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Bad Ems-Nassau aktuell Ausgabe Bad Ems
Ausgabe 37/2026
Öffentliche Bekanntmachungen und sonstige Mitteilungen
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Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren der Ortsgemeinde Fachbach vom 20.08.2026

Der Gemeinderat hat auf Grund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) und § 8 Nr. 5 Bestattungsgesetz (BestG) sowie der §§ 2 Abs. 1, 7 und 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:

Inhaltsübersicht:

§ 1

Allgemeines

§ 2

Gebührenschuldner

§ 3

Entstehung der Ansprüche und Fälligkeit 4 Inkrafttreten

Anlage zur Friedhofsgebührensatzung

I.

Reihengrabstätten

II.

Verleihung von Nutzungsrechten an Wahlgrabstätten

III.

Ausheben und Schließen der Gräber

IV.

Pflegepauschale für die Urnenwiese

V.

Ausgraben und Umbetten von Leichen und Aschen

VI.

Abräumen von Grabanlagen

VII.

Benutzung der Leichenhalle

§ 1

Allgemeines

(1) Für die Benutzung der Einrichtung des Friedhofswesens und ihrer Anlagen werden Benutzungsgebühren erhoben. Die Gebührensätze ergeben sich aus der Anlage zu dieser Satzung.

(2) Sofern Grabfelder zur Ausbringung der Asche auf öffentlichen Flächen außerhalb des Friedhofs im Sinne des § 14 Abs. 2 Buchstabe e) der Friedhofssatzung eingerichtet werden, werden für diese Sondernutzung Gebühren auf der Grundlage einer gesonderten Satzung erhoben.

§ 2

Gebührenschuldner

Gebührenschuldner sind:

1.

bei Bestattungen die Personen, die nach § 13 Bestattungsgesetz (BestG) verantwortlich sind, und der Antragsteller,

2.

bei Umbettungen und Wiederbestattungen der Antragsteller.

§ 3

Entstehung der Ansprüche und Fälligkeit

(1) Die Gebührenschuld entsteht mit der Inanspruchnahme der Leistungen nach der Friedhofssatzung, bei antragsabhängigen Leistungen mit der Antragstellung.

(2) Die Gebühren werden innerhalb von 14 Tagen nach Bekanntgabe des Gebührenbescheids fällig.

§ 4

Inkrafttreten

(1) Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren vom 06.03.2015 außer Kraft.

Anlage zur Friedhofsgebührensatzung

I. Reihengrabstätten

Überlassung einer Reihengrabstätte an Berechtigte für

1.

Erdbestattungen für Verstorbene

a) bis zum vollendeten 5. Lebensjahr

200,00 Euro

b) vom vollendeten 5. Lebensjahr ab

300,00 Euro

2.

für Urnenbestattungen

a) Urnenerdgräber

300,00 Euro

b) Urnenreihengrab in der Urnenwiese mit Namensplatte

250,00 Euro

c) Anonyme Urnengräber

450,00 Euro

3.

für das Ausbringung der Asche auf dem Friedhof

250,00 Euro

4.

für die Beisetzung einer zusätzlichen Urne in einem Reihenerdgrab

80,00 Euro

II. Verleihung von Nutzungsrechten an Wahlgrabstätten

Verleihung eines Nutzungsrechts an Berechtigte

1.

Verleihung für

a) eine Einzelgrabstätte

1.200,00 Euro

b) eine Doppelgrabstätte

2.200,00 Euro

c) Urnenerdwahlgräber

1.200,00 Euro

d) Urnenwahlgräber in der Mauer oder im Urnenrondell

1.200,00 Euro

e) Urnenwahlgrab in der Urnenwiese mit Namensplatte

500,00 Euro

2.

Für die Wiederverleihung des Nutzungsrechts nach § 16 der Friedhofssatzung nach Ablauf der ersten Nutzungszeit werden die gleichen Gebühren wie nach Buchst. a erhoben. Soweit volle Jahre nicht erreicht werden, bemisst sich die Gebühr nach dem abgelaufenen Teil des Jahres.

III. Ausheben und Schließen der Gräber

1.

Erdgräber bis zum vollendeten 5. Lebensjahr

200,00 Euro

2.

Erdgräber vom vollendeten 5. Lebensjahr 3

05,00 Euro

3.

Urnengräber

90,00 Euro

4.

Urnenmauergräber

50,00 Euro

IV. Pflegepauschale für die Urnenwiese und die Streuwiese

1.

für Urnenreihengräber in der Urnenwiese

200,00 Euro

2.

für Urnenwahlgräber in der Urnenwiese

300,00 Euro

3.

für die Streuwiese

200,00 Euro

V. Ausgraben und Umbetten von Leichen und Aschen

Das Ausgraben und Umbetten von Leichen wird durch gewerbliche Unternehmen vorgenommen. Die hierbei entstehenden Kosten zuzüglich 20% Verwaltungsaufwand sind von den Gebührenschuldnern als Auslagen zu ersetzen.

Das Ausgraben und Umbetten von Leichen mit einer Liegezeit unter fünf Jahren ist nicht gestattet. Ausnahmen erfolgen nur auf Anordnung der Gerichte.

VI. Abräumen von Grabanlagen

1.

Erdgräber bis zum vollendeten 5. Lebensjahr

140,00 Euro

2.

Erdgräber vom vollendeten 5. Lebensjahr

200,00 Euro

3.

Erddoppelwahlgräber

400,00 Euro

4.

Urnenerdgräber 70,00 Euro

5.

Urnenmauergräber und Urnengrab im Urnenrondell

25,00 Euro

6.

Urnenwiesengräber

50,00 Euro

VII. Benutzung der Leichenhalle

1.

Für die Aufbahrung eines Sarges oder einer Urne

60,00 Euro

2.

Für die Benutzung der Halle für eine Trauerfeier

150,00 Euro

Fachbach, den 20.08.2026
(Siegel)
Uwe Kewitz, Beigeordneter

Hinweis:

Gemäß § 24 Abs. 6 GemO wird darauf hingewiesen, dass Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der GemO oder aufgrund der GemO erlassener Verfahrens- oder Formvorschriften zustande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntgabe als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten.

Dies gilt nicht, wenn

die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder

vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.

Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.

Bad Ems, den 20.08.2026
Verbandsgemeindeverwaltung Bad Ems-Nassau
(Siegel)
Uwe Bruchhäuser, Bürgermeister