Der Verbandsgemeinderat hat auf Grund von § 98 Gemeindeordnung Rheinland-Pfalz in der Fassung vom 31.Januar 1994 (GVBI. S. 153) zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 24.05.2023, (GVBI. S. 133), folgende Nachtragshaushaltssatzung beschlossen:
Mit dem Nachtragshaushaltsplan werden festgesetzt:
| gegenüber bisher Euro | erhöht um Euro | ver- mindert um Euro | nun- mehr Euro |
| 1. im Ergebnishaushalt | ||||
| der Gesamtbetrag der Erträge | 32.588.459 | 2.531.883 | 0 | 35.120.342 |
| der Gesamtbetrag der Aufwendungen | 32.578.550 | 2.611.190 | 80.590 | 35.109.150 |
| der Jahresüber- schuss/-fehlbetrag* | 9.909 |
|
| 11.192 |
| 2. im Finanzhaushalt | ||||
| die ordentlichen Einzahlungen | 32.095.159 | 2.531.883 | 0 | 34.627.042 |
| die ordentlichen Auszahlungen | 30.459.200 | 2.602.140 | 80.490 | 32.980.850 |
| der Saldo der ordentlichen Ein- und Auszahlungen | 1.635.959 |
|
| 1.646.192 |
| die außer- ordentlichen Einzahlungen | 0 | 0 | 0 | 0 |
| die außer- ordentlichen Auszahlungen | 0 | 0 | 0 | 0 |
| der Saldo der außerordentlichen Ein- und Auszahlungen | 0 | 0 | 0 | 0 |
| die Einzahlungen aus Investitions- tätigkeit | 1.225.798 | 0 | 0 | 1.225.798 |
| die Auszahlungen aus Investitions- tätigkeit | 8.911.550 | 721.650 | 0 | 9.633.200 |
| der Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Investitions- tätigkeit | -7.685.752 |
| 0 | -8.407.402 |
| die Einzahlungen aus Finanzierungs- tätigkeit | 7.685.752 | 721.650 |
| 8.407.402 |
| die Auszahlungen aus Finanzierungs- tätigkeit | 1.635.959 | 10.233 |
| 1.646.192 |
| der Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Finanzierungs- tätigkeit | 4.996.300 |
| 0 | 6.761.210 |
| der Gesamtbetrag der Einzahlungen | 41.006.709 | 3.253.533 | 0 | 44.260.242 |
| der Gesamtbetrag der Auszahlungen | 41.006.709 | 3.334.023 | 80.490 | 44.260.242 |
| die Veränderung des Finanzmittel- bestands im Haushaltsjahr | 0 |
|
| 0 |
* ohne Sonderposten gem. § 38 Abs. 6 GemHVO
Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite, deren Aufnahme zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen erforderlich ist, wird gegenüber der bisherigen Festsetzung neu festgesetzt für
| von bisher Euro | auf Euro |
| zinslose Kredite | 0 | 0 |
| verzinste Kredite | 7.685.752 | 8.407.402 |
| zusammen | 7.685.752 | 8.407.402 |
(1) Der Umlagesatz für die Erhebung der Verbandsgemeindeumlage verbleibt für das Haushaltsjahr 2024 auf 34,50 v.H.
(2) Die sog. Sonderumlage 1 gem. § 7 Abs. 1 Satz 2 der o. g. Vereinbarung in Verbindung mit § 10 Abs. 4 des Landesgesetzes über den Zusammenschluss der Verbandsgemeinden Bad Ems und Nassau vom 08. Mai 2018 (BEms/NassauZSchlG RP) zur zweckgebundenen Finanzierung der nicht durch Einzahlungen gedeckten Auszahlungen für ihre Kindertagesstätten im Gebiet der bisherigen Verbandsgemeinde Nassau und zur zweckgebundenen Finanzierung der von ihr getragenen gemeindlichen Anteile nach § 12 Abs. 2 und 6 Satz 2 des Kindertagesstättengesetzes an den Personalkosten des Kindergartens der Lebenshilfe Rhein-Lahn e. V. wird von den Ortsgemeinden der bisherigen Verbandsgemeinde Nassau neu auf vorläufig 13,08 v.H. der Umlagegrundlagen festgesetzt (Umlagesoll 1.982.720 €; Vorjahr 1.407.216 €). Im Haushaltsjahr 2024 werden 90 % auf der Basis der Hochrechnung zu den Zahlterminen der Umlage erhoben. Eine Spitzabrechnung mit verbindlicher Festlegung des Hebesatzes erfolgt im Haushaltsfolgejahr.
Stand des Eigenkapitals zum 31.12.2022 — 23.232.171,45 €
Voraussichtlicher Stand des Eigenkapitals
zum 31.12.2023 — 23.265.657.45 €
Voraussichtlicher Stand des Eigenkapitals
zum 31.12.2024 — 23.276.849.45 €
Die übrigen Festsetzungen der Haushaltssatzung werden nicht verändert.
Hinweis:
Die vorstehende 1. Nachtragshaushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2024 wird hiermit nach Genehmigung vom 25.07.2024 durch die Kreisverwaltung des Rhein-Lahn-Kreises als Aufsichtsbehörde öffentlich bekannt gemacht.
Der Haushaltsplan samt Anlagen liegt zur Einsichtnahme vom 02.08.2024 bis 12.08.2024 während der Öffnungszeit (montags bis mittwochs von 8.30 Uhr bis 12.00 Uhr, donnerstags von 8.30 Uhr bis 12.00 Uhr und von 14.00 Uhr bis 18.00 Uhr sowie freitags von 8.30 Uhr bis 12.00 Uhr) im Rathaus der Verbandsgemeinde Bad Ems, Bleichstraße 1, 56130 Bad Ems, Zimmer 409, öffentlich aus.
Gemäß § 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung -GemO- wird darauf hingewiesen, dass Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der GemO oder aufgrund der GemO erlassener Verfahrens- oder Formvorschriften zustande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten. Dies gilt nicht, wenn
| 1. | die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder |
| 2. | vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat. |