Die Verbandsversammlung hat am 25. April 2024 auf Grund des Landesgesetzes über die kommunale Zusammenarbeit (KomZG) vom 22.12.1982 (GVBl. S. 476) in Verbindung mit den §§ 95 ff Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) in der zur Zeit gültigen Fassung folgende Haushaltssatzung beschlossen, die nach Prüfung und Genehmigung durch die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion Trier als Aufsichtsbehörde hiermit bekannt gemacht wird:
Festgesetzt werden
1. im Ergebnishaushalt
der Gesamtbetrag
der Erträge auf — 165.836 €
der Gesamtbetrag
der Aufwendungen auf — 144.943 €
Jahresüberschuss — 20.893 €
2. im Finanzhaushalt
Saldo der ordentlichen Ein-
und Auszahlungen — 32.090 €
die Einzahlungen
aus Investitionstätigkeit auf — 0 €
die Auszahlungen
aus Investitionstätigkeit auf — 0 €
Saldo der Ein- und Auszahlungen
aus Investitionstätigkeit — 0 €
Saldo der Ein- und Auszahlungen
aus Finanzierungstätigkeit — -32.090 €
Kredite zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen werden für das Haushaltsjahr 2024 nicht veranschlagt.
Verpflichtungsermächtigungen werden für das Haushaltsjahr 2024 nicht veranschlagt.
Der Höchstbetrag der Kredite zur Liquiditätssicherung wird festgesetzt auf: — 4.800 €
Die Verbandsumlage wird nach § 8 der Verbandsordnung erhoben.
Nachrichtlich:
Umlagesoll kommunale Verbandsmitglieder 2023: — je 49.783 €
Umlagesoll kommunale Verbandsmitglieder 2024: — je 41.843 €
Umlagesoll Staatsbad GmbH 2023: — 2.775 €
Umlagesoll Staatsbad GmbH 2024: — 2.825 €
Stand des Eigenkapitals
zum 31.12.2022: — 294.931 €
Voraussichtlicher Stand des Eigenkapitals
zum 31.12.2023: — 315.515 €
Voraussichtlicher Stand des Eigenkapitals
zum 31.12.2024: — 336.408 €
Erhebliche über- und außerplanmäßige Aufwendungen/Auszahlungen gemäß § 100 Abs. 1 Satz 2 GemO liegen vor, wenn im Einzelfall 15.000 Euro überschritten sind.
II.
Der Haushaltsplan des „Zweckverband Schloss Balmoral Bad Ems" für das Haushaltsjahr 2024 liegt an 7 Werktagen, vom Tage nach der Bekanntmachung an, in Zimmer 337a der Kreisverwaltung in Bad Ems, Insel Silberau 1, während der Dienstzeit
| montags bis mittwochs von | 08.00 Uhr bis 12.00 Uhr |
| und | 14.00 Uhr bis 16.00 Uhr, |
| donnerstags von | 08.00 Uhr bis 12.00 Uhr |
| und | 14.00 Uhr bis 18.00 Uhr und |
| freitags von | 08.00 Uhr bis 12.00 Uhr, |
zur öffentlichen Einsichtnahme aus.
III.
Nach § 7 KomZG i. V. m. § 24 Abs. 6 GemO ist eine Verletzung der Bestimmungen über
| a) | Ausschließungsgründe (§ 22 Abs. 1 GemO) und |
| b) | die Einberufung und die Tagesordnung von Sitzungen der Verbandsversammlung (§ 34 GemO) |
unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres nach der öffentlichen Bekanntmachung der Satzung schriftlich unter der Bezeichnung der Tatsachen, die eine solche Rechtsverletzung begründen können, gegenüber der Kreisverwaltung des Rhein-Lahn-Kreises als geschäftsführende Stelle für den Zweckverband geltend gemacht worden ist.