Liebe Arzbacherinnen und Arzbacher
Der Ortsgemeinderat Arzbach hat in seiner Sitzung am 19. August 2025 eine neue Satzung beschlossen. Sie tritt rückwirkend zum 01.01.2025 in Kraft und regelt künftig die sogenannten wiederkehrenden Ausbaubeiträge. Diese Satzung wird in den nächsten Tagen im Mitteilungsblatt veröffentlicht und ist damit rechtswirksam. Ich will die Gelegenheit nutzen und hier bereits auf den einen oder anderen Punkt hinweisen.
Warum war eine neue Satzung notwendig?
Seit 2024 dürfen Ausbaubeiträge nur noch als „Wiederkehrende Beiträge“ abgerechnet werden. Mit Blick auf kommende Ausbaumaßnahmen in Arzbach, war es daher notwendig, eine neue entsprechende Satzung zu erlassen, um künftige Maßnahmen überhaupt abrechnen zu können.
Was bedeutet das?
Die jährlichen Kosten für den Ausbau und die Erneuerung von Straßen werden auf alle beitragspflichtigen Grundstücke im Ort verteilt.
Wichtige Punkte der neuen Satzung
| • | Eine Abrechnungseinheit für ganz Arzbach: |
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| Alle Verkehrsanlagen (Straßen) im Ort bilden zusammen eine Abrechnungseinheit. Eine entsprechende explizite Begründung ist der Satzung beigefügt, wenn sie bekannt gemacht wird. Der Gemeinderat hat hier davon abgesehen, das Gemeindegebiet auf mehrere Einheiten aufzuteilen, da kleinere Einheiten eine größere finanzielle Belastung für einzelne Beitragspflichtige bedeutet hätte. Überdies hat auch das OVG Rheinland-Pfalz einen Orientierungswert von bis zu 3000 Einwohnern für eine einzige Abrechnungseinheit genannt. |
| • | Gemeindeanteil von 30 %: |
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| Ein Teil der Kosten wird immer von der Gemeinde übernommen. In Arzbach beträgt dieser Anteil 30 %. |
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| Da Einzelbewertungen nicht mehr in Frage kommen, musste eine Größe für ganz Arzbach gefunden werden, die dann für jede kommende Maßnahme gilt. Entscheidend für den Anteil der Gemeinde ist hier das Verhältnis zwischen Anlieger- und Durchgangsverkehr innerhalb der Abrechnungseinheit (also jetzt ganz Arzbach). |
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| Mit Durchgangsverkehr ist bei der jetzigen neuen Regelung der Verkehr auf der Hauptstraße (Landesstraße) sowie Kirchstraße (Kreisstraße) gemeint, der erfahrungsgemäß deutlich am höchsten ist. Da aber die Gemeinde gerade bei der Haupt- und Kirchstraße kein Kostenträger ist und entsprechend auch keine Anliegerkosten für diese Straßen anfallen, dürfen gerade diese bei der Bewertung gar nicht mitberechnet werden. |
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| Insoweit ist die Gemeinde mit dem Anteil von 30 % (zu Gunsten der Beitragszahler) so weit gegangen, wie es rechtlich noch vertretbar war. |
| • | Nicht beitragsfähig: |
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| Der Aufwand für Brückenbauwerke ist NICHT beitragsfähig. Diese Kosten trägt die Gemeinde allein (abzüglich des Zuschusses), ausgenommen eines kleineren Anteiles für evtl. Gehwege. |
| • | Neue Beitragspflicht für einige Straßen: |
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| Auch Anlieger der Hauptstraße (L 329) und der Kirchstraße (K 2) haben künftig die Beitragspflicht für alle Gemeindestraßen. Für die Fahrbahn der klassifizierten Straßen (Landes- und Kreisstraße) entstehen der Gemeinde aber keine Kosten. Somit werden auch keine Beiträge für diese Straße selbst erhoben - wohl aber auch hier für Gehwege und andere Teile, die in der Zuständigkeit der Gemeinde liegen. |
| • | Ausnahmen: |
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| Anlieger im Bereich „Am Bierhaus“ liegen an der sogenannten „freien Strecke“ der L 329. Sie sind von der Beitragspflicht NICHT betroffen. Dies ergibt sich aus den Bestimmungen zur Ortsdurchfahrt nach dem Landesstraßengesetz. Die Festlegung, dass der Bereich „Am Bierhaus“ zur sog. „freien Strecke“ liegt, erfolgte in der Vergangenheit durch den Landesbetrieb Mobilität (LBM) bzw. die damalige „Vorgängerbehörde“ Die Ortsgemeinde Arzbach hatte und hat hier keine Wahlmöglichkeit. Diese Regelung ist auch uns vorgegeben. |
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| Aber bitte nicht verwechseln. Die Straße „Am Bühl“ ist nicht gemeint. Die Straße „Am Bühl“ gehört „ganz normal“ zu der neuen einheitlichen Abrechnungseinheit. |
Übergangs- bzw. Verschonungsregelungen
• Grundstücke, für die (noch auf Grundlage der bisherigen Satzung) Erschließungsbeiträge noch zu leisten sind oder geleistet wurden, unterliegen einer gestaffelten Verschonungsregel. Das bedeutet präzise, dass z. B. die Grundstücke „Am Rotlöffel“ für 20 Jahre keiner weiteren Beitragspflicht unterliegen.
Hinweis zum Beitragsmaßstab
Die genaue Berechnung der Beiträge richtet sich nach Grundstücksgröße und Zahl der Vollgeschosse. Da dies eine sehr komplexe Rechtsmaterie ist, können verbindliche Auskünfte nur durch die Fachabteilung der Verbandsgemeindeverwaltung Bad Ems-Nassau erteilt werden. Ich bitte um Verständnis, dass ich als ehrenamtlicher Bürgermeister hier überfordert bin.
Warum wirkt die Satzung manchmal kompliziert?
Die Satzung ist Ortsrecht. Sie muss rechtssicher und gerichtsfest formuliert sein und entspricht daher dem Muster des Gemeinde- und Städtebundes Rheinland-Pfalz. Die rechtlichen Formulierungen sind zugegebenermaßen teilweise schwer verständlich. Das lässt sich aber (anders als bei normalen Schreiben der Verwaltung oder bei solchen Veröffentlichungen wie hier) leider nicht vermeiden.
Liebe Arzbacherinnen und Arzbacher, ich hoffe, ich konnte die Sachlage für Sie einigermaßen verständlich darlegen.
Herzlichst Ihr