Aufgrund der §§ 1, 2, 3 und 9 des Polizei- und Ordnungsbehördengesetzes (POG), § 1 Abs. 1 Landesverwaltungsverfahrensgesetz (LVwVfG) i. V. m. den §§ 35 Satz 2, 41, 43 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) i.V.m. den § 5 Abs. 1 und 2 Konsumcannabisgesetz (KCanG) in der derzeit jeweils geltenden Fassung, ergeht folgende Allgemeinverfügung:
| 1. | Während des Bartholomäusmarktes in Bad Ems von Freitag, den 23.08.2024, bis Montag, den 26.08.2024, ist es innerhalb des Marktgeländes und in den angrenzenden Bereichen (in dem beigefügten Kartenausschnitt mit gelb unterbrochener Linie umrandeter Geltungsbereich) in der Öffentlichkeit verboten, Cannabis i. S. d. § 1 Nr. 8 Konsumcannabisgesetz (KCanG) innerhalb der nachfolgend aufgeführten Zeiten zu konsumieren: |
| Freitag, 23.08.2024, von 15:00 Uhr bis 03:00 Uhr (am Folgetag) |
| Samstag, 24.08.2024, von 15:00 Uhr bis 03:00 Uhr (am Folgetag) |
| Sonntag, 25.08.2024, von 11:00 Uhr bis 01:00 Uhr (am Folgetag) |
| Montag, 26.08.2024, von 10:00 Uhr bis 01:00 Uhr (am Folgetag) |
| Der räumliche Geltungsbereich der Allgemeinverfügung kann dem beigefügten Kartenausschnitt (Anlage zur Allgemeinverfügung Cannabiskonsumverbot) entnommen werden. Dieser ist Bestandteil der Allgemeinverfügung. |
| 2. | Die sofortige Vollziehung dieser Allgemeinverfügung wird aufgrund § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) im besonderen öffentlichen Interesse angeordnet. |
| 3. | Für den Fall der Zuwiderhandlung gegen die Anordnung des Verbots nach Ziffer 1. dieser Allgemeinverfügung wird als Zwangsmittel der unmittelbare Zwang in Form der Sicherstellung von Cannabis i. S. d. § 1 Nr. 8 KCanG nach den §§ 1, 2 Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz (LVwVG) i. V. m. §§ 62, 65 und 66 LVwVG sowie eine mögliche Platzverweisung (§ 13 Abs. 1 POG) angedroht. |
| Des Weiteren kann für die Zuwiderhandlung gegen das Verbot in Ziffer 1. dieser Allgemeinverfügung ein Bußgeld wegen einer Ordnungswidrigkeit nach § 36 Absatz 1 Nummer 4 i. V. m. Absatz 2 KCanG in Höhe von 500,00 Euro zur Zahlung fällig werden. |
| 4. | Diese Allgemeinverfügung gilt gemäß § 41 Abs. 4 Satz 4 VwVfG mit dem auf die öffentliche Bekanntmachung folgenden Tag als bekannt gegeben. |
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe bei der Verbandsgemeindeverwaltung Bad Ems-Nassau Bleichstr. 1, 56130 Bad Ems, Widerspruch erhoben werden.
Bezüglich der Anordnung der sofortigen Vollziehung kann beim Verwaltungsgericht Koblenz, Deinhardpassage 1, 56068 Koblenz, Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung gestellt werden.
Hinweise:
Nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO hat ein Rechtsbehelf (Anfechtungswiderspruch oder Anfechtungsklage) wegen der Anordnung der sofortigen Vollziehung keine aufschiebende Wirkung. Die Allgemeinverfügung muss daher auch dann befolgt werden, wenn sie mit einem Widerspruch oder Anfechtungsklage angefochten würde.
Nach § 41 Abs. 4 VwVfG ist nur der verfügende Teil einer Allgemeinverfügung ortsüblich bekannt zu machen. Die Allgemeinverfügung mit ihrer vollständigen Begründung kann ab sofort während den üblichen Geschäftszeiten (Öffnungszeiten siehe u. a. auf der Homepage der Verbandsgemeindeverwaltung Bad Ems-Nassau unter www.vgben.de) beim Ordnungsamt der Verbandsgemeindeverwaltung Bad Ems-Nassau, Bleichstr. 1, 56130 Bad Ems eingesehen werden.