Der Gemeinderat von Weinähr hat auf Grund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) und der §§ 2 Abs. 1, 7 und 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:
Inhaltsübersicht:
§ 1 Allgemeines
§ 2 Gebührenschuldner
§ 3 Entstehung der Ansprüche und Fälligkeit
§ 4 Inkrafttreten
Anlage zur Friedhofsgebührensatzung
I. Reihengrabstätten
II. Gemischte Grabstätten
III. Verleihung von Nutzungsrechten an Wahlgrabstätten
IV. Ausheben und Schließen der Gräber
V. Ausgraben und Umbetten von Leichen und Aschen
V. Ausgraben und Umbetten von Leichen und Aschen
VI. Benutzung der Leichenhalle
Für die Benutzung der Einrichtung des Friedhofswesens und ihrer Anlagen werden Benutzungsgebühren erhoben. Die Gebührensätze ergeben sich aus der Anlage zu dieser Satzung.
Gebührenschuldner sind:
| 1. | Bei Bestattungen die Personen, die nach § 9 Bestattungsgesetz verantwortlich sind, und der Antragsteller, |
| 2. | bei Umbettungen und Wiederbestattungen der Antragsteller. |
(1) Die Gebührenschuld entsteht mit der Inanspruchnahme der Leistungen nach der Friedhofssatzung, bei antragsabhängigen Leistungen mit der Antragstellung.
(2) Die Gebühren werden innerhalb von 14 Tagen nach Bekanntgabe des Gebührenbescheids fällig.
(1) Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren vom 07.02.1991 außer Kraft.
I. Reihengrabstätten
1. Überlassung einer Reihengrabstätte an Berechtigte nach § 2 Abs. 2 der Friedhofssatzung für Verstorbene
| a) | bis zum vollendeten 5. Lebensjahr — 50,00 Euro |
| b) | vom vollendeten 5. Lebensjahr ab — 125,00 Euro |
2. Überlassung einer Urnenreihengrabstätte (Erde oder Wiese) an Berechtigte nach Nr. 1 — 100,00 Euro
II. Verleihung von Nutzungsrechten an Wahlgrabstätten
1. Verleihung des Nutzungsrechts an Berechtigte nach § 2 Abs. 2 der Friedhofssatzung für
| a) | eine Einzelgrabstätte — 460,00 Euro |
| b) | eine Doppelgrabstätte — 920,00 Euro |
| c) | jede weitere Grabstätte — 460,00 Euro |
| d) | ein Urnenwahlgrab (Erde oder Wiese) — 260,00 Euro |
2. Für die Wiederverleihung des Nutzungsrechts nach Ablauf der ersten Nutzungszeit werden die gleichen Gebühren wie nach Ziffer 1 erhoben.
3. Wird das Nutzungsrecht zur Einhaltung der Ruhezeit einer beizusetzenden Leiche oder Asche nur bis zum Ablauf der Ruhezeit verlängert, so wird für jedes nach dem Ablauf des bisherigen Nutzungsrechts liegende Jahr eine der in Absatz 1 festgelegten Sätze entsprechende Teilgebühr - aufgerundet auf volle Euro - erhoben.
III. Ausheben und Schließen der Gräber
| 1. | Für die Bestattung in Reihen- und Wahlgräbern werden 100% der Kosten erhoben, die der Ortsgemeinde für die Durchführung dieser Leistungen einschließlich aller notwendigen Nebenausgaben entstehen. |
| 2. | Für die Wiederbestattung von Leichen und Aschen, die auf auswärtigen Friedhöfen ausgegraben und nach Weinähr überführt wurden, werden die gleichen Gebühren wie in Ziffer 1 erhoben. |
IV. Ausgraben und Umbetten von Leichen und Aschen
| 1. | Das Ausgraben und Umbetten von Leichen wird durch gewerbliche Unternehmen vorgenommen. Die hierbei entstehenden Kosten sind von den Gebührenschuldnern als Auslagen zu ersetzen. |
| 2. | Das Ausgraben und Umbetten von Leichen und Aschen mit einer Liegezeit unter 5 Jahren ist nicht gestattet. Ausnahmen erfolgen nur auf Anordnung der Gerichte. |
| 3. | Für die Wiederbestattung von Leichen und die Wiederbeisetzung von Aschen werden die Gebühren nach Abschnitt III erhoben. |
V. Benutzung der Leichenhalle
1. Für die Aufbewahrung
| a) | einer Leiche bis zu 4 Tagen — 75,00 Euro |
| für jeden weiteren Tag — 15,00 Euro |
| b) | einer Urne bis zu 10 Tagen — 30,00 Euro |
| für jeden weiteren Tag — 10,00 Euro |
2. Falls infolge besonderer Umstände eine außergewöhnliche Verunreinigung der Friedhofskapelle, Leichenhalle oder sonstiger Einrichtungen verursacht wird, sind für diese Reinigung - je nach Grad der Verschmutzung - die tatsächlich entstandenen Aufwendungen zu zahlen.
VI. Benutzung der Friedhofseinrichtungen zur Grabpflege
1. Für die Bereitstellung von Wasser, für die Abraumbeseitigung u.ä. zur Grabpflege wird pro Grabeinheit eine Gebühr erhoben. Sie beträgt
| a) | für Reihengrabstätten für die Dauer der Ruhezeit — 60,00 Euro |
| b) | für Urnenreihengrabstätten für die Dauer der Ruhezeit — 60,00 Euro |
| c) | für Einzelwahlgrabstätten für die Dauer des 35-jährgein Nutzungsrechts — 75,00 Euro |
| d) | für Doppelwahlgrabstätten für die Dauer des 35-jährigen Nutzungsrechts — 150,00 Euro |
| e) | für jede weitere Wahlgrabstätte für ein 35-jähriges Nutzungsrecht — 75,00 Euro |
| f) | für Urnenwahlgrabstätten für ein 35-jähriges Nutzungsrecht — 60,00 Euro |
2. Die Gebühr ist für sämtliche Grabeinheiten im Voraus zu entrichten
| a) | bei Reihengrabstätten mit der Anmeldung des Todesfalls |
| b) | bei Wahlgrabstätten zum Zeitpunkt des Erwerb des Nutzungsrechts, bei der Verlängerung des Nutzungsrechts oder bei der nächsten Belegung einer vorhandenen Grabeinheit, soweit für diese nicht bereits Gebühren für die Benutzung der Friedhofseinrichtungen bezahlt wurden. |
3. Für die von der Gemeinde vorzunehmende Pflege und Unterhaltung der Urnenwiesengrabstätten wird eine Gebühr für die Dauer der Ruhefrist bzw. Nutzungszeit erhoben.
Diese Gebühr beträgt
| a) | für Urnenwiesengrabstätten als Urnenreihengrab — 450,00 Euro |
| b) | für Urnenwiesengrabstätten als Urnenwahlgrab — 600,00 Euro |
Bei Verlängerung des Nutzungsrechts nach den Bestimmungen der Friedhofssatzung wird die Pflegegebühr nach Buchstabe b) anteilig - gerundet auf volle Euro - berechnet.
Gemäß § 24 Abs. 6 GemO wird darauf hingewiesen, dass Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der GemO oder aufgrund der GemO erlassener Verfahrensoder Formvorschriften zustande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntgabe als von Anfang
an gültig zustande gekommen gelten. Dies gilt nicht, wenn
| 1. | die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder |
| 2. | vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat. |
Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.