Titel Logo
Bad Ems-Nassau aktuell Ausgabe Bad Ems
Ausgabe 27/2025
Öffentliche Bekanntmachungen und sonstige Mitteilungen
Zurück zur vorigen Seite
Zurück zur ersten Seite der aktuellen Ausgabe

Satzung vom 21.05.2025 über die I. Änderung der Friedhofssatzung für den Kaiserwald der Stadt Bad Ems vom 25.05.2011

Der Stadtrat der Stadt Bad Ems hat aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) sowie der §§ 2, 5 und 6 des Bestattungsgesetzes (BestG) in der zurzeit gültigen Fassung, folgende Satzungsänderung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:

Artikel I

Satzungsänderung

1. § 1 wird wie folgt geändert:

In Satz 2 und in Satz 4 werden die Wörter „Kaiserwald Bad Ems“ gestrichen und durch die Wörter „RuheForst Kaiserwald Bad Ems“ ersetzt.

2. § 2 wird wie folgt geändert:

Satz 3 wird neu gefasst und lautet wie folgt:

„Im vorgenannten Geltungsbereich werden von der Betreiberin im Einvernehmen mit der Trägerin geeignete RuheBiotope ausgewählt, unter denen Urnen beigesetzt werden.“

3. § 3 wird wie folgt geändert:

In Satz 1 werden die Wörter „unter einem Baum“ gestrichen und durch die Wörter „an einem RuheBiotop“ ersetzt.

In Satz 3 wir das Wort „Bad Ems“ durch das Wort „Bad Ems-Nassau“ ersetzt.

In Satz 4 werden die Wörter „im Wurzelbereich vorhandener Bäume“ gestrichen und durch die Wörter „an RuheBiotopen“ ersetzt.

Satz 5 wird in der bisherigen Form gestrichen und wie folgt neu gefasst:

„Alle Beisetzungsstellen bleiben naturbelassen.“

4. § 5 wird wie folgt geändert:

In Satz 1 werden die Wörter „Kaiserwald Bad Ems“ gestrichen und durch die Wörter „RuheForst Kaiserwald Bad Ems“ ersetzt.

5. § 6 wird wie folgt geändert:

In Satz 1 werden die Wörter „Kaiserwald Bad Ems“ gestrichen und durch die Wörter „RuheForst Kaiserwald Bad Ems“ ersetzt.

6. § 7 wird wie folgt neu gefasst:

§ 7 Arten der Grabstätten, Nutzungsrecht

Im RuheForst Kaiserwald Bad Ems erfolgen Beisetzungen ausschließlich an RuheBiotopen. Die RuheBiotope werden eingemessen und erhalten eine Registernummer.

Es wird eine (ggf. digitale) Liste geführt, aus der die veräußerten Plätze und die beigesetzten Personen unter Angabe des Bestattungstages und der Art des Bestattungsplatzes ersichtlich sind.

Das Nutzungsrecht an den Urnenplätzen an einem GemeinschaftsBiotop beträgt bis zu 99 Jahre. Das Nutzungsrecht an den Urnenplätzen an Familien-/ FreundschaftsBiotopen beträgt bis zu 99 Jahre. Im Falle der Beisetzung einer weiteren Urne an einem bis zum 31.03.2025 erworbenen Privat-/Einzelbaum richten sich die Kosten nach dem Gebührensatz der bereits abgeschlossenen Nutzungsverträge.

Es werden folgende Bestattungsplätze unterschieden:

  • GemeinschaftsBiotope (bis zu 18 Urnenbelegungen)
  • Familien-/ FreundschaftsBiotope (bis zu 12 Urnenbelegungen)

Die Nutzer haben keinen Anspruch auf die Einrichtung zusätzlicher Wege.

7. § 10 wird wie folgt geändert:

In Satz 1 werden die Wörter „Kaiserwald Bad Ems“ gestrichen und durch die Wörter „RuheForst Kaiserwald Bad Ems“ ersetzt.

Die Sätze 2 bis 4 werden in der bisherigen Form gestrichen und wie folgt neu gefasst:

„Markierungen zur Erinnerung an Verstorbene werden in einer einheitlichen Ausführung von der Betreiberin gestellt und angebracht. Änderungen sind nur im Einvernehmen mit der Trägerin gestattet.

Im Umfeld der RuheBiotope und auf dem Waldboden dürfen keine Veränderungen vorgenommen werden.“

Am Ende des § 10 wird folgender Satz eingefügt:

„Entgegen dieser Satzung im Bereich des Waldfriedhofs aufgestellte oder an RuheBiotopen angebrachte Gegenstände können durch die Betreiberin oder die Trägerin entfernt werden.“

8. § 11 wird wie folgt geändert:

In Satz 1 werden die Wörter „Kaiserwald Bad Ems“ gestrichen und durch die Wörter „RuheForst Kaiserwald Bad Ems“ ersetzt.

Satz 3 wird ersatzlos gestrichen.

Bad Ems, 21.05.2025
(Siegel)
Oliver Krügel, Stadtbürgermeister

Hinweis:

Gemäß § 24 Abs. 6 GemO wird darauf hingewiesen, dass Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der GemO oder aufgrund der GemO erlassener Verfahrens- oder Formvorschriften zustande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntgabe als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten.

Dies gilt nicht, wenn

  • die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder

  • vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.

Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.

Bad Ems, 21.05.2025
Verbandsgemeindeverwaltung Bad Ems-Nassau
(Siegel)
Uwe Bruchhäuser, Bürgermeister