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Bad Ems-Nassau aktuell Ausgabe Bad Ems
Ausgabe 23/2026
Öffentliche Bekanntmachungen und sonstige Mitteilungen
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Neufassung Hauptsatzung der Ortsgemeinde Fachbach vom 26.05.2026

Der Ortsgemeinderat hat aufgrund der §§ 24 und 25 Gemeindeordnung (GemO), der §§ 7 und 8 der Landesverordnung zur Durchführung der Gemeindeordnung (GemODVO) und des § 2 der Landesverordnung über die Aufwandsentschädigung kommunaler Ehrenämter (KomAEVO) die folgende Satzung am 26.11.2024 beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:

§ 1 Öffentliche Bekanntmachung

(1) ÖffentlicheBekanntmachungen der Ortsgemeinde Fachbach erfolgen in einer Zeitung. Der Ortsgemeinderat entscheidet durch Beschluss, in welcher Zeitung die Bekanntmachungen erfolgen. Der Beschluss ist öffentlich bekanntzumachen.

(2) Karten, Pläne oder Zeichnungen und damit verbundene Texte oder Erläuterungen können abweichend von Absatz 1 durch Auslegung in einem Dienstgebäude der Verbandsgemeindeverwaltung zu jedermanns Einsicht während der Dienststunden bekannt gemacht werden. In diesem Fall ist auf Gegenstand, Ort (Gebäude und Raum), Frist und Zeit der Auslegung spätestens am Tage vor dem Beginn der Auslegung durch öffentliche Bekanntmachung in der Form des Absatzes 1 hinzuweisen. Die Auslegungsfrist beträgt mindestens sieben volle Werktage. Besteht an dienstfreien Werktagen keine Möglichkeit der Einsichtnahme, so ist die Auslegungsfrist so festzusetzen, dass an mindestens sieben Tagen Einsicht genommen werden kann.

(3) Soweit durch Rechtsvorschrift eine öffentliche Auslegung vorgeschrieben ist und hierfür keine besonderen Bestimmungen gelten, gilt Absatz 2 entsprechend.

(4) Dringliche Sitzungen im Sinne von § 8 Abs. 4 GemODVO des Ortsgemeinderates oder eines Ausschusses werden abweichend von Absatz 1 durch Aushang an der Bekanntmachungstafel in der „Koblenzer Straße“ am Gemeindezentrum bekannt gemacht, sofern eine rechtzeitige Bekanntmachung gemäß Absatz 1 nicht mehr möglich ist.

(5) Kann wegen eines Naturereignisses oder wegen anderer besonderer Umstände die vorgeschriebene Bekanntmachung nicht angewandt werden, so erfolgt in unaufschiebbaren Fällen die öffentliche Bekanntmachung durch Aushang an der Bekanntmachungstafel in der „Koblenzer Straße“ am Gemeindezentrum. Die Bekanntmachung ist unverzüglich nach Beseitigung des Hindernisses in der vorgeschriebenen Form nachzuholen, sofern nicht der Inhalt der Bekanntmachung durch Zeitablauf gegenstandslos geworden ist.

§ 2 Ausschüsse des Ortsgemeinderates

(1) Der Ortsgemeinderat bildet folgende Ausschüsse:

1.

Haupt- und Finanzausschuss

2.

Bauausschuss

3.

Rechnungsprüfungsausschuss.

(2) Über die Zahl der Mitglieder entscheidet der Ortsgemeinderat vor der Wahl der Ausschüsse. Für jedes Mitglied wird eine Stellvertreterin oder ein Stellvertreter gewählt.

(3) Die Mitglieder und Stellvertreter des Rechnungsprüfungsausschusses werden aus der Mitte des Ortsgemeinderates gewählt. In den Haupt- und Finanzausschuss und den Bauausschuss können auch sonstige wählbare Bürgerinnen und Bürger gewählt werden, wobei mindestens die Hälfte der Ausschussmitglieder Mitglied des Ortsgemeinderates sein sollen; entsprechendes gilt für die Stellvertreterinnen und Stellvertreter.

§ 3 Übertragung von Aufgaben des Ortsgemeinderates auf den Ortsbürgermeister

Auf den Ortsbürgermeister wird die Entscheidung in folgenden Angelegenheiten übertragen:

1.

Vergabe von Aufträgen und Arbeiten im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel bis zu einer Wertgrenze von 1.000,00 EUR im Einzelfall im Einvernehmen mit den Beigeordneten bis zu einer Wertgrenze von 2.500,00 EUR im Einzelfall.

2.

Aufnahme von Krediten bei Bedarf im Rahmen der in der Haushaltssatzung festgesetzten Höchstbeträge. Dies gilt auch für die Aufnahme von Krediten bei Prolongation und Umschuldung von bestehenden Krediten bei Ablauf der Zinsbindungsfrist.

3.

Unbefristete Niederschlagung von Forderungen der Ortsgemeinde bis zu einem Betrag in Höhe von 2.500,00 EUR im Einzelfall.

4.

Erlass von Forderungen der Ortsgemeinde bis zu einem Betrag in Höhe von 1.500,00 EUR im Einzelfall.

5.

Entscheidung über die Einlegung von Rechtsbehelfen und Rechtsmitteln zur Fristwahrung.

§ 4 Ortsbeigeordnete

Die Ortsgemeinde hat 2 ehrenamtliche Ortsbeigeordnete.

§ 5 Aufwandsentschädigung für Mitglieder des Ortsgemeinderates

(1) Zur Abgeltung der notwendigen baren Auslagen und der sonstigen persönlichen Aufwendungen erhalten die Ortsgemeindemitglieder für die Teilnahme an Sitzungen des Ortsgemeinderates eine Entschädigung in Form eines Sitzungsgeldes in Höhe von 15,00 €.

(2) Neben der Entschädigung nach Absatz 1 werden keine Fahrtkosten erstattet.

(3) Bei Teilnahme an mehreren Sitzungen an einem Tag wird nur ein Sitzungsgeld gewährt.

(4) Neben der Entschädigung nach Absatz 1 wird für die Teilnahme an Sitzungen des Gemeinderates Verdienstausfall ersetzt. Der Verdienstausfall umfasst bei Arbeitnehmern auch den entgangenen Arbeitgeberanteil zu den gesetzlichen Sozialversicherungsbeiträgen sowie die entgangenen tariflichen und freiwilligen Arbeitgeberleistungen. Arbeitnehmer im Sinne dieser Bestimmungen sind Arbeiter, Angestellte und zur Ausbildung Beschäftigte.

Ratsmitgliedern, die nicht Arbeitnehmer sind, wird auf Antrag der nachgewiesene oder glaubhaft versicherte Verdienstausfall ersetzt, höchstens jedoch 25,00 € je Sitzung.

Personen, die über ein Erwerbseinkommen aus selbständiger oder nichtselbständiger Arbeit nicht verfügen, denen aber im häuslichen Bereich ein Nachteil entsteht, der in der Regel nur durch das Nachholen versäumter Arbeit oder die Inanspruchnahme einer Hilfskraft ausgeglichen werden kann, erhalten auf Antrag einen Ausgleich in Höhe von 10,00 € je Sitzung.

(5) Neben der Aufwandsentschädigung erhalten die Ortsgemeinderatsmitglieder für Dienstreisen Reisekostenvergütung nach dem Landesreisekostengesetz.

§ 6 Aufwandsentschädigung für Mitglieder von Ausschüssen

(1) Die Mitglieder der Ausschüsse des Ortsgemeinderates erhalten eine Entschädigung in Form eines Sitzungsgeldes in Höhe von 15,00 €.

(2) Die Mitglieder sonstiger Ausschüsse und Beiträge des Ortsgemeinderates oder der Ortsgemeinde erhalten eine Entschädigung nach Absatz 1, soweit durch Rechtsvorschrift nicht anderes bestimmt ist.

(3) Im Übrigen gelten die Bestimmungen des § 5 Abs. 2 bis 5 entsprechend.

§ 7 Aufwandsentschädigung des Ortsbürgermeisters

Die dem Ortsbürgermeister gemäß § 12 Abs. 1 Satz 1 Landesverordnung über die Aufwandsentschädigung für kommunale Ehrenämter (KomAEVO) zustehende monatliche Aufwandsentschädigung wird um 10 v.H. erhöht.

§ 8 Aufwandsentschädigung der Ortsbeigeordneten

(1) Der ehrenamtliche Ortsbeigeordnete erhält für den Fall der Vertretung des Ortsbürgermeisters eine Aufwandsentschädigung in Höhe der Aufwandsentschädigung des Ortsbürgermeisters. Erfolgt die Vertretung des Ortsbürgermeisters nicht für die Dauer eines vollen Monats, so beträgt sie für jeden Tag der Vertretung ein Dreißigstel des Monatsbetrages der dem Ortsbürgermeister zustehenden Aufwandsentschädigung.

(2) Ehrenamtliche Ortsbeigeordnete, die nicht Mitglied Verbandsgemeinderates sind, jedoch in Vertretung des Ortsbürgermeisters an Sitzungen des Verbandsgemeinderates teilnehmen und denen keine Aufwandsentschädigung nach Absatz 1 gewährt wird, erhalten für die Teilnahme an diesen Sitzungen von der Ortsgemeinde eine Aufwandsentschädigung in Höhe von 15,00 €. Entsprechendes gilt für die Teilnahme an Besprechungen des Bürgermeisters der Verbandsgemeinde mit den Ortsbürgermeistern gemäß § 69 Abs. 4 GemO.

(3) § 5 Abs. 3 und 4 gelten entsprechend.

§ 9 Inkrafttreten

Die Satzung tritt am Tage nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Hauptsatzung vom 12.07.2004, zuletzt geändert am 26.09.2016, außer Kraft.

Ortsgemeinde Fachbach Fachbach, 26.05.2026
(S.)
Thorsten Heibel Ortsbürgermeister

Hinweis:

Gemäß § 24 Abs. 6 Gemeindeordnung (GemO) wird darauf hingewiesen, dass Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der GemO oder aufgrund der GemO erlassener Verfahrens- oder Formvorschriften zustande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntgabe als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten. Dies gilt nicht, wenn

1.

die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder

2.

vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.

Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.

Bad Ems, 26.05.2026
Verbandsgemeindeverwaltung Bad Ems - Nassau (S.)
In Vertretung: Birk Utermark, Beigeordneter