Der Stadtrat der Stadt Nassau hat in seiner Sitzung am 19.05.2025 folgende Neufassung der Benutzungs- und Gebührenordnung für den Kulturkeller beschlossen.
Der Kulturkeller kann an alle natürlichen oder juristischen Personen vermietet werden. Die Stadt Nassau behält sich vor nach Einzelfallprüfung bestimmte Nutzer von der Vermietung auszuschließen. Die Nutzung kann stunden- oder tageweise erfolgen. Die Übergabe erfolgt i.d.R. am vorherigen und nachfolgenden Werktag.
Jede Nutzung bedarf der Erlaubnis der Stadt Nassau. Auf ihre Erteilung besteht kein Rechtsanspruch, eine Ablehnung bedarf keiner Begründung. Anträge auf Nutzung sind 4 Wochen - in begründeten Fällen bis zu 1 Woche - vor dem Termin schriftlich/per Mail an die Stadt Nassau zu richten.
Die Nutzungserlaubnis ist verbunden mit der Anerkenntnis der Benutzungs- und Gebührenordnung durch den Mieter.
Ist die Nutzung durch Gründe, welche die Stadt Nassau nicht zu vertreten hat, nicht möglich, besteht keinerlei Ersatzanspruch gegenüber der Stadt Nassau.
Der Unterzeichner des Nutzungsantrags ist Vertragspartner der Stadt Nassau und verantwortlich für die ordnungsgemäße Nutzung und die Übergabe des Kulturkellers in einwandfreiem Zustand.
Bei Übernahme des Kulturkellers wird mit dem Vertreter der Stadt Nassau ein Übergabeprotokoll ausgefüllt und unterzeichnet; bei Übergabe werden auf diesem Protokoll eventuelle Mängel an Räumlichkeiten und/oder Einrichtung notiert.
Dem Nutzer obliegt die ordnungsgemäße Entsorgung der bei der Veranstaltung angefallenen Abfälle.
Bei widerrechtlicher Benutzung kann die Stadtverwaltung die Nutzungserlaubnis auf Zeit oder auf Dauer entziehen.
Der Nutzer haftet für alle Schäden am festen und beweglichen Inventar sowie am Gebäude, welche durch die vertragsgemäße Nutzung entstanden sind.
Der Nutzer stellt die Stadt Nassau von etwaigen Haftpflichtansprüchen seiner Bediensteten, Mitglieder oder Beauftragte, der Besucher seiner Veranstaltung und sonstiger dritter für alle Schäden frei, die im Zusammenhang mit der Nutzung des Kulturkellers stehen. Der Nutzer seinerseits verzichtet auf eigene Haftpflichtansprüche gegen die Stadt Nassau und für den Fall der Inanspruchnahme auf die Geltendmachung von Rückgriffsansprüchen gegen die Stadt Nassau und ihre Bediensteten oder Beauftragten. Die Haftung der Stadt Nassau nach § 836 BGB als Grundstückseigentümerin bleibt davon unberührt.
Die Höhe der Gebühren ergeben sich aus der entsprechenden Anlage zu dieser Ordnung. Dem Nutzer obliegt die ordnungsgemäße Entsorgung der bei der Veranstaltung angefallenen Abfälle.
Die Nutzungsgebühr, Kaution, Kosten für Reinigung und die Nebenkostenpauschale sind bis spätestens eine Woche vor dem Nutzungstermin auf folgendes Konto zu entrichten:
| Bank: | Nassauische Sparkasse Wiesbaden |
| IBAN: | DE92 5105 0015 0552 0000 05 |
| BIC: | NASSDE55XXX |
| Verwendungszweck: | Nutzung Kulturkeller am DATUM (Datum der Nutzung) |
Diese Benutzungs- und Gebührenordnung tritt mit der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Benutzungs- und Gebührenordnung vom 24.02.2011 außer Kraft.
Änderung der Anlage zur Benutzungs- und Gebührenordnung für den Kulturkeller im Günter-Leifheit-Kulturhaus in der Stadt Nassau vom 20.05.2025
Der Stadtrat der Stadt Nassau hat in seiner Sitzung am 19.05.2025 folgende Änderung der Anlage zur Benutzungs- und Gebührenordnung für den Kulturkeller beschlossen.
Artikel I
(1) Für die Benutzung des Kulturkellers Kulturkeller im Günter-Leifheit-Kulturhaus der Stadt Nassau werden folgende Gebühren erhoben:
| a) | Benutzung zu privaten / kommerziellen Zwecken pro Tag | 200,00 € |
| b) | Benutzung zu gemeinnützlichen Zwecken pro Tag | 150,00 € |
(2) Zusätzlich wird eine Kaution festgesetzt in Höhe von — 200,00 €
(3) Die Reinigungspauschale beträgt — 120,00 €
| (4) Die Nebenkosten betragen | pauschal | |
| a) | im Sommer (01. April - 30. September) pro Tag | 50,00 € |
| b) | im Winter (01. Oktober - 31. März) pro Tag | 80,00 € |
Artikel II
Diese Änderung der Anlage zur Benutzungs- und Gebührenordnung tritt mit der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Anlage zur Benutzungs- und Gebührenordnung vom 24.02.2011 außer Kraft.