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Bad Ems-Nassau aktuell Ausgabe Bad Ems
Ausgabe 35/2024
Öffentliche Bekanntmachungen und sonstige Mitteilungen
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Vereinfachtes Flurbereinigungsverfahren Oberwies

Vereinfachtes Flurbereinigungsverfahren Dornholzhausen

Vorläufige Besitzeinweisung

gemäß § 65 FlurbG und

Überleitungsbestimmungen

gemäß §§ 62 Abs.3 und 66 FlurbG

I. Anordnung

1. Mit Wirkung vom 15.09.2024 werden die Beteiligten in den Besitz der neuen Grundstücke (Abfindungsgrundstücke) eingewiesen.

Ausgenommen hiervon sind die Abfindungsflurstücke Gemarkung Oberwies, Flur 7, Nrn. 63/99, 64/99 und 65/99 aufgrund eines laufenden Bebauungsplanverfahrens.

2. Mit den in den Überleitungsbestimmungen vom 15.08.2024 bestimmten Zeitpunkten werden der Besitz, die Verwaltung und die Nutzung der neuen Grundstücke tatsächlich auf den in der neuen Feldeinteilung benannten Empfänger übergeleitet.

Die Überleitungsbestimmungen sind Bestandteil dieser Anordnung.

II. Anordnung der sofortigen Vollziehung

Die sofortige Vollziehung der vorläufigen Besitzeinweisung und der Überleitungsbestimmungen nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 der VwGO, wird angeordnet mit der Folge, dass Rechtsbehelfe gegen sie keine aufschiebende Wirkung haben.

III. Hinweise

1. Allgemeine Hinweise

Die Erzeugnisse der neuen Grundstücke treten in rechtlicher Beziehung an die Stelle der Erzeugnisse der alten Grundstücke. Soweit an Erzeugnissen oder sonstigen Bestandteilen besondere Rechtsverhältnisse bestehen können, gilt der Empfänger als Eigentümer der neuen Grundstücke.

Anträge auf Beteiligung von Nießbrauchern an den dem Eigentümer zur Last fallenden Beiträgen, auf Erhöhung oder Minderung des Pachtzinses oder auf Regelung des Pachtverhältnisses (§§ 69 und 70 FlurbG) sind - soweit sich die Beteiligten nicht einigen können - gemäß § 71 FlurbG spätestens 3 Monate nach Erlass dieser Anordnung beim Dienstleistungszentrum Ländlicher Raum DLR Westerwald-Osteifel zu stellen.

Die nach §§ 34 und 85 Nr. 5 FlurbG festgesetzten zeitweiligen Einschränkungen des Eigentums bleiben bis zur Unanfechtbarkeit des Flurbereinigungsplanes bestehen. Deshalb dürfen – soweit in den Überleitungsbestimmungen nichts Anderweitiges festgesetzt ist – auch weiterhin Änderungen der Nutzungsart, die über den Rahmen eines ordnungsgemäßen Wirtschaftsbetriebes hinausgehen (z.B. Beseitigung bzw. Neuanlage von Obstbaumanlagen, Errichtung oder Veränderung von Bauwerken und Einfriedungen sowie Beseitigung von Bäumen, Beerensträuchern, Hecken usw.) nur mit Zustimmung der Flurbereinigungsbehörde vorgenommen werden.

Die rechtlichen Wirkungen dieser vorläufigen Besitzeinweisung enden mit der Ausführung des Flurbereinigungsplanes.

Durch die vorläufige Besitzeinweisung wird Widersprüchen, die von den Beteiligten bei der Vorlage des Flurbereinigungsplanes bzw. dessen Nachträge, insbesondere gegen die zugeteilten Abfindungsgrundstücke, erhoben worden sind oder werden, nicht vorgegriffen. Änderungen des Flurbereinigungsplanes sind unbeschadet dieser Anordnung nach wie vor möglich.

Für gesetzlich geschütztes Grünland nach § 15 LNatSchG besteht ein generelles Umbruchverbot (dies gilt auch für geschütztes Grünland nach § 15 LNatSchG mit dem Status „Dauergrünland“). Der Umbruch von Dauergrünland und § 15-Grünland sowie die Neueinsaat von Dauergrünland unterliegen der Veränderungssperre nach § 34 FlurbG.

Jeglicher Umbruch von Grünlandflächen bedarf der schriftlichen Zustimmung und Freigabe durch die Flurbereinigungsbehörde und setzt die Genehmigung der zuständigen Kreisverwaltung voraus. Auch die Rodung von Rebland und Neuanpflanzung von Rebstöcken bedürfen der Zustimmung der Flurbereinigungsbehörde.

Bei einem ungenehmigten Umbruch von Grünlandflächen wird gemäß § 137 FlurbG eine Wiederherstellung des früheren Zustands angeordnet.

2. Auslegung der vorläufigen Besitzeinweisung und der Überleitungsbestimmungen

Ein Abdruck dieser vorläufigen Besitzeinweisung mit Gründen und ein Abdruck der Überleitungsbestimmungen liegen vom ersten Tag der Bekanntgabe an gerechnet, einen Monat lang zur Einsichtnahme für die Beteiligten aus

• bei dem DLR Westerwald-Osteifel in 56410 Montabaur, Tiergartenstrasse 19, Zimmer Nr. 105, -während den Dienststunden-,

• bei der TG-Vorsitzenden Frau Claudia Best, Oberwies; beim TG-Vorsitzenden Herrn Eckhard Mangold, Dornholzhausen und beim Ortsbürgermeister von Oberwies, Herrn Dieter Pfaff, -nach telefonischer Rücksprache-

• beim Ortsbürgermeister von Dornholzhausen Herrn Prof. Dr. Torsten Winterwerber, -während den üblichen Dienststunden-.

Die vorläufige Besitzeinweisung und die Überleitungsbestimmungen können ebenfalls im Internet auf der Homepage des DLR (www.dlr.rlp.de {{gt}}{{gt}} Direkt zu: Bodenordnungsverfahren {{gt}}{{gt}} 81124 Dornholzhausen / bzw. 81201 Oberwies unter 4. Bekanntmachungen eingesehen werden.

3. Erläuterung der neuen Feldeinteilung

Die neue Feldeinteilung wird in einem Termin im Zuge der Rohplanvorlage

den Beteiligten von Oberwies am Mittwoch, dem. 11. September 2024,

im Gemeindehaus, Mühlbachstraße 8, 56379 Oberwies;

den Beteiligten von Dornholzhausen am Donnerstag, dem 12. September 2024,

im Rathaus –kleiner Saal-, Ringstraße 4, 56357 Dornholzhausen.

-jeweils in der Zeit von 9:00 Uhr bis 12:00 Uhr und von 13:00 Uhr bis 16:30 Uhr-

erläutert.

Anträge auf örtliche Einweisung können bis zu diesem Zeitpunkt schriftlich beim DLR oder in den Terminen gestellt werden.

Begründung

1. Sachverhalt

Die Beteiligten sind nach § 57 FlurbG gehört worden.

Endgültige Nachweise für Fläche und Wert der neuen Grundstücke liegen vor.

Der Vorstand der Teilnehmergemeinschaft wurde gemäß § 62 Abs. 2 FlurbG zu den Überleitungsbestimmungen sowie zu dieser Anordnung gehört (§ 25 Abs. 2 FlurbG).

Die Grenzen der von der vorläufigen Besitzeinweisung erfassten Grundstücke (Abfindungsgrundstücke) sind, soweit sie von einer Vermessung betroffen sind, in die Örtlichkeit übertragen.

2. Gründe

2.1 Formelle Gründe

Diese Anordnung wird vom Dienstleistungszentrum Ländlicher Raum DLR Westerwald-Osteifel als zuständige Flurbereinigungsbehörde erlassen.

Rechtsgrundlage sind die §§ 65 und 66 FlurbG.

Die Anhörung des Vorstandes der Teilnehmergemeinschaft ist erfolgt.

Die formellen Voraussetzungen des § 65 FlurbG zur Anordnung der vorläufigen Besitzeinweisung liegen vor.

2.2 Materielle Gründe

Das Verhältnis der Abfindungen zu dem von jedem Beteiligten Eingebrachten steht fest.

Durch die vorläufige Besitzeinweisung soll den Beteiligten die Möglichkeit gegeben werden, ihre neuen Grundstücke schnellstmöglich in Besitz, Nutzung und Verwaltung zu übernehmen. Ein Nutzungswechsel ist nur entsprechend dem jahreszeitlichen Bewirtschaftungsablauf möglich. Der vorgesehene Zeitpunkt bietet die letzte Möglichkeit, die Bewirtschaftung bereits auf den neuen Grundstücken vorzunehmen. Im Übrigen haben sich die Beteiligten in betriebswirtschaftlicher Hinsicht bereits auf den Besitzübergang in diesem Jahr eingestellt.

Die materiellen Voraussetzungen des § 65 FlurbG zur Anordnung der vorläufigen Besitzeinweisung liegen vor.

Die sofortige Vollziehung dieser Anordnung einschließlich der Überleitungsbestimmungen liegt im überwiegenden Interesse der Beteiligten des Verfahrens. Die aufschiebende Wirkung des Rechtsbehelfs hätte bei der örtlichen Verflechtung zahlreicher Altparzellen und Abfindungsgrundstücke zur Folge, dass viele Beteiligte ihre Landabfindung zu den in den Überleitungsbestimmungen vorgesehenen Zeitpunkten nicht in Besitz nehmen könnten. Sie sollten möglichst bald die Vorteile der Besitzzusammenlegung ausnutzen und die erforderlichen betrieblichen Umstellungen einleiten können. Die Verzögerung der Besitzübernahme hätte deshalb erhebliche Nachteile für die Beteiligten zur Folge.

Die sofortige Vollziehung liegt aber auch im öffentlichen Interesse, da der Allgemeinheit im Hinblick auf die Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit der landwirtschaftlichen Betriebe und wegen der in die Bodenordnung investierten erheblichen öffentlichen Mittel daran gelegen ist, die Ziele des Verfahrens möglichst bald herbeizuführen.

Die Voraussetzungen des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 der VwGO in der gültigen Fassung sind damit gegeben.

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diese Anordnung kann innerhalb eines Monats, beginnend mit dem ersten Tag der Öffentlichen Bekanntmachung, Widerspruch beim

Dienstleistungszentrum Ländlicher Raum Westerwald-Osteifel,

Bahnhofstrasse 32, 56410 Montabaur

oder wahlweise bei der

Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion (ADD)

- Obere Flurbereinigungsbehörde -

Willy-Brandt-Platz 3, 54290 Trier.

schriftlich, in elektronischer Form nach § 3a des Verwaltungsverfahrensgesetzes oder zur Niederschrift erhoben werden.

Hinweis:

unsere Datenschutzerklärung finden Sie unter

www.landentwicklung.rlp.de/Landentwicklung/Service/Datenschutz.

I.A. Christoph Platen, Vermessungsdirektor