In der vergangenen Ratssitzung wurde darauf hingewiesen, dass von einigen Grundstückseigentümern die Straßenreinigungspflicht dauerhaft nicht beachtet werden würde.
Daher wird auf folgende Regelungen der Geisiger Satzung hingewiesen:
Die Reinigungspflicht umfasst die Reinigung der dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen, Wege und Plätze (öffentliche Straßen) innerhalb der geschlossenen Ortslagen, insbesondere der Fahrbahnen, Gehwege und des Straßenbegleitgrüns.
Das Säubern der Straße umfasst insbesondere die Beseitigung von Kehricht, Schlamm, Gras, Laub, Unkraut und sonstigem Unrat jeder Art, die Entfernung von Gegenständen, die nicht zur Straße gehören, die Säuberung der Straßenrinnen, Gräben und der Durchlässe.
Die komplette Satzung kann, wie alle anderen Satzungen auch, nachgelesen werden unter
https://www.vgben.de/gemeinden/geisig/satzungen/