zur Änderung der Benutzungs- und Gebührenordnung vom 20. August 2015.
Der Gemeinderat Dornholzhausen hat mit Beschluss vom 13.06.2025 folgende Neufassung der Benutzungs- und Gebührenordnung gemeindeeigener Räume erlassen, die hiermit öffentlich bekannt gemacht wird.
Die Ortsgemeinde Dornholzhausen stellt die Räume und Einrichtungen in der Mehrzweckhalle und im Gemeindehaus zur Verfügung, und zwar:
(1) a) allen örtlichen Jugendgruppen und Organisationen, die im Sinne der ergangenen staatlichen Richtlinien als förderungswürdig anzusehen sind,
b) allen Ortsvereinen
c) allen gemeindlichen Körperschaften, Parteien und sonstigen Organisationen, bei denen ein soziales oder öffentliches Interesse vorliegt,
d) allen in der Gemeinde wohnhaften Personen, die die Gemeinschaftseinrichtung zu Veranstaltungen nutzen wollen.
(2) Sonstige Benutzergruppen können zugelassen werden, wenn kein anderweitiger Bedarf geltend gemacht worden ist.
(1) Jede Benutzung der Räume bedarf der Erlaubnis. Auf ihre Erteilung besteht kein Rechtsanspruch.
(2) Anträge auf Erteilung der Erlaubnis zur Benutzung der Räume sind in der Regel vier Wochen vor dem entsprechenden Termin schriftlich, in begründeten Ausnahmefällen bis zu drei Tagen vorher, in geeigneter Form bei der Ortsgemeinde zu stellen. Mit Beantragung erklärt sich der Mieter mit der Benutzungs- und Gebührenordnung sowie deren Anlage einverstanden.
(3) Zuteilung oder Ablehnung sowie Schlüsselübergabe und -rückgabe erfolgen ausschließlich durch die Ortsgemeinde. Die Verbandsgemeindeverwaltung Bad Ems - Nassau erhält eine Nachricht.
(4) Die Benutzungserlaubnis berechtigt nur zur Benutzung der angegebenen Räume während der festgelegten Zeiten für den zugelassenen Zweck.
(5) Ist die Nutzung aus Gründen, die die Gemeinde nicht zu vertreten hat, nicht möglich, kann der Benutzer keinen Ersatzanspruch gegen die Ortsgemeinde geltend machen.
(1) Bei Veranstaltungen, Übungs- und Trainingsstunden, muss ein verantwortlicher Leiter anwesend sein. Ihm obliegt die reibungslose und ordnungsgemäße Durchführung im Rahmen der Bestimmungen dieser Ordnung. Der Name des verantwortlichen Leiters ist in dem Antrag auf Erteilung der Benutzungserlaubnis (§ 2 Abs. 2) oder in einer zu erstellenden Belegliste anzugeben. Bei Nichtangabe ist der Mieter der verantwortliche Leiter.
(2) Veränderungen in den Räumlichkeiten, insbesondere das Anbringen von Nägeln, Schrauben o.ä. bedürfen der ausdrücklichen Genehmigung der Gemeinde. Alle Einrichtungsgegenstände sind pfleglich zu behandeln und nach ihrer Benutzung wieder an ihren ordnungsgemäßen Platz zu bringen.
(3) Es sind die Ruhezeiten zu berücksichtigen. Ab 22 Uhr ist die Lautstärke zu reduzieren, nach 0:00 Uhr ist nur noch leise Hintergrundmusik erlaubt.
(4) Der verantwortliche Leiter hat sich am Schluss der Benutzung davon zu überzeugen, dass:
| a) | sich die Räume in ordentlichem, besenreinen und gereinigten Zustand befinden, Küche und Geschirr gereinigt, Müll getrennt entsorgt und die Fenster und Türen geschlossen bzw. verschlossen sind, |
| b) | die Lichtquellen ausgeschaltet sind, |
| c) | Wasserzapfvorrichtungen geschlossen bei Frost entleert sind, |
| d) | die Heizungsanlage abgestellt ist, |
| e) | andere Energiequellen abgeschaltet sind, bzw. nur die für den Erhalt des Gebäudes und dessen Einrichtungen erforderlichen betrieben werden. |
Andere im Zusammenhang mit der Benutzung stehende rechtliche Erfordernisse, wie insbesondere die brauereigebundene Abnahmeverpflichtung, bleiben durch diese Satzung unberührt.
(1) Der Mieter haftet für alle Schäden, die der Ortsgemeinde Dornholzhausen an dem festen und beweglichen Inventar, am Gebäude und an den Zugangswegen durch die Nutzung im Rahmen dieses Vertrages entstehen. Eine Veranstalter-Haftpflichtversicherung wird empfohlen.
(2) Der Mieter stellt die Gemeinde Dornholzhausen von etwaigen Haftpflichtansprüchen seiner Bediensteten, Mitglieder oder Beauftragten, der Besucher seiner Veranstaltungen und sonstiger Dritter für Schäden frei, die im Zusammenhang mit der Benutzung des Dorfgemeinschaftshauses und seiner Außenanlagen stehen. Der Benutzer oder die Benutzergruppe verzichtet seinerseits auf eigene Haftpflichtansprüche gegen die Ortsgemeinde Dornholzhausen und für den Fall der eigenen Inanspruchnahme auf die Geltendmachung von Rückgriffansprüchen gegen die Ortsgemeinde Dornholzhausen und deren Bediensteten und Beauftragten. Von dieser Vereinbarung bleibt die Haftung der Ortsgemeinde Dornholzhausen als Grundstückseigentümerin für den sicheren Bauzustand gem. § 836 BGB unberührt.
(3) Die Ortsgemeinde Dornholzhausen haftet nicht für abgestellte Fahrzeuge und andere von den Benutzern mitgebrachten oder abgestellten Sachen.
(4) Beschädigungen oder Mängel der Räume, die bei der Benutzungsübernahme festgestellt werden, sind dem Ortsbürgermeister der Ortsgemeinde Dornholzhausen sofort mitzuteilen.
(5) Schäden am benutzten Gebäude, an den Räumen und Einrichtungsgegenständen, die durch die Nutzung entstanden sind, sind dem Ortsbürgermeister der Ortsgemeinde Dornholzhausen umgehend anzuzeigen.
(1) Die Höhe der Gebühren ergeben sich aus der Anlage zu dieser Ordnung. Mit nicht ortsansässigen Personen, Vereinen, Verbänden usw. wird eine Sondervereinbarung gemäß § 2, Abs. 3, Satz 2, KAG abgeschlossen.
(2) Des Weiteren kann Befreiung oder Minderung der Gebühren auf Antrag des Nutzers erfolgen. Über diesen Antrag entscheidet der Ortsbürgermeister der Ortsgemeinde Dornholzhausen.
Die Nebenkosten bleiben von Sonderregelungen unberührt.
Die Gebühr ist nach Anforderung innerhalb einer Woche an die Verbandsgemeindekasse Bad Ems - Nassau auf folgendes Konto zu entrichten:
| Bank: | Nassauische Sparkasse Wiesbaden |
| IBAN: | DE92 5105 0015 0552 0000 05 |
| BIC: | NASSDE55XXX |
| Verwendungs- zweck: | Nutzung Gemeinderäume Dornholzhausen am DATUM (Datum der Nutzung) |
Die Verbandsgemeindekasse Bad Ems - Nassau berechnet im Auftrag der Ortsgemeinde Dornholzhausen.
Bei widerrechtlicher Benutzung kann auf Beschluss des Ortsgemeinderates die Benutzungserlaubnis auf Dauer oder auf Zeit entzogen werden.
Die Neufassung der Benutzungs- und Gebührenordnung tritt am Tage nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Benutzungs- und Gebührenordnung vom 20. August 2015 außer Kraft.