Bürgermeister Uwe Bruchhäuser wird aus dem Amt des Bürgermeisters der Verbandsgemeinde Bad Ems - Nassau zum 10. Januar 2027 ausscheiden, da dann die Wahlzeit von 8 Jahren als hauptamtlicher Wahlbeamter abläuft.
Der bisherige Ortsbürgermeister Dr. Torsten Winterwerber ist vom Amt des Ortsbürgermeisters der Ortsgemeinde Dornholzhausen zum 11. März 2026 aus persönlichen Gründen zurückgetreten.
Zudem ist die Zahl der Mitglieder des Ortsgemeinderates Dornholzhausen infolge von Mandatsniederlegungen und Ablehnungen bei der Mandatsannahme unter die Hälfte der Zahl der zu wählenden 6 Ratsmitglieder gefallen.
Ortsbürgermeister Lutz Zaun hat erklärt, vom Amt des Ortsbürgermeisters der Ortsgemeinde Nievern zum 01. Oktober 2026 aus persönlichen Gründen zurückzutreten.
Aus diesen Gründen sind die Bürgermeisterin / der Bürgermeister der Verbandsgemeinde Bad Ems – Nassau auf die Dauer einer Wahlzeit von 8 Jahren, die Ortsbürgermeister der Gemeinden Dornholzhausen und Nievern sowie der Ortsgemeinderat Dornholzhausen jeweils für die restliche Wahlzeit der derzeitigen Wahlperiode (2024-2029) neu zu wählen.
Die Kommunalaufsicht der Kreisverwaltung des Rhein-Lahn-Kreises hat den Wahltag der v.g. Neuwahlen auf Sonntag, den 06. September 2026 festgesetzt und als evtl. notwendiger Tag der Stichwahl für die Wahlen der Bürgermeisterin / des Bürgermeisters bzw. der Ortsbürgermeister auf Sonntag, den 20. September 2026.
Die nächsten Schritte für die genannten Wahlen können aus der nachfolgenden Bekanntmachung nach dem Kommunalwahlgesetz entnommen werden. Ergänzende Wahlbekanntmachungen zur Wahl der beiden Ortsbürgermeister und des Ortsgemeinderates sind unter den Rubriken Dornholzhausen und Nievern veröffentlicht.
Bekanntmachung des Wahlleiters der Verbandsgemeinde Bad Ems – Nassau über die Einreichung von Wahlvorschlägen für die Wahl des Ortsgemeinderates Dornholzhausen und die Wahl der/des
Bürgermeisterin/Bürgermeisters
der Verbandsgemeinde Bad Ems – Nassau,
Ortsbürgermeisterin/Ortsbürgermeisters
der Ortsgemeinde Dornholzhausen und
Ortsbürgermeisterin/Ortsbürgermeisters
der Ortsgemeinde Nievern
am 06. September 2026
I.
Aufgrund der §§ 16 und 62 des Kommunalwahlgesetzes (KWG) in Verbindung mit den §§ 23 und 74 der Kommunalwahlordnung (KWO) fordere ich hiermit zur Einreichung von
Wahlvorschlägen für die Wahl des Ortsgemeinderates Dornholzhausen sowie
Wahlvorschlägen für die Wahl
der/des Bürgermeisterin/Bürgermeisters der Verbandsgemeinde Bad Ems – Nassau,
Ortsbürgermeisterin/Ortsbürgermeisters der Ortsgemeinde Dornholzhausen und
Ortsbürgermeisterin/Ortsbürgermeisters der Ortsgemeinde Nievern
auf.
II.
Wahlvorschläge können von Parteien im Sinne des Artikels 21 des Grundgesetzes und von Wählergruppen, Wahlvorschläge zur Wahl der/des Bürgermeisterin/Bürgermeisters - Ortsbürgermeisterin/Ortsbürgermeisters auch von Einzelbewerberinnen und Einzelbewerbern eingereicht werden.
Parteien und Wählergruppen können zur Wahl der/des Bürgermeisterin/Bürgermeisters - Ortsbürgermeisterin/Ortsbürgermeisters auch eine gemeinsame Bewerberin oder einen gemeinsamen Bewerber in einem gemeinsamen Wahlvorschlag benennen.
Parteiwahlvorschläge und Wahlvorschläge mitgliedschaftlich organisierter Wählergruppen sind in einer Versammlung der wahlberechtigten Mitglieder oder Vertreterinnen und Vertreter des Wahlgebiets (Ortsbezirk, Gemeinde, Stadt, Verbandsgemeinde, Landkreis), Wahlvorschläge nicht mitgliedschaftlich organisierter Wählergruppen in einer Versammlung, zu der die Wahlberechtigten des Wahlgebiets einzuladen sind, in geheimer Abstimmung aufzustellen. Eine gemeinsame Bewerberin oder ein gemeinsamer Bewerber kann auch in geheimer Abstimmung einer gemeinsamen Versammlung von wahlberechtigten Mitgliedern/ Anhängerinnen und Anhängern/Vertreterinnen und Vertreter der beteiligten Parteien und Wählergruppen gewählt werden.
Neu auftretende Parteien im Sinne des § 16 Abs. 4 KWG müssen spätestens am Dienstag, dem 14. Juli 2026, bis 18.00 Uhr beim Landeswahlleiter Rheinland-Pfalz, Mainzer Straße 14 - 16, 56130 Bad Ems, die Teilnahme an der Wahl anzeigen und ihre Eigenschaft als Partei im Sinne des Parteiengesetzes gemäß § 24 Abs. 1 KWO nachweisen.
III.
Die Wahlvorschläge müssen von einer Mindestzahl von Wahlberechtigten des Wahlgebiets, die den Wahlvorschlag unterstützen, unterschrieben sein (Unterstützungsunterschriften), soweit die Wahlvorschlagsträger nicht nach § 16 Abs. 3 oder § 62 Abs. 3 Satz 2 KWG davon befreit sind. Für jede Wahl darf jeweils nur ein Wahlvorschlag unterschrieben werden.
Die Wahlvorschlagsträger sind allein verantwortlich, dass eine ausreichende Zahl gültiger Unterstützungsunterschriften rechtzeitig eingereicht wird. Nach Ablauf der Einreichungsfrist (Abschnitt IV) können Unterstützungsunterschriften nicht mehr geleistet werden.
IV.
Die vollständig unterzeichneten Wahlvorschläge sollen mit allen erforderlichen Anlagen möglichst frühzeitig bei dem zuständigen Wahlleiter oder bei der Verbandsgemeindeverwaltung Bad Ems - Nassau, Bleichstraße 1, 56130 Bad Ems eingereicht werden.
Die Einreichungsfrist läuft
am Montag, dem 20. Juli 2026, 18.00 Uhr,
ab.
V.
Die Bewerberin oder der Bewerber, die oder der durch die Wahl eine Unvereinbarkeit von Amt und Mandat nach den Bestimmungen des Kommunalwahlgesetzes begründen würde, ist verpflichtet, eine schriftliche, rechtlich nicht bindende Erklärung abzugeben, ob sie oder er im Falle des Wahlerfolgs aus dem Arbeits- oder Dienstverhältnis ausscheidet oder auf das Mandat verzichtet. Die schriftliche Absichtserklärung ist mit dem Wahlvorschlag einzureichen (§ 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 KWG). Sie oder die Verweigerung der Abgabe einer solchen Absichtserklärung wird mit den zugelassenen Wahlvorschlägen veröffentlicht (§ 24 Abs. 3 Satz 2 KWG).
VI.
Die Wahlleiter der Ortsgemeinde Dornholzhausen gibt in ortsüblicher Weise die Zahl der zu wählenden Ratsmitglieder, die Höchstzahl der aufzustellenden Bewerberinnen und Bewerber, die Mindestzahl der Unterstützungsunterschriften sowie die Anschrift des Wahlleiters bekannt. Parteien und Wählergruppen erhalten auf Anforderung einen Abdruck des Bekanntmachungstextes.
Die Niederschrift über die Aufstellung der Bewerberinnen und Bewerber hat jeweils getrennt nach Frauen und Männern folgende paritätsbezogene Angaben gesondert auszuweisen: die Zahl der wahlberechtigten Versammlungsteilnehmerinnen und Versammlungsteilnehmer sowie die Zahl der angetretenen und der gewählten Bewerberinnen und Bewerber (getrennt nach Plätzen).
Die öffentlichen Bekanntmachungen der Wahlvorschläge enthalten den im Wortlaut abzudruckenden Text des Artikels 3 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes und den Geschlechteranteil in der jeweiligen Vertretungskörperschaft zwei Monate vor der Wahl. Darüber hinaus hat die öffentliche Bekanntmachung der Wahlvorschläge bei der Verhältniswahl folgende paritätsbezogenen Angaben gesondert auszuweisen: die Zahl der wahlberechtigten Versammlungsteilnehmerinnen und Versammlungsteilnehmer sowie die Zahl der angetretenen und der gewählten Bewerberinnen und Bewerber (getrennt nach Plätzen).
VII.
In einem Wahlvorschlag für die Wahl der Bürgermeisterin/des Bürgermeisters der Verbandsgemeinde Bad Ems – Nassau darf nur eine Bewerberin oder ein Bewerber benannt werden. Der Wahlvorschlag muss von mindestens 120 wahlberechtigten Personen unterzeichnet sein. Bei Wahlvorschlägen von Parteien und Wählergruppen, auf die § 16 Abs. 3 KWG zutrifft, bedarf es keiner Unterstützungsunterschriften. Das Gleiche gilt, wenn sich der Bürgermeister der Verbandsgemeinde Bad Ems – Nassau als Einzelbewerber bewirbt.
VIII.
Vordrucke für Wahlvorschläge, Versammlungsniederschriften zur Aufstellung der Bewerberinnen und Bewerber, Erklärungen der Bewerberinnen und Bewerber, dass sie nicht für dieselbe Wahl in einem anderen Wahlvorschlag aufgestellt sind und dass sie ihrer Aufnahme in den Wahlvorschlag zustimmen, Bescheinigungen der Wählbarkeit und Absichtserklärungen der Bewerberinnen und Bewerber, bei denen durch die Wahl eine Unvereinbarkeit von Amt und Mandat begründet würde, sind bei der Verbandsgemeindeverwaltung gegen Kostenerstattung erhältlich.
Amtliche Formblätter für Unterstützungsunterschriften werden auf Anforderung von dem zuständigen Wahlleiter und von der Verbandsgemeindeverwaltung kostenfrei abgegeben.
Weitere Einzelheiten über die Aufstellung und Einreichung von Wahlvorschlägen sind dem Kommunalwahlgesetz und der Kommunalwahlordnung zu entnehmen.