Der Verbandsgemeinderat hat aufgrund der §§ 24 und 25 Gemeindeordnung (GemO), der §§ 7 und 8 der Landesverordnung zur Durchführung der Gemeindeordnung (GemODVO), des § 2 der Landesverordnung über die Aufwandsentschädigung kommunaler Ehrenämter (KomAEVO) und des § 2 der Feuerwehr-Entschädigungsverordnung am 08.07.2021 die folgende 2. Änderung der Hauptsatzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:
Artikel 1
§ 4 Abs. 3 Nr. 6, § 5 Abs. 1, Nr. 6 und Nr. 10 sowie § 6 Abs. 1 der Hauptsatzung der Verbandsgemeinde Bad Ems - Nassau vom 14.01.2019, geändert am 09.07.2021 erhalten folgende Fassung:
(3) Dem Hauptausschuss wird die Beschlussfassung über die folgenden Angelegenheiten übertragen:
6. | Erlass von Forderungen der Verbandsgemeinde, soweit die Entscheidung hierüber nicht dem Bürgermeister übertragen ist; |
(1) Auf den Bürgermeister wird die Entscheidung in folgenden Angelegenheiten übertragen:
| 6. | Befristete Niederschlagung von Forderungen ab einem Betrag von 2.500,-- Euro im Einzelfall; |
| 10. | In Angelegenheiten der Verbandsgemeindewerke die Zustimmung zur |
| 10.1 | Einleitung und Fortführung von Gerichtsverfahren sowie zum Abschluss von Vergleichen bis zu einem Streitwert von 10.000,-- Euro im Einzelfall. |
(1) Die Verbandsgemeinde hat drei Beigeordnete.
Artikel 2
Diese Änderungssatzung tritt am Tag nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
Hinweis:
Gemäß § 24 Abs. 6 Gemeindeordnung (GemO) wird darauf hingewiesen, dass Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der GemO oder aufgrund der GemO erlassener Verfahrens- oder Formvorschriften zustande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntgabe als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten. Dies gilt nicht, wenn
| 1. | die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder |
| 2. | vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat. |
Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.