Entsprechend § 5 Abs. 4 des Landesgesetzes über die Erziehung, Bildung und Betreuung von Kindern in Tageseinrichtungen und in Kindertagespflege Rheinland-Pfalz (KiTaG)) vom 03.09.2019 - gültig ab 01.07.2021 - obliegt der Stadt Bad Ems die Trägerschaft für die im Kindertagesstättenbedarfsplan vorgesehenen kommunalen Kindertagesstätten in der Stadt Bad Ems als Pflichtaufgabe der Selbstverwaltung soweit sich kein Träger der freien Jugendhilfe findet. Die ordnungsgemäße Aufgabenerledigung und den Betrieb ihrer Kindertagesstätten als öffentliche Einrichtungen regelt die Stadt Bad Ems durch diese Kindertagesstättenordnung.
Der Stadtrat der Stadt Bad Ems hat in seiner Sitzung am 19.07.2022 folgende Kindertagesstättenordnung für die kommunalen Kindertagesstätten der Stadt Bad Ems beschlossen:
§ 1 Träger
(1) Die Stadt Bad Ems ist innerhalb ihres Stadtgebietes Trägerin der kommunalen Kindertagesstätten (Kitas) und unterhält für die Kinder ihrer Einwohner sowie für Kinder aus dem zugeordneten Einzugsbereich gemäß Kindertagesstättenbedarfsplanung des Rhein-Lahn-Kreises Kindertagesstätten als öffentliche Einrichtung.
(2) Die Trägerin der Kindertagesstätte ist für die Gewährleistung des Wohls der Kinder, die inhaltliche und organisatorische Arbeit der Kindertagesstätte, die Einhaltung aller für deren Betrieb geltenden Rechtsvorschriften sowie als Arbeitgeber verantwortlich. Die Trägerin soll den Zugang zu Fortbildungen und Fachberatung sicherstellen. Die Trägerin hat die Gesamtverantwortung für die Einrichtung und den Betrieb der Kindertagesstätte.
(3) Die Trägerin, die Mitarbeiter/-innen und die Personensorgeberechtigten arbeiten partnerschaftlich zusammen.
(4) Die Arbeit in den kommunalen Kindertagesstätten der Stadt Bad Ems richtet sich nach dieser Kindertagesstättenordnung, den Dienstanweisungen für die Mitarbeiter/-innen sowie den gesetzlichen Regelungen des Achten Buches Sozialgesetzbuch, dem Landesgesetz zur Ausführung des Kinder- und Jugendhilfegesetzes, dem Kindertagesstättengesetz Rheinland-Pfalz, nach den Bildungs- und Erziehungsempfehlungen des Landes Rheinland-Pfalz sowie nach den entsprechenden Ausführungsbestimmungen in ihrer jeweils gültigen Fassung.
§ 2 Aufgaben und Ziele der Kindertagesbetreuung
(1) Für die Kindertagesstätten gelten die Bestimmungen des Landesgesetzes über die Weiterentwicklung der Erziehung, Bildung und Betreuung von Kindern in Tageseinrichtungen und in Kindertagespflege vom 03.09.2019 (KiTaG) in seiner jeweiligen Fassung. Jedes Kind hat das Recht auf Förderung seiner Entwicklung und auf Erziehung zu einer eigenverantwortlichen Persönlichkeit. Unter Beachtung dieses Rechtes hat die Kindertagesbetreuung das Ziel, die Erziehung und Bildung der Kinder in der Familie zu unterstützen und zu ergänzen.
(2) Kindertagesbetreuung soll allen Kindern gleiche Entwicklungs- und Bildungschancen bieten, unabhängig von ihrem Geschlecht, ihrer ethnischen Herkunft, Nationalität, weltanschaulichen und religiösen Zugehörigkeit, einer Behinderung, der sozialen und ökonomischen Situation ihrer Familie und ihren individuellen Fähigkeiten. Die Kindertagesstätten sollen die Gesamtentwicklung des Kindes fördern und durch allgemeine und gezielte erzieherische Hilfen und Bildungsangebote sowie durch differenzierte Erziehungsarbeit die körperliche, geistige und seelische Entwicklung des Kindes anregen, seine Gemeinschaftsfähigkeit fördern und soziale Benachteiligungen möglichst ausgleichen. Hierzu ist die Beobachtung und Dokumentation der kindlichen Entwicklungsprozesse unter Beachtung der trägerspezifischen Konzeption und des Datenschutzes erforderlich. Diese sind zugleich Grundlage für Entwicklungsgespräche mit den Eltern.
(3) Die Tagesbetreuung von Kindern soll sich an den Bedürfnissen der Kinder und ihrer Familien orientieren. Kindertagesstätten sollen mit den Personensorgeberechtigten bei der Erziehung des Kindes zusammenarbeiten und mit ihnen Probleme und Bedürfnisse des Kindes erörtern. Sie sollen auf die Inanspruchnahme notwendiger Hilfen hinwirken.
Eltern sind nach § 2 Abs. 3 KiTaG die Personensorgeberechtigten und die Erziehungsberechtigten nach § 7 Abs. 1 Nr. 5 und 6 des Achten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VIII). In Fällen von Vernachlässigung, Misshandlungen oder sexuellen Missbrauch von Kindern arbeiten die Kitas mit dem Jugendamt und sonstigen geeigneten Stellen vertrauensvoll zusammen. Hier gilt das Schutzkonzept des Rhein-Lahn-Kreises nach § 8 a SGB VIII.
(4) Die Kindertagesstätten haben auch die Aufgabe, bei der Früherkennung von Entwicklungsrückständen und Behinderungen mitzuwirken. Für die gemeinsame Erziehung behinderter und nichtbehinderter Kinder soll eine ausreichende Anzahl geeigneter Plätze in Kindertagesstätten vorhanden sein; die Plätze sollen auch entsprechend den allgemein anerkannten Regeln der Technik so weit wie möglich barrierefrei im Sinne des § 3 Abs. 4 des Landesgesetzes zur Gleichstellung behinderter Menschen gestaltet sein. Grundlage ist hierfür § 46 SGB IX über die Früherkennung und Frühförderung.
§ 3 Übergang zur Grundschule
(1) Alle Kinder sollen in dem Jahr, welches der Schulpflicht unmittelbar vorausgeht, eine Kindertagesstätte besuchen. Hierauf wirken die Träger der öffentlichen Jugendhilfe hin.
(2) Der Übergang zur Grundschule erfolgt nach Maßgabe der pädagogischen Konzeption der Kindertagesstätte unter Berücksichtigung des Entwicklungsstandes des Kindes und der Zusammenarbeit der Eltern.
(3) Die Kindertagesstätten arbeiten mit den Grundschulen zur Information und Abstimmung ihrer jeweiligen Bildungskonzepte zusammen. Hierzu werden geeignete Kooperationsformen, wie Arbeitsgemeinschaften, gegenseitige Hospitationen und gemeinsame Fortbildungen, zwischen Kindertagesstätten und Grundschulen vereinbart.
§ 4 Anmelde- und Aufnahmeverfahren
(1) Der Anspruch auf Aufnahme eines Kindes in eine Kindertagesstätte richtet sich nach den Bestimmungen der §§ 14, 16 und 17 i. V. m. § 19 KiTaG. Kinder, die das erste Lebensjahr vollendet haben, haben bis zum Schuleintritt einen Rechtsanspruch auf Förderung in einer Tageseinrichtung.
Er umfasst im Rahmen der Öffnungszeiten der Kindertagesstätten montags bis freitags eine tägliche Betreuungszeit von regelmäßig durchgängig sieben Stunden, die als Vormittagsangebot ausgestaltet werden sollen. Bei Angeboten, die eine Betreuung über die Mittagszeit miteinschließen, soll ein Mittagessen vorgesehen werden (§ 14 Abs. 1 KiTaG). Um den Rechtsanspruch zu realisieren, gibt es nach dem Gesetz einen Übergangszeitraum bis 01.07.2028. Der Rechtsanspruch gilt, aber es kommt auf den konkreten Bedarf vor Ort und die Bedingungen der Kitas an.
(2) Es werden grundsätzlich nur Kinder aus dem zugeordneten Einzugsbereich des Kindertagesstättenbedarfsplanes des Rhein-Lahn-Kreises aufgenommen. In begründeten Ausnahmefällen ist eine Aufnahme aus anderen Kommunen möglich, wenn eine Aufnahme der Kinder aus dem zugeordneten Einzugsbereich weiterhin gewährleistet wird. In diesen Fällen besteht jedoch kein Rechtsanspruch. Die Aufnahme erfolgt unter dem Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufes. In U2-Plätzen (frühere Bezeichnung „Krippengruppe“), können auch Kinder aus dem Einzugsbereich der anderen Kitas der Stadt Bad Ems aufgenommen werden, sofern dort keine U2-Plätze vorhanden sind, beziehungsweise keine freien Plätze zur Verfügung stehen. Im Anschluss an die U2-Betreuung werden die Kinder in der Kindertagesstätte ihres Einzugsgebietes weiter betreut und gefördert. Ausnahmen hierzu können nur entstehen, wenn die Kindertagesstätte im Einzugsgebiet keine freien Kapazitäten hat.
Bei Wegzug aus dem Einzugsbereich der Kindertagesstätte erlischt der Rechtsanspruch auf einen Betreuungsplatz in den städtischen Einrichtungen. Der Betreuungsvertrag endet, ohne dass es einer Kündigung bedarf, spätestens vier Wochen zum Monatsende nach Umzugsdatum. Voraussetzung für die Aufnahme eines Kindes in eine Kindertagesstätte ist der Abschluss eines Betreuungsvertrages zwischen den Personensorgeberechtigten und der Einrichtung bzw. des Trägers.
(3) Weiter muss ein entsprechender Nachweis darüber vorgelegt werden, dass bei dem Kind ein ausreichender Impfschutz gegen Masern besteht, eine Immunität gegen Masern vorliegt oder das Kind aufgrund einer medizinischen Kontraindikation nicht geimpft werden kann.
(4) Die Zahl der Aufnahme von Kindern in eine Kindertagesstätte ist in der Regel beschränkt auf die in der Betriebserlaubnis gem. § 45 SGB VIII festgelegte maximale Anzahl und Art der Betreuungsplätze.
Die Aufnahme der Kinder erfolgt durch die Kita-Leitung nach den Grundsätzen der sozialen und pädagogischen Dringlichkeit. Die Trägerin kann mit den Personensorgeberechtigten eine Probezeit vereinbaren. Die Aufnahme der Kinder erfolgt nach einem „Eingewöhnungskonzept“ bei denen die Personensorgeberechtigten sich zur Mitwirkung verpflichten.
Die individuellen Betreuungssettings sind in der jeweiligen Kindertagesstätte zu erfragen.
Änderungen des Betreuungssettings sind in Ausnahmefällen der Kindertagesstätte in Abstimmung mit der Trägerin vorbehalten.
(5) Folgende schriftliche Unterlagen sind bis zum Tag der Aufnahme vorzulegen:
| - | Der ausgefüllte Betreuungsvertrag einschließlich der Unterschrift zur Annahme der Kindertagesstättenordnung |
| - | Angaben zur Gesundheit des Kindes |
| - | Abholregelung: |
| Erklärung der Personensorgeberechtigten, von wem das Kind aus der Kindertagesstätte abgeholt werden darf | |
| - | Verpflichtungsschein zum Umgang mit Krankheiten inkl. der Belehrung für Eltern und sonstige Erziehungsberechtigte gem. § 34 Abs. 5 S. 2 Infektionsschutzgesetz |
| - | Einverständniserklärungen (Entfernung von Zecken, Video- und Tonaufnahmen, Fotoaushänge etc.) |
| - | Maßnahmenplan bei personellen Engpässen |
(6) Liegen mehr Anmeldungen vor als freie Plätze zur Verfügung stehen, erfolgt die Aufnahme der angemeldeten Kinder nach den Grundsätzen der sozialen und pädagogischen Dringlichkeit im Einzelfall.
Dabei sind folgende Kriterien zu berücksichtigen:
| a) | Nach dem Eingang der Anmeldung |
| (Anmeldungen vor der Geburt der Kinder werden nicht berücksichtigt) | |
| b) | Kinder nach dem Lebensalter (z.B. Vorschulkinder) |
| c) | Besuch der Einrichtung durch Geschwisterkinder. Die Geburt eines Geschwisterkindes und die damit einhergehende Elternzeit eines Personensorgeberechtigten bedeuten den Wegfall des Anspruches auf ein Betreuungssetting von mehr als sieben Stunden, spätestens einen Monat nach der Geburt des Geschwisterkindes. |
| c) | Kinder von berufstätigen, alleinerziehenden Personensorgeberechtigten oder von Personensorgeberechtigten die beide berufstätig sind, sie sich in einer beruflichen Ausbildung/Studium befinden oder an Maßnahmen zur Eingliederung in den Arbeitsmarkt im Sinne des SGB II teilnehmen. Der Anspruch auf das Betreuungssetting 2 (mehr als 7 Stunden) entfällt, wenn die Berufstätigkeit endet (Übergänge bei kurzfristiger Arbeitslosigkeit sind möglich) |
| d) | Kinder, die einen besonderen familienergänzenden Erziehungs- und Förderbedarf (z.B. Zuweisung vom Kreisjugendamt) benötigen. |
Die Platzvergabe und die einzelnen Kriterien können überprüft werden und sind in geeigneter Form (z. B. mittels amtlicher Bescheinigungen, Kopien des Arbeitsvertrages usw.) nachzuweisen.
(7) Die Entscheidung über die Vergabe eines Platzes trifft die Trägerin der Einrichtung in Abstimmung mit der Kita-Leitung.
§ 5 Mitarbeiter/-innen der Kindertagesstätten
Die Aufgaben leiten sich aus dieser Kindertagesstättenordnung ab. Die Kita-Leitung liegt in den Händen der bestellten Leitung. In deren Abwesenheit übernimmt die Stellvertretung die Leitung. Die Trägerin stellt das Personal nach der gültigen Fachkräftevereinbarung für Kindertagesstätten ein.
§ 6 Besuch der Einrichtung, Öffnungs- und Schließzeiten
(1) Im Interesse des Kindes und der pädagogischen Arbeit soll die Einrichtung regelmäßig besucht werden.
(2) Die Einrichtungen sind regelmäßig von Montag bis Freitag, mit Ausnahme der gesetzlichen Feiertage und der Ferien geöffnet. Die Öffnungszeiten legt die Trägerin der Einrichtung mit dem örtlichen Jugendamt fest.
Die regelmäßigen täglichen Öffnungszeiten und die Schließzeiten werden durch Aushang in der Einrichtung bekannt gegeben. Die Ferientermine werden von der Trägerin im Einvernehmen mit der Kita-Leitung festgelegt und dem Elternausschuss schriftlich mitgeteilt.
(3) Muss die Einrichtung oder eine Gruppe aus besonderem Anlass (z.B. wegen Erkrankung, dienstlicher Verhinderung, zur Vermeidung der Übertragung ansteckender Krankheiten, betrieblicher Mängel oder Streik) geschlossen bleiben, werden die Personensorgeberechtigten hiervon rechtzeitig unterrichtet. Ein Notfallplan wird den Personensorgeberechtigten ausgehändigt.
(4) Es wird gebeten, die Kinder frühestens zum Beginn der verbindlich vereinbarten Betreuungszeit zur Einrichtung zu bringen und spätestens am Ende der verbindlich vereinbarten Betreuungszeit wieder abzuholen.
(5) Bei einem Fernbleiben des Kindes muss dieses bis spätestens 08.00 Uhr des 1. Fehltages entschuldigt werden. Das Fehlen des Kindes ist mündlich, telefonisch oder schriftlich mitzuteilen.
(6) Für Kinder in der Eingewöhnungszeit können besondere Absprachen getroffen werden.
(7) Sprechzeiten mit der Kita-Leitung bzw. den pädagogischen Fachkräften können vereinbart werden.
§ 7 Kleidung, Spezielle Regelungen, Foto-/Videoaufnahmen
(1) Die Kinder sollen für den Besuch der Einrichtung kindgemäße Kleidung tragen, die zum Spielen in der Gruppe und auf dem Außengelände geeignet ist.
(2) Spezielle Regelungen, wie z.B. Turnkleidung, Malkleidung, Matschkleidung, Zweitschuhe, etc. werden mit den Mitarbeiter/-innen der jeweiligen Gruppen besprochen.
(3) Bei den betreuten Kindern ist es notwendig, dass die Personensorgeberechtigten ausreichend Wechselwäsche für ihr Kind in der Einrichtung hinterlegen. Pflegemittel, wie Windeln, Öl oder Creme sind von den Personensorgeberechtigten in ausreichender Menge selbst bereitzustellen.
(4) Zur Darstellung der pädagogischen Arbeit und zur Entwicklungsdokumentation können Fotos, Video- und Tonaufnahmen von Kindern innerhalb der Einrichtung ausgehängt oder an Elternabenden gezeigt werden. Bei geplanter Veröffentlichung solcher Materialien außerhalb der Einrichtung werden die einzelnen Kinder und die Personensorgeberechtigten vorher um Erlaubnis gefragt.
§ 8 Aufsichtspflicht
(1) Während der Öffnungszeiten der Einrichtung sind grundsätzlich die pädagogisch tätigen Betreuungskräfte für die ihnen anvertrauten Kinder verantwortlich. Die Aufsichtspflicht erstreckt sich auf die Zeit des Aufenthalts der Kinder in der Tagesstätte einschließlich der Ausflüge, Spaziergänge, Besichtigungen und ähnliches.
(2) Die Aufsichtspflicht beginnt mit der Übernahme des Kindes durch die Betreuungskräfte in der Einrichtung und endet mit der Übergabe des Kindes in die Obhut eines Personensorgeberechtigten oder an eine abholberechtigte Person. Für Kinder, die mit schriftlicher Erlaubnis der Personensorgeberechtigten den Hin- und/oder Rückweg alleine bewältigen dürfen, beginnt die Aufsichtspflicht beim Betreten und endet mit dem Verlassen des Kindertagesstättengeländes.
(3) Auf dem Weg zur Einrichtung sowie auf dem Heimweg obliegt die Aufsichtspflicht alleine den Personensorgeberechtigten oder der abholberechtigten Person. Dem ordnungsgemäßen Übergang in den jeweils anderen Aufsichtspflichtbereich ist besondere Aufmerksamkeit zu widmen.
(4) Bei gemeinsamen Veranstaltungen der Kindertagesstätte (z. B. Feste o. ä.) sind die Personensorgeberechtigten aufsichtspflichtig, sofern vorher keine andere Absprache über die Wahrnehmung der Aufsicht getroffen wurde.
(5) Andere Personen, außer den Personensorgeberechtigten, dürfen nur mit deren schriftlichen Erlaubnis Kinder abholen. Wenn Kinder allein oder früher nach Hause gehen sollen, bedarf es einer schriftlichen Erklärung der Personensorgeberechtigten (z.B. bei Veranstaltungen, Festen).
§ 9 Verhalten bei Krankheitsfällen, Medikamentenabgabe
(1) Bei ersten Krankheitszeichen (z. B.Fieber, Erbrechen, Husten, Durchfall, Auftreten von Hautausschlägen usw.) dürfen die betroffenen Kinder die Kindertagesstätte nicht besuchen. An alle Personensorgeberechtigte wird appelliert, ihre Kinder wegen der hohen körperlichen Belastung und einer Ansteckungsgefahr für andere Kinder und das Personal in diesem Falle nicht in die Einrichtung zu schicken.
(2) Bei Erkrankung eines Kindes oder eines Familienmitgliedes an einer Krankheit gemäß § 34 Infektionsschutzgesetz (IfSG) (z.B. Kopfläuse, Keuchhusten, Windpocken, Diphterie, Masern, etc.) muss der Kita-Leitung sofort eine Mitteilung gemacht werden, spätestens an dem der Erkrankung folgenden Tag. Ein Merkblatt zum IfSG des Robert-Koch-Institutes hierzu ist in der Einrichtung erhältlich. Der Besuch der Einrichtung ist in diesem Falle ausgeschlossen.
(3) Bevor das Kind nach einer ansteckenden Krankheit im Sinne des § 34 IfSG die Einrichtung wieder besucht, ist eine ärztliche Unbedenklichkeitsbescheinigung vorzulegen. Die Personensorgeberechtigten erteilen mit der Anmeldung den pädagogischen Fachkräften der Einrichtung die Erlaubnis, das Kind auf Läuse bzw. Nissen zu kontrollieren.
(4) Medikamente dürfen in der Einrichtung grundsätzlich nicht verabreicht werden. Für Notfallmedikation oder für lebensnotwendige Medikamente sind abweichende Regelungen in Absprache mit der Kita-Leitung nach Erteilung der Vollmacht der Personensorgeberechtigten, Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung und Einweisung des pädagogischen Personals möglich.
(5) Sollte bei Ihrem Kind eine Zecke oder Fremdkörper (z. B. Holzsplitter, Glasscherbe) entdeckt werden, wird diese von den pädagogischen Fachkräften unverzüglich entfernt und gekennzeichnet, um eine Übertragung von Krankheiten oder Entzündung weitestgehend zu vermeiden. Die Personensorgeberechtigten werden darüber informiert und sollten zur Sicherheit im Anschluss einen Arzt aufsuchen.
(6) In schwerwiegenden Fällen kann die Kita-Leitung im Einvernehmen mit der Trägerin den Besuch durch ein krankes Kind untersagen.
§ 10 Versicherungsschutz
(1) Die Kinder sind nach § 2 Abs. 1 Nr. 8 a SGB VII gesetzlich gegen Unfälle versichert
| • | auf dem direkten Weg von der Wohnung zur Einrichtung oder dem Ort, an dem eine Veranstaltung der Einrichtung stattfindet, |
| • | während des Besuchs der Einrichtung, |
| • | bei Ausflügen und Besichtigungen sowie bei Feiern, die von der Einrichtung organisiert sind. |
(2) Die Leistungen der Unfallversicherung beziehen sich nur auf Personenschäden, nicht auf Sachschäden oder Schmerzensgeld.
(3) Alle Unfälle, die auf dem Weg zur und von der Einrichtung eintreten, müssen der Kita-Leitung der Einrichtung unverzüglich gemeldet werden.
(4) Für den Verlust, die Beschädigung und die Verwechselung persönlicher Gegenstände des Kindes, wie z. B. Kleider, Brillen, Spiel- und Wertgegenstände wird keine Haftung übernommen. Es wird empfohlen, die Sachen mit dem Namen des Kindes zu versehen.
(5) Für Schäden, die ein Kind einem Dritten zufügt oder für Sachschäden, haften unter Umständen die Personensorgeberechtigten. Es wird deshalb empfohlen, eine private Haftpflichtversicherung abzuschließen.
§ 11 Abmeldung, Kündigung, Ausschluss
(1) Die Abmeldung ist grundsätzlich nur mit einer vierwöchigen Frist zum Monatsende möglich. Dies gilt auch für den Wechsel in der Betreuungsart in der Einrichtung. Die Kündigung muss schriftlich (§ 126 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB); eigenhändig durch Namensunterschrift unterzeichnet) unter Angabe der Gründe erfolgen und ist an die Kita-Leitung zu richten.
(2) Abweichende Regelungen für Kinder, die in die Schule wechseln und nicht bis zum Ende des Kindergartenjahres bleiben, werden gesondert durch die Kita-Leitung vereinbart.
(3) Für Kinder, die in die Schule aufgenommen werden und bis zum Ende des Kindergartenjahres die Einrichtung besuchen, erübrigt sich eine schriftliche Abmeldung.
(4) Ein Kind kann vom weiteren Besuch der Kindertagesstätte mit einer vierwöchigen Frist zum Monatsende insbesondere ausgeschlossen werden, wenn
| • | dass Kind die Einrichtung über einen zusammenhängenden Zeitraum von länger als vier Wochen unentschuldigt nicht mehr besucht hat und der Platz dringend benötigt wird |
| • | das Kind besonderer Hilfen oder pädagogischer und erzieherischer Betreuung bedarf, die von der Einrichtung trotz erheblicher Bemühungen nicht geleistet werden kann, |
| • | das Kind Verhaltensmuster einer massiven Selbst- oder Fremdgefährdung zeigt, die unter Ausschöpfung der pädagogischen Möglichkeiten der Einrichtung nicht abgestellt werden können (§ 47 SGB VIII), |
| • | der zu entrichtende Elternbeitrag (auch für Mittagessen) für drei aufeinanderfolgende Monate nicht bezahlt wurde, |
| • | mangelnde Bereitschaft zur Zusammenarbeit besteht, |
| • | die Personensorgeberechtigten die in dieser Kindertagesstättenordnung aufgeführten Pflichten wiederholt nicht beachten, |
| • | erhebliche, nicht ausräumbare Auffassungsunterschiede über das Erziehung-, Bildungs- und Betreuungskonzept zwischen Personensorgeberechtigten, Träger und Leitung bestehen, so dass eine angemessene Förderung der Gesamtentwicklung des Kindes trotz mehrfacher Einigungsbemühungen nicht mehr möglich und die Fortsetzung des Benutzungsverhältnisses der Trägerin nicht zumutbar ist, |
| • | die Einrichtung geschlossen wird. |
§ 12 Elternbeiträge und Essensgeldbeiträge
(1) Für Kinder, die das zweite Lebensjahr vollendet haben, ist der Besuch der Kindertagesstätte bis zum Schuleintritt beitragsfrei (§ 26 Abs. 1 KiTaG)
(2) Die Trägerin erhebt Elternbeiträge zur anteiligen Deckung der Personalkosten für die Förderung von Kindern, die das zweite Lebensjahr noch nicht vollendet haben, und für die Förderung von Schulkindern (§ 26 Abs. 2 KiTaG). Die Elternbeiträge werden vom örtlichen Jugendamt festgesetzt.
(3) Elternbeiträge sind grundsätzlich in vollen Monatsbeiträgen auch während urlaubs-, ferien- und betriebsbedingten Schließtagen der Einrichtung, Schließzeiten aus besonderem Anlass (z. B. wegen höherer Gewalt oder Streik) sowie für Fehltage der Kinder zu entrichten. Die Eingewöhnung des Kindes nach dem bestehenden Konzept ist ebenfalls ab dem ersten Tag beitragspflichtig. Bei längeren Kur-oder Krankenhausaufenthalten ist der Beitrag zur Freihaltung des Kita-Platzes durchgängig zu zahlen. Der Elternbeitrag wird ab dem Monat der Aufnahme bis zu dem Monat bevor das Kind das zweite Lebensjahr vollendet, fällig. Der Monat in dem der 2. Geburtstag des Kindes ist, ist bereits beitragsfrei.
(4) Für Kinder unter zwei Jahren und Schulkinder, die eine Kindertagesstätte besuchen, ist ein Elternbeitrag auf Grundlage von § 26 KiTaG und § 90 SGB VIII monatlich zu entrichten. Abhängig vom Familiennettoeinkommen und der Zahl der im Haushalt befindlichen Kinder bemisst sich die Höhe des Kostenbeitrages nach einer Elternbeitragstabelle des Jugendhilfeausschusses des Rhein-Lahn-Kreises.
(5) Gemäß § 26 Abs. 3 Satz 3 KiTaG kann bei Familien mit geringem Einkommen der Kostenbeitrag in besonderen Ausnahmefällen auf Antrag vom örtlichen Jugendamt übernommen werden. Wenn Beitragspflichtige oder deren Kinder Leistungen zur Bestreitung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II oder SGB XII, dem Asylbewerberleistungsgesetz, Kinderzuschlag gemäß § 6 a des Bundeskindergeldgesetzes oder Wohngeld nach dem Wohngeldgesetz beziehen, ist der Kostenbeitrag nach § 90 Abs. 4 SGB VIII auf Antrag festzusetzen und vom örtlichen Jugendamt zu übernehmen bzw. zu erlassen.
(6) Zusätzlich zum Elternbeitrag wird gemäß § 26 Abs. 4 KiTaG für die Mittagsverpflegung der Kinder gesondert einen Essensgeldbeitrag erhoben. Eine Abmeldung des Mittagessens muss bis morgens 08.00 Uhr erfolgen. Später eingehende Abmeldungen können nicht mehr berücksichtigt werden, so dass in diesem Fall das Essen berechnet wird.
(7) Eine anteilmäßige Kürzung bzw. Rückzahlung der Elternbeiträge aufgrund vorübergehender Schließungen der Kindertagesstätten wegen höherer Gewalt oder Streik erfolgt nicht.
(8) Die jeweils gültigen Elternbeiträge und die Höhe der Essensgeldbeiträge sind bei der Kita-Leitung zu erfragen.
§ 13 Beginn und Ende der Zahlungspflicht
(1) Die Elternbeiträge sowie die Essensgeldbeiträge sind in der Regel zum 15. des laufenden Monats fällig, frühestens jedoch nach Zugang der entsprechenden Zahlungsaufforderung.
(2) Die Zahlungspflicht beginnt mit der Aufnahme des Kindes in die Kindertagesstätte und endet mit Ablauf des Monats, in dem das Kind abgemeldet oder beitragsfrei bzw. vom Besuch der Kindertagesstätte ausgeschlossen wird.
(3) Für Kinder, die nach über vier Wochen Abwesenheit weder entschuldigt noch abgemeldet werden, bleibt die Zahlungspflicht der Elternbeiträge bestehen.
(4) Zur Zahlung verpflichtet sind die Personensorgeberechtigte oder andere Unterhaltsverpflichtete, auf deren Antrag ein Kind in die kommunale Kindertagesstätte aufgenommen wird.
§ 14 Zusammenarbeit
(1) Zum Wohle des Kindes verpflichten sich die Kindertagesstätten und die Personensorgeberechtigten im Rahmen des Betreuungsverhältnisses erziehungspartnerschaftlich zusammenzuarbeiten.
(2) Jährlich findet mindestens ein persönliches Gespräch statt, in dem Fragen und Probleme über die Entwicklung und Erziehung des Kindes besprochen werden.
(3) Über jedes Gespräch wird ein Ergebnisprotokoll angefertigt, das den Personensorgeberechtigten zur Unterschrift vorgelegt und auf ihren Wunsch in einer Ausfertigung ausgehändigt wird. Erzieher/-innen und Personensorgeberechtigte verpflichten sich, wertschätzend und höflich miteinander zum Wohle der Kinder zusammen zu arbeiten.
(4) Eine Zusammenarbeit besteht ebenfalls zwischen der Kindertagesstätte und dem Träger der öffentlichen Jugendhilfe (Jugendamt). Ein so genanntes Schutzkonzept auf der Grundlage des § 8a SGB VIII ist ein Teil der Konzeption der Einrichtung.
§ 15 Elternversammlung/Elternausschuss/Kita-Beirat
(1) Die Eltern und sonstigen Erziehungsberechtigten der die Kindertageseinrichtung besuchenden Kinder wirken durch die Elternversammlung und den Elternausschuss an der Erziehungs-, Bildungs- und Betreuungsarbeit der Tageseinrichtung mit (Teil 3 des KiTaG).
(2) Die Elternversammlung erörtert grundsätzliche, die Tageseinrichtung betreffende Angelegenheiten (§ 9 Abs. 2 KiTaG). Sie wählt zudem den Elternausschuss, welcher die Interessen der Eltern vertritt, Auskunft vom Träger oder der Kita-Leitung der Tageseinrichtung einholt und Vorschläge unterbreitet (9 Abs. 3 KiTaG).
(3) Überdies wird in jeder Tageseinrichtung ein Beirat (§ 7 KiTaG) eingerichtet. Darin arbeiten die Trägerin, die Kita-Leitung, die pädagogischen Fachkräfte und die Eltern zusammen. Durch die Beschlussfassung von Empfehlungen wirken so die Eltern an der Gestaltung der pädagogischen grundsätzlichen Angelegenheiten und strukturellen Grundlagen der Erziehungs-, Bildungs- und Betreuungsarbeit der Kindertagesstätte mit. Eine zusätzliche pädagogische Fachkraft bringt die in der pädagogischen Arbeit gewonnene Perspektive in die Arbeit ein.
§ 16 Verbindlichkeiten
Die Kindertagesstättenordnung wird den Personensorgeberechtigten ausgehändigt. Mit der Anmeldung des Kindes und ihrer Unterschrift erkennt man die Kindertagesstättenordnung als verbindlich an und begründet dadurch ein Vertragsverhältnis mit der Stadt Bad Ems als Trägerin.
§ 17 Inkrafttreten
Die Kindertagesstätten-Ordnung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
Gleichzeitig tritt die bisherige Kindertagesstättenordnung vom 20.06.2018 außer Kraft.