Der Gemeinderat hat auf Grund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) und § 8 Nr. 5 Bestattungsgesetz (BestG) sowie der §§ 2 Abs. 1, 7 und 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:
Inhaltsübersicht:
| § 1 | Allgemeines |
| § 2 | Gebührenschuldner |
| § 3 | Entstehung der Ansprüche und Fälligkeit 4 Inkrafttreten |
| Anlage zur Friedhofsgebührensatzung | |
| I. | Reihengrabstätten |
| II. | Verleihung von Nutzungsrechten an Wahlgrabstätten |
| III. | Ausheben und Schließen der Gräber |
| IV. | Pflegepauschale für die Urnenwiese |
| V. | Ausgraben und Umbetten von Leichen und Aschen |
| VI. | Abräumen von Grabanlagen |
| VII. | Benutzung der Leichenhalle |
(1) Für die Benutzung der Einrichtung des Friedhofswesens und ihrer Anlagen werden Benutzungsgebühren erhoben. Die Gebührensätze ergeben sich aus der Anlage zu dieser Satzung.
(2) Sofern Grabfelder zur Ausbringung der Asche auf öffentlichen Flächen außerhalb des Friedhofs im Sinne des § 14 Abs. 2 Buchstabe e) der Friedhofssatzung eingerichtet werden, werden für diese Sondernutzung Gebühren auf der Grundlage einer gesonderten Satzung erhoben.
Gebührenschuldner sind:
| 1. | bei Bestattungen die Personen, die nach § 13 Bestattungsgesetz (BestG) verantwortlich sind, und der Antragsteller, |
| 2. | bei Umbettungen und Wiederbestattungen der Antragsteller. |
(1) Die Gebührenschuld entsteht mit der Inanspruchnahme der Leistungen nach der Friedhofssatzung, bei antragsabhängigen Leistungen mit der Antragstellung.
(2) Die Gebühren werden innerhalb von 14 Tagen nach Bekanntgabe des Gebührenbescheids fällig.
(1) Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren vom 06.03.2015 außer Kraft.
Anlage zur Friedhofsgebührensatzung
I. Reihengrabstätten
| Überlassung einer Reihengrabstätte an Berechtigte für | ||
| 1. | Erdbestattungen für Verstorbene | |
| a) bis zum vollendeten 5. Lebensjahr | 200,00 Euro |
| b) vom vollendeten 5. Lebensjahr ab | 300,00 Euro |
| 2. | für Urnenbestattungen | |
| a) Urnenerdgräber | 300,00 Euro |
| b) Urnenreihengrab in der Urnenwiese mit Namensplatte | 250,00 Euro |
| c) Anonyme Urnengräber | 450,00 Euro |
| 3. | für das Ausbringung der Asche auf dem Friedhof | 250,00 Euro |
| 4. | für die Beisetzung einer zusätzlichen Urne in einem Reihenerdgrab | 80,00 Euro |
II. Verleihung von Nutzungsrechten an Wahlgrabstätten
Verleihung eines Nutzungsrechts an Berechtigte
| 1. | Verleihung für | |
| a) eine Einzelgrabstätte | 1.200,00 Euro |
| b) eine Doppelgrabstätte | 2.200,00 Euro |
| c) Urnenerdwahlgräber | 1.200,00 Euro |
| d) Urnenwahlgräber in der Mauer oder im Urnenrondell | 1.200,00 Euro |
| e) Urnenwahlgrab in der Urnenwiese mit Namensplatte | 500,00 Euro |
| 2. | Für die Wiederverleihung des Nutzungsrechts nach § 16 der Friedhofssatzung nach Ablauf der ersten Nutzungszeit werden die gleichen Gebühren wie nach Buchst. a erhoben. Soweit volle Jahre nicht erreicht werden, bemisst sich die Gebühr nach dem abgelaufenen Teil des Jahres. | |
III. Ausheben und Schließen der Gräber
| 1. | Erdgräber bis zum vollendeten 5. Lebensjahr | 200,00 Euro |
| 2. | Erdgräber vom vollendeten 5. Lebensjahr 3 | 05,00 Euro |
| 3. | Urnengräber | 90,00 Euro |
| 4. | Urnenmauergräber | 50,00 Euro |
IV. Pflegepauschale für die Urnenwiese und die Streuwiese
| 1. | für Urnenreihengräber in der Urnenwiese | 200,00 Euro |
| 2. | für Urnenwahlgräber in der Urnenwiese | 300,00 Euro |
| 3. | für die Streuwiese | 200,00 Euro |
V. Ausgraben und Umbetten von Leichen und Aschen
Das Ausgraben und Umbetten von Leichen wird durch gewerbliche Unternehmen vorgenommen. Die hierbei entstehenden Kosten zuzüglich 20% Verwaltungsaufwand sind von den Gebührenschuldnern als Auslagen zu ersetzen.
Das Ausgraben und Umbetten von Leichen mit einer Liegezeit unter fünf Jahren ist nicht gestattet. Ausnahmen erfolgen nur auf Anordnung der Gerichte.
VI. Abräumen von Grabanlagen
| 1. | Erdgräber bis zum vollendeten 5. Lebensjahr | 140,00 Euro |
| 2. | Erdgräber vom vollendeten 5. Lebensjahr | 200,00 Euro |
| 3. | Erddoppelwahlgräber | 400,00 Euro |
| 4. | Urnenerdgräber 70,00 Euro | |
| 5. | Urnenmauergräber und Urnengrab im Urnenrondell | 25,00 Euro |
| 6. | Urnenwiesengräber | 50,00 Euro |
VII. Benutzung der Leichenhalle
| 1. | Für die Aufbahrung eines Sarges oder einer Urne | 60,00 Euro |
| 2. | Für die Benutzung der Halle für eine Trauerfeier | 150,00 Euro |
Hinweis:
Gemäß § 24 Abs. 6 GemO wird darauf hingewiesen, dass Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der GemO oder aufgrund der GemO erlassener Verfahrens- oder Formvorschriften zustande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntgabe als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten.
Dies gilt nicht, wenn
die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder
vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.
Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.