§ 6 a Abs. 6 Straßenverkehrsgesetz ermächtigt u. a. Gemeinden als Straßenbaulastträger zur Erhebung von Gebühren für das Parken auf öffentlichen Wegen und Plätzen, wobei die Landesregierungen ermächtigt werden, Gebührenordnungen für die Festsetzung der Gebühren zu erlassen. Diese Ermächtigung wurde durch die Landesverordnung zur Übertragung der Ermächtigung zum Erlass von Gebührenordnungen für die Festsetzung von Parkgebühren für das Gebiet einer Verbandsgemeinde auf die Verbandsgemeindeverwaltungen übertragen.
Gemäß § 4 Nr. 3 der o. g. Landesverordnung wurden der Verbandsgemeinderat in seiner Sitzung am 11.12.2025 und der Stadtrat der Stadt Bad Ems in seiner Sitzung am 30.09.2025 angehört und haben die entsprechende Gebührenordnung ohne Änderungswünsche mehrheitlich zur Kenntnis genommen.
Die Parkgebührenordnung der Stadt Bad Ems wird hiermit gemäß § 24 Abs. 3 der Gemeindeordnung des Landes Rheinland-Pfalz ortsüblich öffentlich bekannt gemacht.