„Verbot des Mitführens und des Konsums von Alkohol in der Öffentlichkeit“
Aufgrund der §§ 1, 1a, 2, 3, 9, 103, 104, 105 und 106 Abs. 1 Nr. 1 des Polizei- und Ordnungsbehördengesetzes (POG) i. V. m. § 1 Landesverordnung über die Zuständigkeit der Allgemeinen Ordnungsbehörden und § 1 Abs. 1 Landesverwaltungsverfahrensgesetz (LVwVfG) i. V. m. den §§ 35 Satz 2, 41, 43 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) in der derzeit jeweils geltenden Fassung, ergeht folgende Allgemeinverfügung:
| 1. | Anlässlich des Bartholomäusmarktes in Bad Ems ist innerhalb des Marktgeländes und den angrenzenden Bereichen (in dem beigefügten Kartenausschnitt mit rot unterbrochener Linie umrandeter Geltungsbereich) von Freitag, den 23.08.2024, 15:00 Uhr, bis Montag, den 26.08.2024, 24:00 Uhr, der Konsum von alkoholischen Getränken in der Öffentlichkeit sowie das Mitführen von alkoholischen Getränken zum Zwecke des Konsums in der Öffentlichkeit verboten. |
| Das Verbot gilt nicht für Bereiche, für die eine gaststättenrechtliche Erlaubnis besteht, sofern die dort ausgeschenkten Getränke verzehrt werden. |
| 2. | Die sofortige Vollziehung dieser Allgemeinverfügung wird aufgrund § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) im besonderen öffentlichen Interesse angeordnet. |
| 3. | Zur Durchsetzung der Allgemeinverfügung wird als Zwangsmittel der unmittelbare Zwang, in Form der Sicherstellung und Vernichtung mitgeführter alkoholischer Getränke, gemäß §§ 1, 2, 61, 62, 65 und 66 Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz (LVwVG) angedroht. |
| 4. | Diese Allgemeinverfügung gilt gemäß § 41 Abs. 4 Satz 4 VwVfG mit dem auf die öffentliche Bekanntmachung folgenden Tag als bekannt gegeben. |
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe bei der Verbandsgemeindeverwaltung Bad Ems-Nassau, Bleichstr. 1, 56130 Bad Ems, Widerspruch erhoben werden.
Bezüglich der Anordnung der sofortigen Vollziehung kann beim Verwaltungsgericht Koblenz, Deinhardpassage 1, 56068 Koblenz, Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung gestellt werden.
Hinweise:
Nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO hat ein Rechtsbehelf (Anfechtungswiderspruch oder Anfechtungsklage) wegen der Anordnung der sofortigen Vollziehung keine aufschiebende Wirkung. Die Allgemeinverfügung muss daher auch dann befolgt werden, wenn sie mit einem Widerspruch oder Anfechtungsklage angefochten würde.
Nach § 41 Abs. 4 VwVfG ist nur der verfügende Teil einer Allgemeinverfügung ortsüblich bekannt zu machen. Die Allgemeinverfügung mit ihrer vollständigen Begründung kann ab sofort während den üblichen Geschäftszeiten (Öffnungszeiten siehe u. a. auf der Homepage der Verbandsgemeindeverwaltung Bad Ems-Nassau unter www.vgben.de) beim Ordnungsamt der Verbandsgemeindeverwaltung Bad Ems-Nassau, Bleichstr. 1, 56130 Bad Ems eingesehen werden.
Anlage:
Zur Allgemeinverfügung - Alkoholverbot