An die
Verbandsgemeindeverwaltung Bad Ems-Nassau
Bleichstraße 1, 56130 Bad Ems oder per Mail an: steuern@vgben.de
Tel. 02603 793-237
Name, Vorname: ___________________________________________________________________
Straße, Nr.: ____________________________________________________________________
PLZ, Wohnort: ____________________________________________________________________
Tel.-Nr. ____________________________________________________________________
E-Mail-Adresse: ____________________________________________________________________
Ich bestelle folgende Mengen (in Raummeter) Brennholz:
Holzart Menge* in Bevorzugte Gemarkung* (bitte eintragen
Raummeter bzw. ankreuzen)
Brennholz lang, am Abfuhrweg
Brennholz kurz (1m, Unter Vorbehalt möglich in:
aufgearbeitet) am Abfuhrweg
Arzbach
Bad Ems
Dausenau
Frücht
Hömberg
Kemmenau
Weinähr
Winden
Zimmerschied
Schlagabraum (Kronenholz,
Restholz, Bruchholz, ungerückt)
________________________________________________
Nicht in allen Gemeinden möglich (s. Anlage B und C).
*Eventuelle Bestellhöchstmengen, Beschränkungen, die Brennholzpreise sowie wichtige
Hinweise entnehmen Sie bitte den Anlagen A-F zur Brennholzbestellung, die ebenfalls in diesem
Mitteilungsblatt veröffentlicht sind.
Die erforderliche Sachkunde und ein ausreichender Übungsgrad im Umgang mit der Motorsäge werden
nachgewiesen (bitte ankreuzen):
für den Selbstwerber oder
für den vom Selbstwerber eingesetzten Helfer: _____________________________________
durch:
Vorlage einer Bescheinigung über die Teilnahme an einem Motorsägen-Kurs nach GUV-I 8624 für
liegendes Holz – legen Sie diese bitte in Kopie Ihrer Bestellung bei
Berufsausbildung – legen Sie einen Nachweis bitte in Kopie Ihrer Bestellung bei
Das Holz wird nicht im Wald aufgearbeitet. Ein Nachweis ist daher nicht erforderlich
Die Erklärung zum Haftungsausschluss, die „Allgemeinen Bedingungen zum Kauf von liegendem Holz
für die nicht gewerbliche Selbstaufarbeitung“, die allgemeinen Hinweise zur Brennholzbestellung
sowie die veröffentlichen Brennholzpreise sind Bestandteil dieser Bestellung und werden mit der
Unterschrift bestätigt. Der Selbstwerber verpflichtet sich die Bedingungen für die nicht gewerbliche
Aufarbeitung liegenden Holzes durch Selbstwerber einzuhalten. Bei Verstößen gegen diese
Vereinbarung oder sonstige Weisungen kann der Revierleiter die Selbstaufarbeitung jederzeit einschränken
oder untersagen.
Die Bestellung ist bei der Verbandsgemeindeverwaltung Bad Ems-Nassau einzureichen bis zum
02.10.2024. Der Selbstwerber erklärt mit seiner Unterschrift die verbindliche Bestellung.
Ort, Datum Unterschrift Selbstwerber
A - Allgemeine Hinweise zur Brennholzbestellung
Aufgrund der derzeitigen Situation in den Wäldern kann keine Garantie gegeben werden für:
• die Bereitstellung der bestellten Mengen
• die Bereitstellung in der gewünschten Ortsgemeinde
• die Bereitstellung von Schlagabraum
• den genauen Zeitpunkt der Brennholzübergabe. Die Zuteilung wird voraussichtlich erst spät
im Jahr 2025 erfolgen.
Sofern das bestellte Brennholz in einer abweichenden Ortsgemeinde bereitgestellt wird,
besteht innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsstellung die Möglichkeit, mittels
schriftlicher Mitteilung vom Kaufvertrag zurückzutreten.
Es ist nicht auszuschließen, dass das Laubbrennholz auch Eichenholz enthält und ggf. mit dem
Eichenprozessionsspinner belastet ist. Hierfür übernehmen wir keine Haftung.
B - Preise von liegendem Holz für die nicht gewerbliche Selbstaufarbeitung (Brennholz)
für das Jahr 2025
Lieferbetrieb Brennholz Lang Brennholz Kurz Schlagabraum
(€ / rm) (€ / rm) (€ / rm)
Arzbach 60,00 € * 40,00 €
Attenhausen 50,00 € nicht möglich 35,00 €
Bad Ems 50,00 € * 35,00 €
Becheln 50,00 € nicht möglich nicht möglich
Dausenau 50,00 € * 35,00 €
Dessighofen 50,00 € nicht möglich 25,00 €
Dienethal * nicht möglich *
Dornholzhausen 50,00 € nicht möglich 35,00 €
Frücht 50,00 € * *
Geisig 50,00 € nicht möglich 35,00 €
Hömberg * * *
Kemmenau * * *
Lollschied 50,00 € nicht möglich 35,00 €
Misselberg * nicht möglich *
Nassau * nicht möglich *
Obernhof 50,00 € nicht möglich nicht möglich
Pohl 50,00 € nicht möglich 35,00 €
Schweighausen * nicht möglich *
Seelbach 50,00 € nicht möglich 35,00 €
Singhofen 50,00 € nicht möglich 35,00 €
Weinähr 50,00 € * nicht möglich
Winden 55,00 € 100,00 € 45,00 €
Zimmerschied 50,00 € * 40,00 €
Bei den mit * gekennzeichneten Preisen ist die Beschlussfassung noch nicht erfolgt.
Die beschlossenen Preise sowie die weiteren Informationen zu der Brennholzvergabe werden
über das Mitteilungsblatt "aktuell" der Verbandsgemeinde Bad Ems-Nassau veröffentlicht. Eine
Rücknahme der Bestellung ist nach Veröffentlichung der gültigen Preise noch 14 Tage möglich.
C - Zu berücksichtigende Bestellhöchstmengen/Beschränkungen:
Schlagabraum in rm Brennholz kurz/lang Summe maximal pro
in rm Haushalt in rm
Arzbach 5 15 15
Bad Ems 5 15 15
Becheln 5 15 15
Dausenau 5 15 15
Frücht 5 nur Brennholz lang 10 10
Kemmenau 5 15 15
Nassau 20
Singhofen haushaltsübl. Menge
Winden 20
In der Stadt Bad Ems sowie den Ortsgemeinden Arzbach, Becheln, Dausenau, Frücht und
Kemmenau können nur folgende Mengen Raummeter (rm) bestellt werden: 5, 10 und 15
Raummeter (unter Berücksichtigung der oben aufgeführten Bestellhöchstmengen).
In den Ortsgemeinden Dausenau, Dienethal, Hömberg, Kemmenau, Obernhof, Singhofen
und Winden ist eine Brennholzbestellung vorrangig nur für Ortsansässige möglich.
D - Allgemeine Bedingungen zum Kauf von liegendem Holz für die nicht gewerbliche Selbstaufarbeitung
1. Eigentumsübergang, Abfuhr: Der Selbstwerber erwirbt das Eigentum am gekauften Holz nach Bezahlung.
Bearbeitung und Abfuhr dürfen erst nach Bezahlung erfolgen. Die Aufarbeitung und Abfuhr des Holzes soll zeitnah
nach der Zuweisung erfolgen, entsprechende Fristen werden durch den Revierleiter bekannt gegeben.
2. Übergabe, Gefahrenübergang: Mit der Zuweisung des Holzes geht die Gefahr des Verlustes, des Untergangs
oder der Wertminderung auf den Selbstwerber über.
3. Verbot der Weiterveräußerung des Holzes: Das aufgearbeitete Holz dient ausschließlich dem Eigenbedarf.
Eine Weiterveräußerung – auch auf privater Basis – ist ausgeschlossen.
4. Fahrerlaubnis: Der Selbstwerber darf zur Aufarbeitung des Holzes mit seinem Fahrzeug im notwendigen
Umfang Waldwege auf eigene Gefahr mit einer Geschwindigkeit von höchstens 30 km/h befahren. Die Abfuhr des
Holzes darf nur an Werktagen erfolgen.
5. Helfer und Begleitpersonen: Falls der Selbstwerber Helfer / Begleitpersonen einsetzt, stellt er sicher, dass die
in den „Bedingungen für die Aufarbeitung von liegendem Holz durch nicht gewerbliche Selbstwerber“ enthaltenen
Regeln von allen von ihm eingesetzten Helfern und Begleitpersonen eingehalten werden.
6. Verbot der Entnahme schwacher Baumteile: Die Aufarbeitung von Brennholz mit einem Durchmesser kleiner
7 cm ist verboten.
7. Lagerung von aufgearbeitetem Holz: Aufgearbeitetes Holz darf ausschließlich entlang der hierfür bestimmten
Wege und Rückegassen kurzfristig zwischengelagert werden. Eine dauerhafte Lagerung sowie eine Abdeckung
des Holzes im Wald sind nicht erlaubt.
8. Verbot der Befahrung der Waldfläche: Eine Befahrung der Waldfläche ist verboten. Ein erforderlicher
Holztransport darf ausschließlich auf hierfür bestimmten Wegen und Rückegassen erfolgen.
E- Haftungserklärung des Selbstwerbers
Bei der Waldarbeit herrschen besondere Arbeitsbedingungen, die je nach Art und Umfang das Tragen einer
besonderen Arbeitsschutzkleidung zur Vermeidung von Verletzungen erforderlich machen. Zur Schutzkleidung
gehören: Schutzhelm mit Gesichtsschutz, Gehörschutz, Lederhandschuhe, Hose und Sicherheitsschuhe mit
Schnittschutzeinlage.
Der Selbstwerber erkennt die Weisungsbefugnis des Vertreters des Waldbesitzers bei groben Verstößen gegen
die Unfallverhütungsvorschriften der Landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft sowie bei Gefahr in Verzug zu
meiner eigenen Sicherheit und der Sicherheit anderer Personen an.
Im Zuge der Selbstaufarbeitung werden vom Selbstwerber keine betrieblichen Arbeiten für den Forstbetrieb
erledigt. Dasselbe gilt auch für die von ihm eingesetzten Helfer. Der Selbstwerber verpflichtet sich, seine Helfer
über den vollständigen Inhalt dieser Erklärung zu informieren.
Der Selbstwerber haftet für alle durch ihn oder seine Helfer im Rahmen der Selbstaufarbeitung und der
Abfuhr des gekauften Holzes vorsätzlich oder fahrlässig verursachten Schäden. Dies gilt auch im
Verhältnis des Selbstwerbers und seiner Helfer untereinander.
Jegliche Haftung des Waldbesitzers für Schäden, die dem Selbstwerber oder einem seiner Helfer im
Rahmen des Einsatzes entstehen, wird ausgeschlossen.
F- Bedingungen für die nicht gewerbliche Aufarbeitung von liegendem Holz durch Selbstwerber
I. Folgende Personen sind von der Arbeit mit der Motorsäge oder anderen gefährlichen Forstarbeiten
ausgeschlossen:
Personen mit körperlichen oder geistigen Mängeln, Jugendliche unter 18 Jahren, Werdende Mütter, Alkoholisierte
Personen.
II. Die Aufarbeitung und Abfuhr des gekauften Holzes darf in folgenden Situationen nicht durchgeführt werden: Vor
Tagesanbruch und nach Eintritt der Dämmerung, bei Gewittern und starkem Wind, bei Sichtbehinderung, in
Alleinarbeit (ständige Sicht- oder Rufverbindung zu einer anderen Person erforderlich), an Sonn- und Feiertagen.
III. Beim Einsatz von Motorsägen ist insbesondere zu beachten: Zum Schutz von Gesundheit und Umwelt dürfen
Motorsägen nur mit benzolfreiem Sonderkraftstoff betrieben werden. Es darf nur Biokettenöl mit dem
Umweltschutzzeichen „Blauer Engel“ zum Einsatz kommen. Die Verwendung von Altölen zur Kettenschmierung ist
verboten und strafbar. Die Motorsäge ist beim Anwerfen sicher abzustützen und festzuhalten, keine Eisenkeile
verwenden, beim Entasten die Motorsäge möglichst abstützen, nicht mit der Schwertspitze sägen, auf unter
Spannung stehende Äste achten.
IV. Der Selbstwerber hat sich so zu verhalten, dass seine Sicherheit und die seiner Helfer gewährleistet ist: Bei
allen Arbeiten auf einen sicheren Stand achten, Maschinen, Geräte und Werkzeuge fachgerecht handhaben, in
Stand setzen, transportieren und abstellen. Bei allen Arbeiten mit Maschinen, Geräten und Werkzeugen einen
ausreichenden Abstand zu anderen Personen einhalten (z. B. Schwenkbereich der Motorsäge ca. 2 m), darauf
achten, dass beim Spalten Eisen nicht mit Eisen getrieben wird. Zulässig ist nur Werkzeug, das sich in
einwandfreiem und betriebssicherem Zustand befindet.
V. Das Arbeiten mit der Motorsäge (einschließlich Schwenkbereich der Motorsäge) ist nur mit persönlicher
Schutzausrüstung zulässig.
VI. Außerhalb des Schwenkbereichs der Motorsäge sollte folgende Schutzkleidung getragen werden: Gut profilierte
Sicherheitsschuhe, Schutzhelm mit Gehörschutz, Handschuhe.
VII. Arbeiten mit der Motorsäge dürfen nur von Personen mit der erforderlichen Sachkunde und ausreichendem
Übungsgrad (Motorsägenkurs nach GUV-I 8624 oder Berufsausbildung) durchgeführt werden.