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Bad Ems-Nassau aktuell Ausgabe Bad Ems
Ausgabe 32/2022
Öffentliche Bekanntmachungen und sonstige Mitteilungen
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Bartholomäusmarkt 2022

Aufgrund der §§ 1, 1a, 2, 3 und 9 des Polizei- und Ordnungsbehördengesetzes (POG) vom 10.11.1993 (GVBI. S. 595) i. V. m. den §§ 35 Satz 2, 42, 43 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) vom 23.01.2003 (BGBI. I, S. 102), in jeweils geltender Fassung, ergeht folgende

Allgemeinverfügung

Anlässlich des Bartholomäusmarktes in Bad Ems ist innerhalb des Marktgeländes und den angrenzenden Bereichen (siehe beigefügter Lageplan) von Freitag, den 26.08.2022, 15:00 Uhr, bis Montag, den 29.08.2022, 24:00 Uhr, der Konsum von alkoholischen Getränken in der Öffentlichkeit sowie das Mitführen von alkoholischen Getränken zum Zwecke des Konsums in der Öffentlichkeit verboten.

Das Verbot gilt nicht für Bereiche, für die eine gaststättenrechtliche Erlaubnis besteht, sofern die dort ausgeschenkten Getränke verzehrt werden.

Begründung:

Aufgrund § 9 Abs. 1 POG können die allgemeinen Ordnungsbehörden und die Polizei die notwendigen Maßnahmen treffen, um eine im Einzelfall bestehende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung abzuwehren. Eine Gefahr im Sinne des POG liegt dann vor, wenn unter Berücksichtigung der tatsächlichen Sachlage in absehbarer Zeit ein Schaden für öffentliche Sicherheit und Ordnung eintritt, falls die Ordnungsbehörde nicht eingreift.

Die öffentliche Sicherheit umfasst neben den Kollektivrechtsgütern den Schutz der gesamten Rechtsordnung sowie die absoluten Rechte im Sinne des § 823 Abs.1 Bürgerliches Gesetzbuch und das Vermögen.

In den vergangenen Jahren wurde vermehrt festgestellt, dass sich anlässlich des Bartholomäusmarktes in Bad Ems verschiedene Gruppierungen während des Bartholomäusmarktes im Bereich des Marktgeländes getroffen haben, um extrem und vordergründig Alkohol zu konsumieren. Bei Einsätzen der Polizeiinspektion Bad Ems wurden Ansammlungen von mehr oder weniger stark angetrunkenen Personen festgestellt, die eine Vielzahl alkoholischer Getränke mit sich führten und diese konsumierten.

Dabei kam es verschiedentlich auch zu regelrechten Alkoholexzessen. Durch den Alkoholkonsum wird die Hemmschwelle dieser Personen zur Begehung rechtswidriger Taten erheblich gesenkt. Einhergehend mit dem Konsum des Alkohols kommt es zu Störungen durch lautes Grölen und Johlen. Es wird in der Regel Müll, insbesondere Verpackungsmaterial, Glasflaschen und Glasscherben auf den Grünanlagen, den Gehwegen sowie sonstigen öffentlichen und privaten Flächen hinterlassen oder wild entsorgt. Es wird in aller Öffentlichkeit uriniert. Diese Verhaltensweisen, die durch Einsatz- und Lageberichte der Polizeiinspektion Bad Ems dokumentiert sind, stellen permanente Verstöße gegen Vorschriften des Gesetzes zum Schutz der Jugend in der Öffentlichkeit, des Landes-Immissionsschutzgesetzes, abfallrechtlicher Vorschriften sowie der öffentlichen Sicherheit und Ordnung auf öffentlichen Straßen und in öffentlichen Anlagen der Stadt und Verbandsgemeinde Bad Ems dar. Durch die großen Mengen hinterlassener Glasscherben ist insbesondere im Bereich des Marktgeländes und der unmittelbar angrenzenden Bereiche die Gefahr von Schnittverletzungen für die sich dort aufhaltenden Personen und Tiere gegeben. Im Bereich des Marktgeländes sind riesige Mengen Müll, nicht unerhebliche Mengen an Glasscherben, bei denen es sich fast ausschließlich um solche Flaschen mit alkoholischen Inhalt (Bier, Biermixgetränke, Schnaps, Sekt, etc.) handelt, ein erhebliches Problem. Auf den Wegen, Plätzen und Grünflächen sind sie nur sehr schwierig und aufwändig zu beseitigen. Weiterhin besteht die Gefahr der durch Glasscherben hervorgerufenen Schäden an Reifen von Fahrzeugen. Es ist notwendig, diese inakzeptablen Verhaltensweisen zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung zu unterbinden, so dass es verhältnismäßig ist, diese Allgemeinverfügung zu diesem Zweck zu erlassen. Das Verbot ist zeitlich beschränkt, da die beschriebenen Gefahren sich auf den Zeitraum vom 26.08. bis 29.08.2022 konzentrieren und sich die Gefahren rechtswidriger Handlungen in den übrigen Zeiträumen erheblich reduzieren. Da Spirituosen durch Heranwachsende und Erwachsene teilweise in Mengen erworben bzw. mitgeführt wurden, die über den Eigenbedarf hinausgingen, kann eine unkontrollierte Weitergabe an andere Personen, auch Jugendliche, nicht ausgeschlossen werden. Aus diesem Grund war die Verfügung allgemein zu formulieren.

Sofortvollzug

Die sofortige Vollziehung dieser Allgemeinverfügung wird aufgrund § 80 Abs. 2 Nr. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) angeordnet.

Begründung des Sofortvollzuges:

Die sofortige Vollziehung ist dann anzuordnen, wenn ein besonderes öffentliches Interesse dies erforderlich macht. Dieses besondere öffentliche Interesse an der uneingeschränkten Nutzung öffentlichen Raumes ist hier mit dem Interesse Dritter an der freien Entfaltung der Persönlichkeit, nämlich dem uneingeschränkten Alkoholkonsum, abzuwägen. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung ist dann stets begründet, wenn andernfalls der Allgemeinheit erhebliche Nachteile oder Gefahren drohen würden. Nachteile, die zu einem Überwiegen des Allgemeininteresses führen, sind bei prognostischer Betrachtung unter Berücksichtigung der bisher gewonnenen polizeilichen und ordnungsbehördlichen Erkenntnisse, insbesondere strafrechtlicher Delikte zum Nachteil Dritter, Ruhestörungen nach Landesimmissionsschutzgesetz, häufige Verstöße gegen abfallrechtliche Vorschriften sowie gegen die Gefahrenabwehrverordnung zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung auf öffentlichen Straßen und in öffentlichen Anlagen der Stadt Bad Ems und in der Verbandsgemeinde Bad Ems- Nassau.

Aufgrund der durch den uneingeschränkten Alkoholkonsum, auch von Jugendlichen, weiterhin zu erwartenden Rechtsverstöße und der dadurch entstehenden Gefahren für den Einzelnen und die Allgemeinheit sowie Schäden an öffentlichen Eigentum, ist es nicht vertretbar, die Bestandskraft dieser Allgemeinverfügung abzuwarten.

Die Gefahr für die öffentliche Sicherheit gebietet den sofortigen Vollzug. Dieser ist dringend erforderlich, da andernfalls die Gefahr bei Einlegung eines Widerspruchs und der damit verbundenen aufschiebenden Wirkung nicht wirksam beseitigt werden kann.

Zwangsmittelandrohung

Zur Durchsetzung der Allgemeinverfügung wird als Zwangsmittel der unmittelbare Zwang, in Form der Sicherstellung und Vernichtung mitgeführter alkoholischer Getränke, gemäß §§ 1, 2, 61, 65 und 66 Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz (LVwVG) angedroht.

Begründung der Zwangsmittelandrohung:

Ein Verwaltungsakt, der auf die Vornahme einer Handlung, auf eine Duldung oder, wie in diesem Fall, auf ein Unterlassen gerichtet ist, kann mit Zwangsmitteln durchgesetzt werden, wenn er unanfechtbar ist oder wenn ein Rechtsbehelf keine aufschiebende Wirkung hat. Die aufschiebende Wirkung eines möglichen Anfechtungswiderspruchs entfällt hier durch die oben angeordnete sofortige Vollziehung. Als Zwangsmittel wird der unmittelbare Zwang angedroht, da nur durch die Anwendung dieses Zwangsmittels die geforderte, nicht vertretbare Handlung, nämlich das Unterlassen des Alkoholkonsums sowie das Mitführen von Alkohol zum Zwecke des Konsums in der Öffentlichkeit, effektiv durchgesetzt werden kann.

Inkrafttreten:

Diese Allgemeinverfügung gilt mit dem auf die öffentliche Bekanntmachung folgenden Tag als bekannt gegeben und tritt an diesem Tag für das Marktgelände und die angrenzenden Bereiche (siehe beigefügten Lageplan - betreffende Flächen sind mit unterbrochener Linie umrandet) in Kraft. Sie kann mit ihrer Begründung bei der Verbandsgemeindeverwaltung Bad Ems-Nassau, Geschäftsbereich Bürgerservice, Bleichstraße 1, 56130 Bad Ems, während der allgemeinen Sprechzeiten (montags bis freitags von 08.30 - 12.00 Uhr, montags und dienstags von 14:00 - 15:30 Uhr und donnerstags von 14.00 - 18.00 Uhr) eingesehen werden.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist bei der Verbandsgemeindeverwaltung Bad Ems-Nassau einzulegen.

Der Widerspruch kann

  1. schriftlich, zur Niederschrift oder
  2. in elektronischer Form nach § 3 a Abs. 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes

erhoben werden.

Wegen der Anordnung der sofortigen Vollziehung kann beim Verwaltungsgericht Koblenz, Deinhardpassage 1, 56068 Koblenz, Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung gestellt werden.

Bad Ems den 03.08.2022 — Uwe Bruchhäuser
Verbandsgemeindeverwaltung — Bürgermeister
Bad Ems-Nassau — 
- Örtliche Ordnungsbehörde - — 

Anlage „Lageplan“