Aufgrund des § 6 a Abs. 6 des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) vom 05.03.2003 (BGBl. I S. 310, 919) in der jeweils gültigen Fassung und der Landesverordnung zur Übertragung der Ermächtigung zum Erlass von Gebührenordnungen für die Festsetzung der Parkgebühren vom 28.03.2023 (GVBl. S. 77) in der jeweils gültigen Fassung werden folgende Parkgebühren festgesetzt:
(1) Die Gebühren, die für das Parken auf öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen im gesamten Gebiet der Stadt Bad Ems durch Parkscheinautomaten oder andere Einrichtungen/Geräte zur Überwachung der Parkzeit zu erheben sind, werden auf 0,50 Euro (50 Cent) je angefangene halbe Stunde festgesetzt.
(2) Jahresparktickets sind ausschließlich über die digitale App „EasyPark“ erhältlich; die Gebühr hierfür beträgt für 365 Tage 195 Euro, für einen Monat 45 Euro und für eine Woche 12 Euro.
Hinsichtlich der Parkzeit im Zusammenhang mit der Überwachung durch Parkscheinautomaten bzw. andere Einrichtungen/Geräte gelten folgende Regelungen:
| 1. | Nutzung der sog. Kurzparktaste -„Brötchentaste“- (freies Parken für 15 Minuten); dies gilt nicht für den Parkplatz „Kliniken Bismarckhöhe“ |
| 2. | Zeit des gebührenpflichtigen Parkens: allgemein Montag - Sonntag und an Feiertagen von 08:00 - 18:00 Uhr |
Diese Gebührenordnung tritt mit Wirkung vom 01.01.2026 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Parkgebührenordnung für das Gebiet der Stadt Bad Ems vom 18.11.2021 außer Kraft.