Ich verstehe, dass derzeit viele Leute verärgert sind über den Reinigungszustand einzelner öffentlicher Straßen. Es ist die Jahreszeit, in der alles wächst und in der auch der Bauhof Arzbach personell eingeschränkt ist, da Urlaubszeit ist. Aufgrund von EU-Verordnungen dürfen keine chemischen Unkrautvernichtungsmittel mehr eingesetzt werden und aus diesem Grund muss dann das Unkraut händisch oder thermisch (mit einem Brenner) entfernt werden.
Die derzeitige meist sehr inkonstante Witterung verzögert derzeit die Arbeiten sogar zusätzlich. Allerdings und das möchte ich hierbei auch unterstreichen betreffen die in dieser Jahreszeit häufig eingehenden Eingaben und Beschwerden bei der Ortsgemeinde in der Regel nicht diese selbst sondern ungepflegte Privatgrundstücke oder eben Abschnitte öffentlicher Straßen, die durch deren Anlieger nicht gereinigt werden. In den meisten Fällen ist es die Verantwortung der Gemeinde in Rheinland-Pfalz, die Gemeindestraßen zu reinigen. Die Straßenreinigung kann von der kommunalen Verwaltung selbst durchgeführt werden, indem sie eigene Mitarbeiter und Reinigungsfahrzeuge einsetzt.
In einigen Fällen kann die Kommune auch private Unternehmen oder Dienstleister beauftragen, die Straßenreinigung durchzuführen. Da dies mit höheren Kosten für die Bürgerinnen und Bürger verbunden wäre hat der Ortsgemeinderat Arzbach auf Beschluss der Gemeindevertretung vom 12.11.1973 beschlossen und im Jahr 2001 nochmal bestätigt, dass die Straßenreinigungspflicht, die gemäß Landesstraßengesetz der Gemeinde obliegt, den Eigentümern oder Besitzern derjenigen bebauten oder unbebauten Grundstücke aufzuerlegen, die durch eine öffentliche Straße erschlossen werden oder die an sie angrenzen. Die Eigentümer und Besitzer haben diese öffentlichen Straßen bis zur Fahrbahnmitte sauber zu halten. Die Reinigungspflicht umfasst dabei alle innerhalb der geschlossenen Ortslage gelegenen öffentlichen Straßen (auch Kreis- und Landesstraßen).
Auf Dörfern ist diese Regelung meist üblich. Zu den öffentlichen Straßen gehören insbesondere auch Gehwege einschließlich der Durchlässe und Fußgängerstraßen; Fahrbahnen; Radwege; Parkplätze; Straßenrinnen, Einflussöffnungen der Straßenkanäle und Seitengräben einschließlich der Durchlässe; Böschungen und Grabenüberbrückungen sowie Sichtflächen innerhalb des Straßenraumes. Mit Zustimmung der Verbandsgemeindeverwaltung Bad Ems-Nassau kann der Reinigungspflichtige die Reinigungspflicht auf einen Dritten, z.B. Pächter, Mieter, der sich schriftlich zu verpflichten hat, übertragen. Weitere Infos finden Sie unter
www.arzbach.de/bürger-service/satzungen-gebühren/ oder www.vgben.de/gemeinden/arzbach/satzungen/
In meiner Kindheit hat Arzbach mehrfach den Wettbewerb „Schönstes Dorf“ im Rhein-Lahn-Kreis gewonnen oder mit guten TOP 3 Platzierungen abgeschlossen. An das schöne Erscheinungsbild des Dorfes kann ich mich noch sehr gut erinnern. In den 1980er Jahren hat das berühmteste Zitat des ehemaligen US-Präsidenten John F. Kennedy: „Frage nicht, was dein Land für dich tun kann - frage, was du für dein Land tun kannst.“ auch in Arzbach recht gut gezogen. Auch wenn heutzutage Männer und Frauen beide gleichzeitig berufstätig sind und gefühlt nur wenige Zeit für das Gemeinwohl haben, die Straße vor der Tür zu reinigen und das Unkraut vor dem Haus zu entfernen, das kann doch eigentlich jeder. Ich bin der festen Überzeugung, dass es uns Arzbacherinnen und Arzbachern auf dem Dorf lieber ist, selbst den Besen zu schwingen als eine jährliche Reinigungsgebühr zu bezahlen (wie z.B. in Bad Ems).