Die nachfolgenden Verkehrsflächen im Geltungsbereich des Bebauungsplans „Obere Langgasse/Bergstraße/Obere Kirchgasse“, im Geltungsbereich des Bebauungsplans „Lahnstraße/Untere Langgasse/Kirchgasse/Mühlgasse sowie außerhalb des Geltungsbereichs eines Bebauungsplans werden gemäß § 36 LStrG als Gemeindestraße (§ 3 Nr. 3 a LStrG) wie folgt für den öffentlichen Verkehr gewidmet:
| 1. | Flur 29, Flurstück 216 (Verbindungsweg mit Treppe zwischen Bergstraße und Kirchgasse) |
| 2. | Flur 29, Flurstück 217 (Verbindungsweg mit Treppe zwischen Bergstraße und Kirchgasse) |
| 3. | Flur 29, Flurstück 211 (Verbindungsweg zwischen Kirchgasse und Unterbach) |
| 4. | Flur 29, Flurstück 206 (Verbindungsweg zwischen Langgasse und Unterbach zwischen den Grundstücken Langgasse 39, 41 und 43) |
| 5. | Flur 29, Flurstück 208 (von der Langgasse zwischen den Grundstücken Langgasse 51 und 53 abzweigender Fußweg) |
| 6. | Flur 29, Flurstück 204 (Verbindungsweg zwischen Langgasse und Unterbach) |
| 7. | Flur 29, Flurstück 201/1 (Verbindungsweg zwischen Langgasse und Mühlgasse) |
| 8. | Flur 28, Flurstücke 184, 1 teilweise (Fußgängerweg mit Treppe zwischen Ringmauerweg und Langgasse) |
| 9. | Flur 28, Flurstücke 189, 203/3 teilweise, 190, 191 (Fußweg zwischen Langgasse und Wegeparzelle Flur 28, Flurstück 99/2 sowie von Wegeparzelle Flur 28, Flurstück 99/2 in Richtung Ackertspforte) jeweils für den beschränkten öffentlichen Verkehr (Fußgängerverkehr). |
| 10. | Flur 29, Flurstück 213/2 (Verbindungsweg zwischen Kirchgasse und Mühlgasse) |
| 11. | Flur 29, Flurstücke 202, 203, 224/4 teilweise (zwischen Langgasse und Unterbach zwischen den Grundstücken Langgasse 15, 17 und 19 bzw. 21, 23 und 25 verlaufende Straßen sowie über Teile des verrohrten Unterbachs in Fortsetzung der Flurstücke 202 und 203 bis in Höhe des Grundstücks Langgasse 27 verlaufende Straßenbereiche) |
| 12. | Flur 28, Flurstücke 188 und 203/3 teilweise (Verbindungsweg zwischen Langgasse und Grundstück Langgasse 65) –außerhalb des Geltungsbereichs eines Bebauungsplans liegend - jeweils dem öffentlichen Verkehr mit nachfolgenden Einschränkungen für den Kraftfahrzeugverkehr: |
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| Nur für den Anliegerverkehr zum Erreichen der Anliegergrundstücke. |
| 13. | Flur 29, Flurstücke 210, 224/4 teilweise, 238/205 (Verbindungsstraße zwischen Langgasse und Kirchgasse) |
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| für den uneingeschränkten öffentlichen Verkehr. |
Die Verkehrsübergabe der vorstehend jeweils genannten Flächen ist bereits erfolgt.
Diese Verfügung gilt mit Ablauf des auf die öffentliche Bekanntmachung folgenden Tages als bekanntgegeben (§ 1 Abs. 1 Landesverwaltungsverfahrensgesetz in Verbindung mit § 41 Abs. 4 Verwaltungsverfahrensgesetz in den derzeit geltenden Fassungen).
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diese Verfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist bei der Verbandsgemeindeverwaltung Bad Ems-Nassau einzulegen.
Der Widerspruch kann
| 1. | schriftlich oder zur Niederschrift bei der Verbandsgemeindeverwaltung Bad Ems-Nassau, Bleichstr. 1, 56130 Bad Ems, |
| 2. | durch E-Mail mit qualifizierter elektronischer Signatur an: |
erhoben werden.
Hinweis:
Ein Plan, in dem die gewidmeten Flächen in rosa dargestellt sind, ist dieser Widmungsverfügung als deren Bestandteil beigefügt.
Pläne, in denen die gewidmeten Flächen dargestellt sind, können ferner bei der Verbandsgemeindeverwaltung Bad Ems-Nassau (siehe Ortsangabe in der Rechtsbehelfsbelehrung) montags bis mittwochs in der Zeit von 8.30 Uhr bis 12.00 Uhr und 14.00 Uhr bis 16.00 Uhr, donnerstags in der Zeit von 8.30 Uhr bis 12.00 Uhr und 14.00 Uhr bis 18.00 Uhr sowie freitags in der Zeit von 8.30 Uhr bis 12.00 Uhr eingesehen werden.
Diese Bekanntmachung ergeht im Namen und Auftrag der Ortsgemeinde Dausenau.