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Bad Ems-Nassau aktuell Ausgabe Bad Ems
Ausgabe 34/2023
Öffentliche Bekanntmachungen und sonstige Mitteilungen
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Haushaltssatzung der Ortsgemeinde Frücht für das Haushaltsjahr 2023 vom 15.08.2023

Der Ortsgemeinderat hat auf Grund des § 95 Gemeindeordnung Rheinland-Pfalz in der Fassung vom 31.01.1994 (GVBl. S. 153), zuletzt geändert durch Gesetz vom 28.05.2008, (GVBl. S. 79), folgende Haushaltssatzung beschlossen, die aufgrund der Verfügung der Kreisverwaltung des Rhein-Lahn-Kreises in Bad Ems als Aufsichtsbehörde vom 04.07.2023 hiermit öffentlich bekannt gemacht wird. Die Haushaltssatzung enthält keine genehmigungspflichtigen Teile.

§ 1 Ergebnis- und Finanzhaushalt

Festgesetzt werden

1. im Ergebnishaushalt

der Gesamtbetrag

der Erträge auf  —  950.540 Euro

der Gesamtbetrag

der Aufwendungen auf  —  728.132 Euro

Jahresüberschuss  —  222.408 Euro

2. im Finanzhaushalt

a) die ordentlichen Einzahlungen auf  —  935.940 Euro

die ordentlichen Auszahlungen auf  —  657.382 Euro

Saldo der ordentlichen Ein-

und Auszahlungen  —  278.558 Euro

b) die außerordentlichen Einzahlungen auf  —  0 Euro

die außerordentlichen Auszahlungen auf  —  0 Euro

Saldo der außerordentlichen Ein-

und Auszahlungen  —  0 Euro

c) die Einzahlungen

aus Investitionstätigkeit auf  —  300.400 Euro

die Auszahlungen

aus Investitionstätigkeit auf  —  540.600 Euro

Saldo der Ein- und Auszahlungen

aus Investitionstätigkeit  —  - 240.200 Euro

d) die Einzahlungen

aus Finanzierungstätigkeit auf  —  42.242 Euro

die Auszahlungen

aus Finanzierungstätigkeit auf  —  80.600 Euro

Saldo der Ein- und Auszahlungen

aus Finanzierungstätigkeit — - 38.358 Euro

e) der Gesamtbetrag

der Einzahlungen auf  —  1.278.582 Euro

der Gesamtbetrag

der Auszahlungen auf  —  1.278.582 Euro

Veränderung des Finanzmittelbestands

im Haushaltsjahr  —  0 Euro

§ 2 Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite

Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite, deren Aufnahme zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen erforderlich ist, wird festgesetzt für

- zinslose Kredite auf  —  0 Euro

- verzinste langfristige Kredite auf  —  0 Euro

§ 3 Gesamtbetrag der vorgesehenen Ermächtigungen

Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Ermächtigungen zum Eingehen von Verpflichtungen, die künftig Haushaltsjahre mit Auszahlungen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen (Verpflichtungsermächtigungen) belasten, wird festgesetzt auf  —  0,00 Euro

Die Summe der Verpflichtungsermächtigungen, für die in den künftigen Haushaltsjahren voraussichtlich Investitionskredite aufgenommen werden müssen, beläuft sich auf  —  0,00 Euro

§ 4 Steuersätze

Die Steuersätze für die Gemeindesteuern werden für das Haushaltsjahr 2023 wie folgt festgesetzt:

Grundsteuer

Grundsteuer A  —  345 v.H.

Grundsteuer B  —  465 v.H.

Gewerbesteuer  —  380 v.H.

Die Hundesteuer beträgt für Hunde, die innerhalb des Gemeindegebietes gehalten werden:

• für den ersten Hund  —  60,00 EUR

• für den zweiten Hund  —  120,00 EUR

• für jeden weiteren Hund  —  180,00 EUR

• Kampfhunde  —  600,00 EUR

§ 5 Eigenkapital

Stand des Eigenkapitals

zum 31.12.2021  —  1.704.640 Euro

Voraussichtlicher Stand des Eigenkapitals

zum 31.12.2022  —  1.622.324 Euro

Voraussichtlicher Stand des Eigenkapitals

zum 31.12.2023  —  1.844.732 Euro

§ 6 Wertgrenze für Investitionen

Investitionen sind einzeln im Teilfinanzhaushalt darzustellen.

§ 7 Altersteilzeit

Die Bewilligung von Altersteilzeit für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer wird in 0 Fällen zugelassen.

56132 Frücht, den 15.08.2023
Ortsgemeinde Frücht
In der Verbandsgemeinde Bad Ems-Nassau
Dienstsiegel
Andreas Schilbach, Ortsbürgermeister

Hinweis:

Der Haushaltsplan liegt zur Einsichtnahme vom 25.08.2023 bis 04.09.2023 während der Öffnungszeit (montags bis freitags von 8.30 Uhr bis 12.00 Uhr, sowie zusätzlich Montag und Dienstag 14.00 Uhr bis 16.00 Uhr, Donnerstag 14.00 Uhr bis 18.00 Uhr) im Rathaus der Verbandsgemeinde Bad Ems-Nassau, Bleichstraße 1, 56130 Bad Ems, Zimmer 408, öffentlich aus.

Gemäß § 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung (GemO) wird darauf hingewiesen, dass Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der GemO oder aufgrund der GemO erlassener Verfahrens- oder Formvorschriften zustande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten. Dies gilt nicht, wenn

1.

die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder

2.

vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.

Bad Ems, den 15.08.2023
Verbandsgemeindeverwaltung
Dienstsiegel
Lutz Zaun, Beigeordneter
der Verbandsgemeinde Bad Ems-Nassau