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Bad Ems-Nassau aktuell Ausgabe Bad Ems
Ausgabe 3/2024
Amtlicher Teil
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Wichtige Information auf den Vollzug des § 26 der Ersten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchV)

Übergangsregelung für Einzelraumfeuerungsanlagen für feste Brennstoffe

Einzelfeuerungsanlagen für feste Brennstoffe, die vor dem 22. März 2010 errichtet und in Betrieb genommen wurden, dürfen nach Ablauf der Übergangsfristen nur weiterbetrieben werden, wenn ein Nachweis über die Einhaltung der in § 26 Abs. 1 BImSchV festgelegten Emissionsgrenzwerte vorliegt. Anlagen, für die dieser Nachweis nicht geführt werden kann, sind in Abhängigkeit vom Datum auf dem Typenschild mit einer bauartzugelassenen Emissionsminderungseinrichtung nachzurüsten oder außer Betrieb zu nehmen. Gestaffelt nach Errichtungsjahr läuft die letzte Übergangsfrist am 31.12.2024 ab.

Der Fortbetrieb von Einzelraumfeuerungsanlagen, die vor dem 22.03.2010 errichtet wurden, ist nur zulässig, wenn nachfolgende Grenzwerte nicht überschritten werden:

1.

Staub: 0,15 Gramm je Kubikmeter,

2.

Kohlenmonoxid: 4 Gramm je Kubikmeter.

Der Nachweis der Einhaltung der Grenzwerte kann

1.

durch Vorlage einer Prüfstandsmessbescheinigung des Herstellers oder

2.

durch eine Messung unter entsprechender Anwendung der Bestimmungen der Anlage 4 Nummer 3 durch eine Schornsteinfegerin oder einen Schornsteinfeger

geführt werden.

Wichtig!!! Bitte senden Sie den entsprechenden Nachweis an die Ordnungsbehörde der Verbandsgemeindeverwaltung Bad Ems - Nassau, Bleichstraße 1, 56130 Bad Ems oder unter der

E-Mail: ordnung@vgben.de und an Ihren zuständigen Schornsteinfegermeister.

Bad Ems, 11.01.2024
Verbandsgemeinde Bad Ems - Nassau
-örtliche Ordnungsbehörde-