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Bad Ems-Nassau aktuell Ausgabe Bad Ems
Ausgabe 26/2023
Amtlicher Teil
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Vollzug Landes-Immissionsschutzgesetz Rheinland-Pfalz

vom 20.12.2000 (GVBl. S. 578), zuletzt geändert am 02.03.2006 (GVBl. S. 97) - Schutz der Nachtruhe;

hier: Gleisarbeiten im Auftrag der DB Netz AG

Ausnahmeerlaubnis für Nachtarbeiten (gilt für das Gebiet der Verbandsgemeinde Bad Ems Nassau)

Die DB Netz AG wird entsprechend dem Antrag vom 19.06.2023, aufgrund von § 4 Abs. 3 Landes-Immissionsschutzgesetz (LImSchG) die Ausnahmeerlaubnis erteilt, in der Nacht vom 18.07.2023 bis zum 19.07.2023 auch in der Zeit von etwa 23:00 Uhr bis voraussichtlich 05:00 Uhr, Gleisbauarbeiten (Schweiß und Schleifarbeiten) im Bereich der Gleisanlagen Nassau Strecke 3710 (78,200-78,300km) durchzuführen.

In den angegebenen Bereichen handelt es sich um eine ortsfeste (lt. Lagepläne zum Antrag).

Folgende Nebenbestimmungen sind einzuhalten:

1)

Es dürfen nur Fahrzeuge, Maschinen und Geräte eingesetzt werden, die dem Stand der Schallschutztechnik entsprechen.

2)

Arbeiten, die auch tagsüber ausführbar sind, dürfen in der Nacht nicht ausgeführt werden.

3)

Allen vom Baulärm der Nachtarbeiten betroffenen Anwohnern ist die Durchführung der Arbeiten in geeigneter Weise bekannt zu geben.

4)

Akustische Warnsignale beim Drehen und Rückwärtsfahren von Baustellenfahrzeugen sind während der Durchführung der Nachtarbeiten auszuschalten. Durch den Einsatz zusätzlicher Sicherungspersonen, die den Gefahrenbereich überwachen und ggfl. absperren, ist die notwendige Sicherheit zu gewährleisten.

5)

Das allgemeine Lärmvermeidungsgebot ist zu beachten.

Begründung zur Ausnahmegenehmigung:

Zur Instandhaltung der Schienenwege hat die o. g. Firma eine Ausnahmegenehmigung zur Durchführung von Nachtarbeiten beantragt.

Gemäß § 4 Abs. 1 LImSchG sind Betätigungen verboten, die zu einer Störung der Nachtruhe führen können. Von diesem Verbot kann nach § 4 Abs. 3 LImSchG die zuständige Behörde auf Antrag Ausnahmen zulassen, wenn die Ausübung der Tätigkeit während der Nachtzeit im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse einer beteiligten Person geboten ist.

Von der Antragstellerin wurde nachvollziehbar dargelegt, dass die Instandhaltungsarbeiten an den Gleisen, so wie sie beantragt wurden, in der Nacht ausgeführt werden müssen, da die Arbeiten etwa 8 Stunden andauern werden und Zugpausen tagsüber nicht einem solchem Maße zur Verfügung stehen. Ansonsten würde es zu massiven Beeinträchtigungen für den öffentlichen Personennahverkehr kommen.

Die zur Baudurchführung vorgesehenen Maschinen entsprechen dem Stand der Technik zur Lärmminderung. Es wird mit einer, auf die nächstgelegen Einwirkungsorte, Immissionsbelastung von bis zu 64 dB(A) gerechnet.

Personen, die sich im Einwirkungsbereich der Baustelle befinden, werden von daher durch die Bauarbeiten in einem Maß belästigt, welches ihnen unter Berücksichtigung des besonderen öffentlichen Interesses und entsprechend der Schutzbedürftigkeit Ihres Baugebietes für eine Nacht zugemutet werden muss.

Erkennbare Alternativen in der Bauausführung oder weitere Lärmminderungsmaßnahmen zur Verringerung oder Vermeidung der Lärmbeeinträchtigungen sind nicht erkennbar.

Durch die Nebenbestimmung Nr. 2 werden die Arbeiten soweit eingeschränkt, dass nur die in der Nacht notwendigen Arbeiten ausgeführt werden dürfen.

Daher ist davon auszugehen, dass die beantragten Arbeiten zwingend notwendig sind und auch in der Nacht ausgeführt werden müssen.

Gebührenfestsetzung:

Rechtsgrundlagen: §§ 1, 2 u. 10 Landesgebührengesetz für Rheinland-Pfalz (LGebG) vom 03.12.1974 (GVBl. S. 578 - geändert durch § 46 Abs. 2 des Kommunalabgabengesetzes vom 05.05.1986 - GVBl. S. 103) in Verbindung mit den §§ 2 u. 6 der Landesverordnung über die Gebühren im Geschäftsbereich des Ministeriums für Umwelt und Forsten (Besonderes Gebührenverzeichnis) vom 31.03.1993 (GVBl. S 171 - berichtigt GVBl. 1993 S. 377) in jeweils geltender Fassung. Für die Erteilung der Ausnahmegenehmigung werden folgende Kosten festgesetzt: Verwaltungsgebühr in Höhe von 30,00 Euro.

Die Verwaltungsgebühr in Höhe von 30,00 Euro ist sofort fällig und unter Angabe der Bürgerbuchungsnummer 49466 und dem Verwendungszweck “Ausnahme § 4 Abs. 3 LlmSchG vom 20.06.2023auf eines der aufgeführten Konten zu überweisen.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe/Zustellung Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist bei der Verbandsgemeindeverwaltung (VGV) Bad Ems-Nassau einzulegen. Der Widerspruch kann

1. schriftlich oder zur Niederschrift bei der VGV Bad Ems-Nassau, Bleichstr. 1, 56130 Bad Ems oder

2. in elektronischer Form nach § 3 a Abs. 2 Verwaltungsverfahrensgesetz erhoben werden.