Aus gegebenem Anlass, möchte die Verbandsgemeindeverwaltung Bad Ems-Nassau darauf hinweisen, dass bei der Nutzung der verschiedenen motorbetriebenen Garten- und sonstigen Geräte das Landesimmissionsschutzgesetz Rheinland- Pfalz
zu beachten ist (LImSchG): -Auszug-
(1) Der Betrieb der im Anhang der 32. BImSchV aufgeführten Geräte und Maschinen (beispielhaft: Rasenmäher, Vertikutierer) ist in Gebieten, die dem Wohnen dienen (§§ 2 bis 6 der Baunutzungsverordnung in der Fassung vom 23. Januar 1990 - BGBl. I S. 132 - in der jeweils geltenden Fassung), sowie in den Sondergebieten nach den §§ 10 und 11 Abs. 2 der Baunutzungsverordnung an Werktagen in der Zeit von 13.00 bis 15.00 Uhr und von 20.00 bis 7.00 Uhr sowie an Sonn- und Feiertagen ganztägig nicht zulässig. Freischneider, Grastrimmer/Graskantenschneider, Laubbläser und Laubsammler dürfen darüber hinaus an Werktagen auch in der Zeit von 7.00 bis 9.00 Uhr und von 17.00 bis 20.00 Uhr nicht betrieben werden.
(2) Geräte und Maschinen im Sinne des Absatzes 1 Satz 1, mit Ausnahme der in Absatz 1 Satz 2 genannten, dürfen, sofern sie im Rahmen der öffentlichen Daseinsvorsorge oder gewerblich genutzt werden, an Werktagen auch in der Zeit von 13.00 bis 15.00 Uhr betrieben werden.