wollen.

Erhält bei der Wahl keine Bewerberin/kein Bewerber mehr als die Hälfte der gültigen Stimmen, findet eine Stichwahl am Sonntag, dem 23. Juni 2024, von 08.00 bis 18.00 Uhr statt.

In den Städten sowie in den Ortsgemeinden, in denen nur ein gültiger Wahlvorschlag eingereicht worden ist, erhalten die Wählerinnen und Wähler einen Stimmzettel, in dem sich neben dem Namen der Bewerberin/des Bewerbers ein Kreis für die „Ja"-Stimme und daneben ein Kreis für die „Nein"-Stimme befinden. Die Wählerinnen und Wähler geben ihre Stimme in der Weise ab, dass sie durch ein in einen der beiden Kreise gesetztes Kreuz oder auf andere Weise eindeutig kenntlich machen, ob sie mit „Ja" oder mit „Nein" abstimmen.

Erhält die Bewerberin/der Bewerber bei der Wahl nicht die erforderliche Mehrheit an „Ja"-Stimmen, wird nach öffentlicher Aufforderung zum Einreichen neuer Wahlvorschläge die Wahl wiederholt. Den Tag der Wiederholungswahl setzt für die Wahl der ehrenamtlichen Bürgermeisterinnen/Bürgermeister die Kreisverwaltung des Rhein-Lahn-Kreises fest.

VI.

Die Wählerinnen und Wähler falten in der Wahlkabine den Stimmzettel für jede Wahl so, dass bei der Stimmabgabe andere Personen nicht erkennen können, wie sie gewählt haben und legen den/die Stimmzettel in die Wahlurne, sobald die Wahlvorsteherin/der Wahlvorsteher dies gestattet.

VII.

In den Gemeinden, in denen der Gemeinderat nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl gewählt wird, geben die Wählerinnen und Wähler entsprechend den Hinweisen in der öffentlichen Bekanntmachung der zuständigen Wahlleiterin/des zuständigen Wahlleiters über die Durchführung der Mehrheitswahl ihre Stimmen ab.

VIII.

Die Wahlhandlung sowie die Ermittlung und Feststellung der Wahlergebnisse sind öffentlich. Jedermann hat Zutritt zum Wahlraum, soweit das ohne Beeinträchtigung des Wahlgeschäfts möglich ist.

Die Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses für die Kommunalwahlen der Stadt Bad Ems beginnt am Wahltag im jeweiligen Wahllokal und wird gegebenenfalls im Anschluss daran am Sonntag, dem 09. Juni 2024 und gegebenenfalls am Montag, dem 10. Juni 2024 (08.30 Uhr) im Rathaus der Verbandsgemeinde Bad Ems – Nassau, Bleichstr. 1, 56130 Bad Ems, in folgenden Räumen fortgesetzt:

Stimmbezirk

Zimmer

Stimmbezirk 033 Mensa Realschule Plus BEN

Raum 116

Stimmbezirk 034 Ernst-Born-Schule

Raum 119

Briefwahl I

Raum 215

Briefwahl II

Raum 315

Die Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses für die Kommunalwahlen der Stadt Nassau beginnt am Wahltag im jeweiligen Wahllokal und wird gegebenenfalls im Anschluss daran am Sonntag, dem 09. Juni 2024 und gegebenenfalls am Montag, dem 10. Juni 2024 (08.30 Uhr) im Rathaus, Am Adelsheimer Hof 1, 56377 Nassau, in folgenden Räumen fortgesetzt:

Stimmbezirk

Zimmer

Stimmbezirk 171 Altenpflegeheim Haus Hohe Lay

Trauzimmer

Stimmbezirk 172 Stadthalle

Sitzungssaal

Stimmbezirk 173 Stiftung Scheuern

Zimmer 15

Briefwahl III

Bürgerbüro

Die Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses für die Kommunalwahlen in der Stadt Bad Ems (Stimmbezirke 031 und 032) und in den Gemeinden Arzbach, Attenhausen, Becheln, Dausenau, Dessighofen, Dienethal, Dornholzhausen, Fachbach, Frücht, Geisig, Hömberg, Kemmenau, Lollschied, Miellen, Misselberg, Nievern, Obernhof, Oberwies, Pohl, Schweighausen, Seelbach, Singhofen, Sulzbach, Weinähr, Winden und Zimmerschied werden am Wahltag, am Sonntag, dem 09. Juni 2024 und gegebenenfalls am Montag, dem 10. Juni 2024 (08.30 Uhr) in den Wahllokalen wie folgt fortgesetzt:

Arzbach

Limeshalle, Wiesenweg 20, 56337 Arzbach

Attenhausen

Dorfgemeinschaftshaus, Ortsstraße 41, 56370 Attenhausen

Bad Ems 031

Jobcenter Rhein-Lahn, Wilhelmsallee 7, 56130 Bad Ems

Bad Ems 032

Altes Rathaus, Am alten Rathaus 1, 56130 Bad Ems

Becheln

Feuerwehrgerätehaus, Rathausstraße 8, 56132 Becheln

Dausenau

Lahntalhalle, Hallgarten 2, 56132 Dausenau

Dessighofen

Bürgerhaus, Birkenstraße 2, 56357 Dessighofen

Dienethal

Dorfgemeinschaftshaus, Köpfchensweg 1, 56379 Dienethal

Dornholzhausen

Mühlbachhalle, Ringstraße 4a, 56357 Dornholzhausen

Fachbach

Dorfgemeinschaftshaus, Koblenzer Str. 50, 56133 Fachbach

Frücht

Dorfgemeinschaftshaus, Auf der Lay 9, 56132 Frücht

Geisig

Gemeindezentrum, Rhein-Taunus-Straße 24, 56357 Geisig

Hömberg

Bürgerhaus, Schulstraße 2, 56379 Hömberg

Kemmenau

Dorfgemeinschaftshaus, An der Schule 5, 56132 Kemmenau

Lollschied

Rathaus (Floriansstübchen), Talstraße 1, 56357 Lollschied

Miellen

Feuerwehrgerätehaus, Schulstr. 1, 56132 Miellen

Misselberg

Gemeindehaus, Taunusstraße 12, 56377 Misselberg

Nievern

Sporthalle, Schulstr. 13a, 56132 Nievern

Obernhof

Dorfgemeinschaftshaus, Schulstraße 3, 56379 Obernhof

Oberwies

Gemeindehaus, Mühlbachstraße 8, 56379 Oberwies

Pohl

Bürgerhaus „Zur alten Schule“, Taunusstraße 25, 56357 Pohl

Schweighausen

Dorfgemeinschaftshaus, Feldstraße 12, 56377 Schweighausen

Seelbach

Bürgerhaus, im Saal, Obernhofer Straße 2, 56377 Seelbach

Singhofen

Mehrzweckhalle, Schulstraße 12, 56379 Singhofen

Sulzbach

Dorfgemeinschaftshaus, Zum Nußberg 5, 56379 Sulzbach

Weinähr

Rathaus, Hauptstraße 28, 56379 Weinähr

Winden

Bürgerhaus, Schulstraße 9, 56379 Winden

Zimmerschied

Bürgerhaus, Hauptstraße 29, 56379 Zimmerschied

IX.

Wählerinnen und Wähler, die einen Wahlschein für die Europawahl haben, können an der Wahl im Landkreis Rhein-Lahn, in dem der Wahlschein ausgestellt ist, durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlbezirk des Kreises oder durch Briefwahl teilnehmen.

Wählerinnen und Wähler, die einen Wahlschein für die Kommunalwahlen haben, können an den Kommunalwahlen nur durch Briefwahl teilnehmen.

Wer durch Briefwahl wählen will, muss sich bei der Verbandsgemeindeverwaltung Bad Ems – Nassau die Briefwahlunterlagen (Amtlicher Stimmzettel, amtlicher Stimmzettelumschlag, amtlicher Wahlbriefumschlag) beschaffen. Die Wählerinnen und Wähler haben die wichtigen Hinweise und den Wegweiser für die Briefwahl auf den Merkblättern zu beachten, um im Wege der Briefwahl gültig zu wählen.

Die Wählerinnen und Wähler, die ihre Briefwahlunterlagen bei der Verbandsgemeindeverwaltung Bad Ems – Nassau selbst in Empfang nehmen, können an Ort und Stelle die Briefwahl ausüben. Versenden sie die Wahlbriefe durch die Deutsche Post AG, müssen sie diese so rechtzeitig an die angegebenen Stellen absenden, dass sie dort spätestens am Wahltag eingehen. Werden die Wahlbriefe zu den angegebenen Stellen überbracht, so müssen sie dort spätestens bis zum Ende der Wahlzeit eingehen. Die Wahlzeit für die Kommunalwahlen und die Europawahl endet um 18.00 Uhr.

X.

Die Wahlberechtigten können ihr Wahlrecht nur einmal und nur persönlich ausüben. Das gilt auch für Wahlberechtigte, die zugleich in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft zum Europäischen Parlament wahlberechtigt sind. Eine Ausübung des Wahlrechts durch einen Vertreter anstelle des Wahlberechtigten ist unzulässig (§ 6 Abs. 4 Europawahlgesetz).

Ein Wahlberechtigter der des Lesens unkundig oder wegen einer Behinderung an der Abgabe seiner Stimme gehindert ist, kann sich hierzu der Hilfe einer anderen Person bedienen. Die Hilfeleistung ist auf technische Hilfe bei der Kundgabe einer vom Wahlberechtigten selbst getroffenen und geäußerten Wahlentscheidung beschränkt. Die Hilfsperson hat den Stimmzettel gemäß dem erklärten Willen der Wählerin oder des Wählers zu kennzeichnen und dies an Eides statt zu versichern. Die Hilfeleistung hat sich auf die Erfüllung der Wünsche der Wählerin oder des Wählers zu beschränken. Die Hilfsperson muss das 16. Lebensjahr vollendet haben und ist zur Geheimhaltung der Kenntnisse verpflichtet, die sie bei der Hilfestellung von der Wahl eines anderen erhält. Unzulässig ist eine Hilfeleistung, die unter missbräuchlicher Einflussnahme erfolgt, die selbstbestimmte Willensbildung oder Entscheidung des Wahlberechtigten ersetzt oder verändert oder wenn ein Interessenkonflikt der Hilfsperson besteht (§ 6 Absatz 4a des Europawahlgesetzes).

Wer unbefugt wählt oder sonst ein unrichtiges Ergebnis einer Wahl herbeiführt oder das Ergebnis verfälscht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

Unbefugt wählt auch, wer im Rahmen zulässiger Assistenz entgegen der Wahlentscheidung des Wahlberechtigten oder ohne eine geäußerte Wahlentscheidung des Wahlberechtigten eine Stimme abgibt. Der Versuch ist strafbar (§ 107 a Abs. 1 und 3 des Strafgesetzbuches).

Verbandsgemeindeverwaltung Bad Ems - Nassau
Bad Ems, 24. Mai 2024
 —  (DS)
Uwe Bruchhäuser
Bürgermeister