Finanzämter informieren über die Abgabepflicht
Viele Vereine erhalten demnächst ein Informationsschreiben zur Abgabe der Steuererklärungen. Die Finanzämter prüfen in der Regel alle drei Jahre, ob Vereine und andere Organisationen (z. B. Stiftungen), die gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke verfolgen (z. B. Sport- und Musikvereine, Fördervereine von Schulen oder Kindertagesstätten, Naturschutzvereine usw.), in der zurückliegenden Zeit mit ihren Tätigkeiten die Voraussetzungen für die Befreiung von der Körperschaft- und Gewerbesteuer erfüllt haben.
Zu diesem Zweck müssen die Vereine bei ihrem zuständigen Finanzamt eine Steuererklärung (Vordruck „KSt 1“ mit der „Anlage Gem“) sowie u.a. Kopien ihrer Kassenberichte und Tätigkeits- bzw. Geschäftsberichte abgeben.
Da der dreijährige Prüfungszeitraum nicht bei allen Vereinen zum gleichen Zeitpunkt endet, sind von der jetzt beginnenden Überprüfung nicht sämtliche Vereine betroffen. Viele werden aber ein Anschreiben des Finanzamtes erhalten, das über die Abgabepflicht der Unterlagen informiert.
Abgabefrist und Möglichkeiten zur Fristverlängerung
Steuerbegünstigte Vereine, die keine steuerliche Beratung haben, werden gebeten, ihre Steuererklärung bis zum 02.10.2023 einzureichen.
Vereine, die nicht in der Lage sind, diese Frist einzuhalten, können einen Antrag auf Fristverlängerung stellen, über den das für den Verein örtlich zuständige Finanzamt nach allgemeinen Grundsätzen entscheidet.
Elektronische Abgabe der Steuererklärung
Die Erklärungen sind grundsätzlich elektronisch zu übermitteln. Hierfür ist eine Registrierung über das Online-Portal „Mein ELSTER“ (www.elster.de) erforderlich.
Überblick über die einzelnen Schritte, von der Registrierung in „Mein ELSTER“ bis zur fertigen Körperschaftsteuererklärung, bietet ein Leitfaden. Dieser steht den Vereinen auf der Internetseite des Landesamtes für Steuern (LfSt): www.lfst-rlp.de unter „Service > Vordrucke > Körperschaftsteuer > Gemeinnützigkeit“ zur Verfügung. Informationen zur elektronischen Übermittlung der Steuererklärungen finden sich auch unter: https://www.elster.de/elsterweb/infoseite/vereine.
Wie üblich werden keine Steuererklärungs-Formulare an die Vereine versandt.
Vereinfachte Überprüfung bei geringen Einnahmen
Wurden im Prüfungszeitraum nur geringe Einnahmen erzielt (insbesondere steuerpflichtige Umsätze von weniger als 22.000 Euro pro Jahr), kann eine vereinfachte Überprüfung der Steuerbefreiung erfolgen.
Voraussetzung hierfür ist, dass der Vordruck „Anlage zur Gemeinnützigkeitserklärung (Gem 1 – Anlage)“ vollständig ausgefüllt und zusätzlich zur Körperschaftsteuererklärung (Vordruck „KSt 1“ und „Anlage Gem“) eingereicht wird.
Der Vordruck „Gem 1 – Anlage“ steht als ausfüllbare pdf-Datei auf der Internetseite des LfSt unter „Service > Vordrucke > Körperschaftsteuer > Gemeinnützigkeit“ zur Verfügung.
In diesem Fall müssen Kassenberichte oder sonstige Unterlagen und Belege über die Einnahmen und Ausgaben des Vereins zunächst nicht eingereicht werden. Geschäfts- oder Tätigkeitsberichte usw. müssen jedoch stets abgegeben werden. Diese Unterlagen sowie der Vordruck „Gem 1 – Anlage“ können über ELSTER an das Finanzamt übermittelt werden. Hierzu steht das Formular „Belegnachreichung zur Steuererklärung“ zur Verfügung. Alternativ können diese Unterlagen auch in Papierform beim Finanzamt eingereicht werden.
Sollte im Rahmen der Überprüfung durch das Finanzamt die Vorlage von zusätzlichen Unterlagen und Belegen erforderlich werden, erhalten die Vereine eine entsprechende Benachrichtigung.
Ab Mitte Juni 2023 versenden die rheinland-pfälzischen Finanzämter Erinnerungsschreiben an Eigentümerinnen und Eigentümer, die Grundbesitz in Rheinland-Pfalz haben und bislang noch keine Erklärung zur Feststellung des Grundsteuerwerts auf den 1. Januar 2022 (Grundsteuererklärung/Feststellungserklärung) abgegeben haben. Das Schreiben dient zunächst der Erinnerung. Eine Festsetzung von Verspätungszuschlägen ist damit noch nicht verbunden. Das Schreiben verlängert jedoch nicht die bereits am 31. Januar 2023 abgelaufene Abgabefrist. Steht das Grundstück im Eigentum mehrerer Miteigentümerinnen und Miteigentümer (Grundstücksgemeinschaften wie Ehegatten, Lebenspartner oder Erbengemeinschaften), wird an nur einen der Miteigentümer ein Erinnerungsschreiben versandt. Da die Erinnerung maschinell erstellt wird, können individuelle Besonderheiten nicht berücksichtigt werden. Konsequenzen bei Nichtabgabe Sollte auch nach der Erinnerung keine Erklärung im Finanzamt eingehen, kann ein Verspätungszuschlag festgesetzt werden. Zudem kann das Finanzamt den Grundsteuerwert zur Sicherung der kommunalen Einnahmen ab 2025 schätzen. Auch wenn das Finanzamt stets eine realistische Schätzung anstrebt, kann diese möglicherweise zu Ungunsten der Eigentümerinnen und Eigentümer ausfallen. Die Schätzung ersetzt zudem nicht die Erklärungsabgabe. Hilfestellungen Noch fehlende Erklärungen sind elektronisch, beispielsweise über ELSTER, oder - in Härtefällen - in Papierform abzugeben. Informationen zur Grundsteuer sowie eine Klickanleitung, die Schritt für Schritt hilft, die Grundsteuererklärung auszufüllen, finden sich unter: www.fin-rlp.de/grundsteuer Die für die Erklärungsabgabe erforderlichen Liegenschafts- und Katasterdaten, wie Gemarkung, Flurstücksnummer, amtliche Fläche, Bodenrichtwert sowie das jeweilige Aktenzeichen, wurden in Form eines Datenstammblatts mit einem Informationsschreiben bereits im letzten Jahr (Zeitraum Mai bis Juni 2022) an die Eigentümerinnen und Eigentümer als Service und Ausfüllhilfe verschickt. Die Eigentümerinnen und Eigentümer werden gebeten, unbedingt auf diese Unterlagen zurückzugreifen, bevor sie sich mit Rückfragen an das zuständige Finanzamt wenden. Sollte dieses Datenstammblatt nicht mehr vorhanden sein, so kann es durch das zuständige Finanzamt ausnahmsweise erneut erstellt werden. Anfragen hierzu sind elektronisch über ELSTER, telefonisch montags bis donnerstags von 8 bis 16 Uhr und freitags von 8 bis 13 Uhr oder persönlich im Service-Center des zuständigen Finanzamts montags von 8 bis 16 Uhr und donnerstags von 8 bis 18 Uhr möglich.
Hintergrund
Die Grundsteuer wird von den Kommunen erhoben. Hierzu müssen die Finanzämter auf Basis der Angaben in der Grundsteuererklärung (Feststellungserklärung) den jeweiligen Grundbesitz bewerten und den Grundsteuermessbetrag ermitteln. Die Städte und Gemeinden wenden auf diesen Betrag den jeweils geltenden Hebesatz an und berechnen so die zu zahlende Grundsteuer und versenden die Grundsteuerbescheide an die Eigentümerinnen und Eigentümer. Aktuell sind über 80 % der im Rahmen der Grundsteuerreform in Rheinland-Pfalz zu erwartenden rund 2,5 Millionen Feststellungserklärungen eingetroffen und auf dieser Basis bereits mehr als 1 Million Grundsteuerwert- und Grundsteuermessbescheide durch die Finanzämter verschickt worden.