Einzelfeuerungsanlagen für feste Brennstoffe, die vor dem 22. März 2010 errichtet und in Betrieb genommen wurden, dürfen nach Ablauf der Übergangsfristen nur weiterbetrieben werden, wenn ein Nachweis über die Einhaltung der in § 26 Abs. 1 BImSchV festgelegten Emissionsgrenzwerte vorliegt. Anlagen, für die dieser Nachweis nicht geführt werden kann, sind in Abhängigkeit vom Datum auf dem Typenschild mit einer bauartzugelassenen Emissionsminderungseinrichtung nachzurüsten oder außer Betrieb zu nehmen. Gestaffelt nach Errichtungsjahr läuft die letzte Übergangsfrist am 31.12.2024 ab.
| Einzelraumfeuerungsanlagen mit Typenschild vom | Zeitpunkt der Nachrüstung oder Außerbetriebnahme |
| 1. Januar 1995 bis einschließlich 21. März 2010 | 31. Dezember 2024 |
Der Fortbetrieb von Einzelraumfeuerungsanlagen, die vor dem 22.03.2010 errichtet wurden, ist nur zulässig, wenn nachfolgende Grenzwerte nicht überschritten werden:
| 1. | Staub: 0,15 Gramm je Kubikmeter, |
| 2. | Kohlenmonoxid: 4 Gramm je Kubikmeter. |
Der Nachweis der Einhaltung der Grenzwerte kann
| 1. | durch Vorlage einer Prüfstandsmessbescheinigung des Herstellers oder |
| 2. | durch eine Messung unter entsprechender Anwendung der Bestimmungen der Anlage 4 Nummer 3 durch eine Schornsteinfegerin oder einen Schornsteinfeger |
geführt werden.
Wichtig!!! Bitte senden Sie den entsprechenden Nachweis an die Ordnungsbehörde der Verbandsgemeindeverwaltung Bad Ems - Nassau, Bleichstraße 1, 56130 Bad Ems oder unter der
E-Mail: ordnung@vgben.de und an Ihren zuständigen Schornsteinfegermeister.