Titel Logo
Bad Ems-Nassau aktuell Ausgabe Bad Ems
Ausgabe 30/2026
Öffentliche Bekanntmachungen und sonstige Mitteilungen
Zurück zur vorigen Seite
Zurück zur ersten Seite der aktuellen Ausgabe

Der Stadtrat hat aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung (GemO) und der §§ 2 und 12 Abs. 1 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) in seiner Sitzung am 23.06.2026 folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekanntgemacht wird:

Artikel 1

Beitragssatz für den Tourismusbeitrag 2024

Der Beitragssatz für den Tourismusbeitrag im Erhebungsjahr 2024 wird auf 5,0 v.H. des Messbetrages festgelegt.

Artikel 2

Grundlagen der Beitragserhebung

Die Erhebung des Tourismusbeitrags erfolgt nach den Vorschriften der Satzung über die Erhebung eines Tourimusbeitrages in der Stadt Bad Ems (Tourismusbeitragssatzung) und den Bestimmungen des Kommunalabgabengesetzes Rheinland-Pfalz (KAG) sowie den entsprechend anwendbaren Bestimmungen der Abgabenordnung (AO).

Artikel 3

In-Kraft-Treten

Diese Satzung tritt rückwirkend zum 01.01.2024 in Kraft. Die Haushaltssatzung für das Kalenderjahr 2024 wird in § 5 insoweit geändert.

Bad Ems, den 03.07.2026
Stadt Bad Ems
(Siegel)
Oliver Krügel
Stadtbürgermeister

Hinweis:

Die Satzung über die Festlegung des Beitragssatzes für den Tourismusbeitrag im Erhebungsjahr 2024 der Stadt Bad Ems wird hiermit nochmals öffentlich bekannt gemacht.

Gemäß § 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung (GemO) wird darauf hingewiesen, dass Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der GemO oder aufgrund der GemO erlassener Verfahrens- oder Formvorschriften zustande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten. Dies gilt nicht, wenn

1.

die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder

2.

vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.

Hat jemand die Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 gesetzten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.

Bad Ems, den 03.07.2026
Verbandsgemeindeverwaltung Bad Ems - Nassau
Dienstsiegel
Uwe Bruchhäuser
Bürgermeister
der Verbandsgemeinde Bad Ems - Nassau