Der Ortsgemeinderat hat auf Grund des § 95 Gemeindeordnung Rheinland-Pfalz in der Fassung vom 31.01.1994 (GVBl. S. 153), zuletzt geändert durch Gesetz vom 28.05.2008, (GVBl. S. 79), folgende Haushaltssatzung beschlossen, die aufgrund der Verfügung der Kreisverwaltung des Rhein-Lahn-Kreises in Bad Ems als Aufsichtsbehörde vom 04.07.2023 hiermit öffentlich bekannt gemacht wird. Die Haushaltssatzung enthält keine genehmigungspflichtigen Teile.
Festgesetzt werden
1. im Ergebnishaushalt
der Gesamtbetrag
der Erträge auf — 950.540 Euro
der Gesamtbetrag
der Aufwendungen auf — 728.132 Euro
Jahresüberschuss — 222.408 Euro
2. im Finanzhaushalt
a) die ordentlichen Einzahlungen auf — 935.940 Euro
die ordentlichen Auszahlungen auf — 657.382 Euro
Saldo der ordentlichen Ein-
und Auszahlungen — 278.558 Euro
b) die außerordentlichen Einzahlungen auf — 0 Euro
die außerordentlichen Auszahlungen auf — 0 Euro
Saldo der außerordentlichen Ein-
und Auszahlungen — 0 Euro
c) die Einzahlungen
aus Investitionstätigkeit auf — 300.400 Euro
die Auszahlungen
aus Investitionstätigkeit auf — 540.600 Euro
Saldo der Ein- und Auszahlungen
aus Investitionstätigkeit — - 240.200 Euro
d) die Einzahlungen
aus Finanzierungstätigkeit auf — 42.242 Euro
die Auszahlungen
aus Finanzierungstätigkeit auf — 80.600 Euro
Saldo der Ein- und Auszahlungen
aus Finanzierungstätigkeit — - 38.358 Euro
e) der Gesamtbetrag
der Einzahlungen auf — 1.278.582 Euro
der Gesamtbetrag
der Auszahlungen auf — 1.278.582 Euro
Veränderung des Finanzmittelbestands
im Haushaltsjahr — 0 Euro
Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite, deren Aufnahme zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen erforderlich ist, wird festgesetzt für
- zinslose Kredite auf — 0 Euro
- verzinste langfristige Kredite auf — 0 Euro
Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Ermächtigungen zum Eingehen von Verpflichtungen, die künftig Haushaltsjahre mit Auszahlungen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen (Verpflichtungsermächtigungen) belasten, wird festgesetzt auf — 0,00 Euro
Die Summe der Verpflichtungsermächtigungen, für die in den künftigen Haushaltsjahren voraussichtlich Investitionskredite aufgenommen werden müssen, beläuft sich auf — 0,00 Euro
Die Steuersätze für die Gemeindesteuern werden für das Haushaltsjahr 2023 wie folgt festgesetzt:
Grundsteuer
Grundsteuer A — 345 v.H.
Grundsteuer B — 465 v.H.
Gewerbesteuer — 380 v.H.
Die Hundesteuer beträgt für Hunde, die innerhalb des Gemeindegebietes gehalten werden:
• für den ersten Hund — 60,00 EUR
• für den zweiten Hund — 120,00 EUR
• für jeden weiteren Hund — 180,00 EUR
• Kampfhunde — 600,00 EUR
Stand des Eigenkapitals
zum 31.12.2021 — 1.704.640 Euro
Voraussichtlicher Stand des Eigenkapitals
zum 31.12.2022 — 1.622.324 Euro
Voraussichtlicher Stand des Eigenkapitals
zum 31.12.2023 — 1.844.732 Euro
Investitionen sind einzeln im Teilfinanzhaushalt darzustellen.
Die Bewilligung von Altersteilzeit für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer wird in 0 Fällen zugelassen.
Hinweis:
Der Haushaltsplan liegt zur Einsichtnahme vom 25.08.2023 bis 04.09.2023 während der Öffnungszeit (montags bis freitags von 8.30 Uhr bis 12.00 Uhr, sowie zusätzlich Montag und Dienstag 14.00 Uhr bis 16.00 Uhr, Donnerstag 14.00 Uhr bis 18.00 Uhr) im Rathaus der Verbandsgemeinde Bad Ems-Nassau, Bleichstraße 1, 56130 Bad Ems, Zimmer 408, öffentlich aus.
Gemäß § 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung (GemO) wird darauf hingewiesen, dass Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der GemO oder aufgrund der GemO erlassener Verfahrens- oder Formvorschriften zustande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten. Dies gilt nicht, wenn
| 1. | die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder |
| 2. | vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat. |