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Bad Ems-Nassau aktuell Ausgabe Bad Ems
Ausgabe 29/2024
Amtlicher Teil
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Der Verbandsgemeinderat hat aufgrund der §§ 24 und 25 Gemeindeordnung (GemO), der §§ 7 und 8 der Landesverordnung zur Durchführung der Gemeindeordnung (GemODVO), des § 2 der Landesverordnung über die Aufwandsentschädigung kommunaler Ehrenämter (KomAEVO) und des § 2 der Feuerwehr-Entschädigungsverordnung am 08.07.2021 die folgende 2. Änderung der Hauptsatzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:

Artikel 1

§ 4 Abs. 3 Nr. 6, § 5 Abs. 1, Nr. 6 und Nr. 10 sowie § 6 Abs. 1 der Hauptsatzung der Verbandsgemeinde Bad Ems - Nassau vom 14.01.2019, geändert am 09.07.2021 erhalten folgende Fassung:

§ 4

Übertragung von Aufgaben des Verbandsgemeinderates auf Ausschüsse

(3) Dem Hauptausschuss wird die Beschlussfassung über die folgenden Angelegenheiten übertragen:

6.

Erlass von Forderungen der Verbandsgemeinde, soweit die Entscheidung hierüber nicht dem Bürgermeister übertragen ist;

§ 5

Übertragung von Aufgaben des Verbandsgemeinderates auf den Bürgermeister

(1) Auf den Bürgermeister wird die Entscheidung in folgenden Angelegenheiten übertragen:

6.

Befristete Niederschlagung von Forderungen ab einem Betrag von 2.500,-- Euro im Einzelfall;

10.

In Angelegenheiten der Verbandsgemeindewerke die Zustimmung zur

10.1

Einleitung und Fortführung von Gerichtsverfahren sowie zum Abschluss von Vergleichen bis zu einem Streitwert von 10.000,-- Euro im Einzelfall.

§ 6

Beigeordnete

(1) Die Verbandsgemeinde hat drei Beigeordnete.

Artikel 2

Diese Änderungssatzung tritt am Tag nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.

Bad Ems, 12.07.2024
Verbandsgemeinde Bad Ems - Nassau
(S.)
Uwe Bruchhäuser, Bürgermeister

Hinweis:

Gemäß § 24 Abs. 6 Gemeindeordnung (GemO) wird darauf hingewiesen, dass Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der GemO oder aufgrund der GemO erlassener Verfahrens- oder Formvorschriften zustande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntgabe als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten. Dies gilt nicht, wenn

1.

die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder

2.

vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.

Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.

Bad Ems, 12.07.2024
Verbandsgemeindeverwaltung Bad Ems - Nassau
(S.)
Uwe Bruchhäuser, Bürgermeister