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Bad Ems-Nassau aktuell Ausgabe Bad Ems
Ausgabe 37/2024
Amtlicher Teil
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Bestellung von liegendem Holz zur nicht gewerblichen Selbstaufarbeitung (Brennholz)

An die

Verbandsgemeindeverwaltung Bad Ems-Nassau

Bleichstraße 1, 56130 Bad Ems oder per Mail an: steuern@vgben.de

Tel. 02603 793-237

Name, Vorname: ___________________________________________________________________

Straße, Nr.: ____________________________________________________________________

PLZ, Wohnort: ____________________________________________________________________

Tel.-Nr. ____________________________________________________________________

E-Mail-Adresse: ____________________________________________________________________

Ich bestelle folgende Mengen (in Raummeter) Brennholz:

Holzart Menge* in Bevorzugte Gemarkung* (bitte eintragen

Raummeter bzw. ankreuzen)

Brennholz lang, am Abfuhrweg

Brennholz kurz (1m, Unter Vorbehalt möglich in:

aufgearbeitet) am Abfuhrweg

Arzbach

Bad Ems

Dausenau

Frücht

Hömberg

Kemmenau

Weinähr

Winden

Zimmerschied

Schlagabraum (Kronenholz,

Restholz, Bruchholz, ungerückt)

________________________________________________

Nicht in allen Gemeinden möglich (s. Anlage B und C).

*Eventuelle Bestellhöchstmengen, Beschränkungen, die Brennholzpreise sowie wichtige

Hinweise entnehmen Sie bitte den Anlagen A-F zur Brennholzbestellung, die ebenfalls in diesem

Mitteilungsblatt veröffentlicht sind.

Die erforderliche Sachkunde und ein ausreichender Übungsgrad im Umgang mit der Motorsäge werden

nachgewiesen (bitte ankreuzen):

 für den Selbstwerber oder

 für den vom Selbstwerber eingesetzten Helfer: _____________________________________

durch:

 Vorlage einer Bescheinigung über die Teilnahme an einem Motorsägen-Kurs nach GUV-I 8624 für

liegendes Holz – legen Sie diese bitte in Kopie Ihrer Bestellung bei

 Berufsausbildung – legen Sie einen Nachweis bitte in Kopie Ihrer Bestellung bei

 Das Holz wird nicht im Wald aufgearbeitet. Ein Nachweis ist daher nicht erforderlich

Die Erklärung zum Haftungsausschluss, die „Allgemeinen Bedingungen zum Kauf von liegendem Holz

für die nicht gewerbliche Selbstaufarbeitung“, die allgemeinen Hinweise zur Brennholzbestellung

sowie die veröffentlichen Brennholzpreise sind Bestandteil dieser Bestellung und werden mit der

Unterschrift bestätigt. Der Selbstwerber verpflichtet sich die Bedingungen für die nicht gewerbliche

Aufarbeitung liegenden Holzes durch Selbstwerber einzuhalten. Bei Verstößen gegen diese

Vereinbarung oder sonstige Weisungen kann der Revierleiter die Selbstaufarbeitung jederzeit einschränken

oder untersagen.

Die Bestellung ist bei der Verbandsgemeindeverwaltung Bad Ems-Nassau einzureichen bis zum

02.10.2024. Der Selbstwerber erklärt mit seiner Unterschrift die verbindliche Bestellung.

Ort, Datum Unterschrift Selbstwerber

A - Allgemeine Hinweise zur Brennholzbestellung

Aufgrund der derzeitigen Situation in den Wäldern kann keine Garantie gegeben werden für:

• die Bereitstellung der bestellten Mengen

• die Bereitstellung in der gewünschten Ortsgemeinde

• die Bereitstellung von Schlagabraum

• den genauen Zeitpunkt der Brennholzübergabe. Die Zuteilung wird voraussichtlich erst spät

im Jahr 2025 erfolgen.

Sofern das bestellte Brennholz in einer abweichenden Ortsgemeinde bereitgestellt wird,

besteht innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsstellung die Möglichkeit, mittels

schriftlicher Mitteilung vom Kaufvertrag zurückzutreten.

Es ist nicht auszuschließen, dass das Laubbrennholz auch Eichenholz enthält und ggf. mit dem

Eichenprozessionsspinner belastet ist. Hierfür übernehmen wir keine Haftung.

B - Preise von liegendem Holz für die nicht gewerbliche Selbstaufarbeitung (Brennholz)

für das Jahr 2025

Lieferbetrieb Brennholz Lang Brennholz Kurz Schlagabraum

(€ / rm) (€ / rm) (€ / rm)

Arzbach 60,00 € * 40,00 €

Attenhausen 50,00 € nicht möglich 35,00 €

Bad Ems 50,00 € * 35,00 €

Becheln 50,00 € nicht möglich nicht möglich

Dausenau 50,00 € * 35,00 €

Dessighofen 50,00 € nicht möglich 25,00 €

Dienethal * nicht möglich *

Dornholzhausen 50,00 € nicht möglich 35,00 €

Frücht 50,00 € * *

Geisig 50,00 € nicht möglich 35,00 €

Hömberg * * *

Kemmenau * * *

Lollschied 50,00 € nicht möglich 35,00 €

Misselberg * nicht möglich *

Nassau * nicht möglich *

Obernhof 50,00 € nicht möglich nicht möglich

Pohl 50,00 € nicht möglich 35,00 €

Schweighausen * nicht möglich *

Seelbach 50,00 € nicht möglich 35,00 €

Singhofen 50,00 € nicht möglich 35,00 €

Weinähr 50,00 € * nicht möglich

Winden 55,00 € 100,00 € 45,00 €

Zimmerschied 50,00 € * 40,00 €

Bei den mit * gekennzeichneten Preisen ist die Beschlussfassung noch nicht erfolgt.

Die beschlossenen Preise sowie die weiteren Informationen zu der Brennholzvergabe werden

über das Mitteilungsblatt "aktuell" der Verbandsgemeinde Bad Ems-Nassau veröffentlicht. Eine

Rücknahme der Bestellung ist nach Veröffentlichung der gültigen Preise noch 14 Tage möglich.

C - Zu berücksichtigende Bestellhöchstmengen/Beschränkungen:

Schlagabraum in rm Brennholz kurz/lang Summe maximal pro

in rm Haushalt in rm

Arzbach 5 15 15

Bad Ems 5 15 15

Becheln 5 15 15

Dausenau 5 15 15

Frücht 5 nur Brennholz lang 10 10

Kemmenau 5 15 15

Nassau 20

Singhofen haushaltsübl. Menge

Winden 20

In der Stadt Bad Ems sowie den Ortsgemeinden Arzbach, Becheln, Dausenau, Frücht und

Kemmenau können nur folgende Mengen Raummeter (rm) bestellt werden: 5, 10 und 15

Raummeter (unter Berücksichtigung der oben aufgeführten Bestellhöchstmengen).

In den Ortsgemeinden Dausenau, Dienethal, Hömberg, Kemmenau, Obernhof, Singhofen

und Winden ist eine Brennholzbestellung vorrangig nur für Ortsansässige möglich.

D - Allgemeine Bedingungen zum Kauf von liegendem Holz für die nicht gewerbliche Selbstaufarbeitung

1. Eigentumsübergang, Abfuhr: Der Selbstwerber erwirbt das Eigentum am gekauften Holz nach Bezahlung.

Bearbeitung und Abfuhr dürfen erst nach Bezahlung erfolgen. Die Aufarbeitung und Abfuhr des Holzes soll zeitnah

nach der Zuweisung erfolgen, entsprechende Fristen werden durch den Revierleiter bekannt gegeben.

2. Übergabe, Gefahrenübergang: Mit der Zuweisung des Holzes geht die Gefahr des Verlustes, des Untergangs

oder der Wertminderung auf den Selbstwerber über.

3. Verbot der Weiterveräußerung des Holzes: Das aufgearbeitete Holz dient ausschließlich dem Eigenbedarf.

Eine Weiterveräußerung – auch auf privater Basis – ist ausgeschlossen.

4. Fahrerlaubnis: Der Selbstwerber darf zur Aufarbeitung des Holzes mit seinem Fahrzeug im notwendigen

Umfang Waldwege auf eigene Gefahr mit einer Geschwindigkeit von höchstens 30 km/h befahren. Die Abfuhr des

Holzes darf nur an Werktagen erfolgen.

5. Helfer und Begleitpersonen: Falls der Selbstwerber Helfer / Begleitpersonen einsetzt, stellt er sicher, dass die

in den „Bedingungen für die Aufarbeitung von liegendem Holz durch nicht gewerbliche Selbstwerber“ enthaltenen

Regeln von allen von ihm eingesetzten Helfern und Begleitpersonen eingehalten werden.

6. Verbot der Entnahme schwacher Baumteile: Die Aufarbeitung von Brennholz mit einem Durchmesser kleiner

7 cm ist verboten.

7. Lagerung von aufgearbeitetem Holz: Aufgearbeitetes Holz darf ausschließlich entlang der hierfür bestimmten

Wege und Rückegassen kurzfristig zwischengelagert werden. Eine dauerhafte Lagerung sowie eine Abdeckung

des Holzes im Wald sind nicht erlaubt.

8. Verbot der Befahrung der Waldfläche: Eine Befahrung der Waldfläche ist verboten. Ein erforderlicher

Holztransport darf ausschließlich auf hierfür bestimmten Wegen und Rückegassen erfolgen.

E- Haftungserklärung des Selbstwerbers

Bei der Waldarbeit herrschen besondere Arbeitsbedingungen, die je nach Art und Umfang das Tragen einer

besonderen Arbeitsschutzkleidung zur Vermeidung von Verletzungen erforderlich machen. Zur Schutzkleidung

gehören: Schutzhelm mit Gesichtsschutz, Gehörschutz, Lederhandschuhe, Hose und Sicherheitsschuhe mit

Schnittschutzeinlage.

Der Selbstwerber erkennt die Weisungsbefugnis des Vertreters des Waldbesitzers bei groben Verstößen gegen

die Unfallverhütungsvorschriften der Landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft sowie bei Gefahr in Verzug zu

meiner eigenen Sicherheit und der Sicherheit anderer Personen an.

Im Zuge der Selbstaufarbeitung werden vom Selbstwerber keine betrieblichen Arbeiten für den Forstbetrieb

erledigt. Dasselbe gilt auch für die von ihm eingesetzten Helfer. Der Selbstwerber verpflichtet sich, seine Helfer

über den vollständigen Inhalt dieser Erklärung zu informieren.

Der Selbstwerber haftet für alle durch ihn oder seine Helfer im Rahmen der Selbstaufarbeitung und der

Abfuhr des gekauften Holzes vorsätzlich oder fahrlässig verursachten Schäden. Dies gilt auch im

Verhältnis des Selbstwerbers und seiner Helfer untereinander.

Jegliche Haftung des Waldbesitzers für Schäden, die dem Selbstwerber oder einem seiner Helfer im

Rahmen des Einsatzes entstehen, wird ausgeschlossen.

F- Bedingungen für die nicht gewerbliche Aufarbeitung von liegendem Holz durch Selbstwerber

I. Folgende Personen sind von der Arbeit mit der Motorsäge oder anderen gefährlichen Forstarbeiten

ausgeschlossen:

Personen mit körperlichen oder geistigen Mängeln, Jugendliche unter 18 Jahren, Werdende Mütter, Alkoholisierte

Personen.

II. Die Aufarbeitung und Abfuhr des gekauften Holzes darf in folgenden Situationen nicht durchgeführt werden: Vor

Tagesanbruch und nach Eintritt der Dämmerung, bei Gewittern und starkem Wind, bei Sichtbehinderung, in

Alleinarbeit (ständige Sicht- oder Rufverbindung zu einer anderen Person erforderlich), an Sonn- und Feiertagen.

III. Beim Einsatz von Motorsägen ist insbesondere zu beachten: Zum Schutz von Gesundheit und Umwelt dürfen

Motorsägen nur mit benzolfreiem Sonderkraftstoff betrieben werden. Es darf nur Biokettenöl mit dem

Umweltschutzzeichen „Blauer Engel“ zum Einsatz kommen. Die Verwendung von Altölen zur Kettenschmierung ist

verboten und strafbar. Die Motorsäge ist beim Anwerfen sicher abzustützen und festzuhalten, keine Eisenkeile

verwenden, beim Entasten die Motorsäge möglichst abstützen, nicht mit der Schwertspitze sägen, auf unter

Spannung stehende Äste achten.

IV. Der Selbstwerber hat sich so zu verhalten, dass seine Sicherheit und die seiner Helfer gewährleistet ist: Bei

allen Arbeiten auf einen sicheren Stand achten, Maschinen, Geräte und Werkzeuge fachgerecht handhaben, in

Stand setzen, transportieren und abstellen. Bei allen Arbeiten mit Maschinen, Geräten und Werkzeugen einen

ausreichenden Abstand zu anderen Personen einhalten (z. B. Schwenkbereich der Motorsäge ca. 2 m), darauf

achten, dass beim Spalten Eisen nicht mit Eisen getrieben wird. Zulässig ist nur Werkzeug, das sich in

einwandfreiem und betriebssicherem Zustand befindet.

V. Das Arbeiten mit der Motorsäge (einschließlich Schwenkbereich der Motorsäge) ist nur mit persönlicher

Schutzausrüstung zulässig.

VI. Außerhalb des Schwenkbereichs der Motorsäge sollte folgende Schutzkleidung getragen werden: Gut profilierte

Sicherheitsschuhe, Schutzhelm mit Gehörschutz, Handschuhe.

VII. Arbeiten mit der Motorsäge dürfen nur von Personen mit der erforderlichen Sachkunde und ausreichendem

Übungsgrad (Motorsägenkurs nach GUV-I 8624 oder Berufsausbildung) durchgeführt werden.